Umweltschäden durch E-Stehroller

Dokumente zu Umweltschäden (z. B. Entsorgung in Waldgebieten oder Wasserflächen) im Stadtgebiet durch E-Stehroller. Dies umfasst insbesondere die
- Anzahl der durch kommunale Betriebene geborgenen Fahrzeuge
- dadurch entstandenen Kosten
- Informationen zu ggf. eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren (Anzahl, Bußgelder)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Juni 2021
  • Frist
    23. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umweltschäden durch E-Stehroller [#223719]
Datum
19. Juni 2021 18:27
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente zu Umweltschäden (z. B. Entsorgung in Waldgebieten oder Wasserflächen) im Stadtgebiet durch E-Stehroller. Dies umfasst insbesondere die - Anzahl der durch kommunale Betriebene geborgenen Fahrzeuge - dadurch entstandenen Kosten - Informationen zu ggf. eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren (Anzahl, Bußgelder)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223719 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223719/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Umweltschäden durch E-Stehroller“ vom 19.06.202…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umweltschäden durch E-Stehroller [#223719]
Datum
26. Juli 2021 00:57
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Umweltschäden durch E-Stehroller“ vom 19.06.2021 (#223719) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223719 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223719/

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Kommunalverwaltung Köln
Sehr Antragsteller/in Ihre u.a. Fragen beantworte ich wie folgt: In 2020 wurden durch die Stadtentwässerungsbetr…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Umweltschäden durch E-Stehroller [#223719]
Datum
4. August 2021 16:49
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
1,8 KB


Sehr Antragsteller/in Ihre u.a. Fragen beantworte ich wie folgt: In 2020 wurden durch die Stadtentwässerungsbetriebe Köln 20 E-Stehroller in Kölner Bächen geborgen, sowie ca. 250 Stück in den Kölner Park-Weihern. In 2021 wurden bisher 130 Stück geborgen. Die Fahrzeuge werden den Betreibenden zur Abholung zur Verfügung gestellt. Beschädigungen an den Akkus wurden dabei nicht festgestellt. Eventuelle Entsorgungskosten fallen für die Stadtentwässerungsbetriebe Köln nicht an. In Waldgebieten wurden der Stadt Köln bisher keine abgestellten E-Stehroller gemeldet. Dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Köln sind keine Umweltschäden durch das Abstellen von Stehrollern in Waldgebieten oder Gewässern bekannt. Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden bisher nicht eingeleitet, da keine Verursachenden zweifelsfrei ermittelt werden konnten. Mit freundlichen Grüßen