Umzug meiner schwangeren Tochter innerhalb Baden Württemberg

Meine Tochter Ist im 7. Monat schwanger und zieht am 18. April von Mannheim nach Stuttgart. Sie darf nichts tragen und ihr Mann kann den Umzug alleine nicht bewältigen. Die angeschriebenen Umzugsunternehmen haben keine Kapazitäten mehr. Der Umzug ist nicht verschiebbar. Die Unterstützung von meinem Mann und mir ist dringend erforderlich. Wir wohnen in der Nähe von Nürnberg.
Ist es nach den geltenden Regeln gestattet unserer schwangeren Tochter in dieser schwierigen Situation zu helfen? Wenn nein, bitten wir um eine Sondergenehmigung.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. März 2020
  • Frist
    5. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Meine Tochter Ist i…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
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Betreff
Umzug meiner schwangeren Tochter innerhalb Baden Württemberg [#183754]
Datum
31. März 2020 20:05
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Meine Tochter Ist im 7. Monat schwanger und zieht am 18. April von Mannheim nach Stuttgart. Sie darf nichts tragen und ihr Mann kann den Umzug alleine nicht bewältigen. Die angeschriebenen Umzugsunternehmen haben keine Kapazitäten mehr. Der Umzug ist nicht verschiebbar. Die Unterstützung von meinem Mann und mir ist dringend erforderlich. Wir wohnen in der Nähe von Nürnberg. Ist es nach den geltenden Regeln gestattet unserer schwangeren Tochter in dieser schwierigen Situation zu helfen? Wenn nein, bitten wir um eine Sondergenehmigung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183754 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183754 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genan…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Umzug meiner schwangeren Tochter innerhalb Baden Württemberg [#183754]
Datum
1. April 2020 14:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter des BMG in besonderem Maße. Ich bitte daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände voraussichtlich nicht sofort beantwortet werden kann und möchte Sie um etwas Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31. März 2020. Bund und Länder haben gemeinsame Lei…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Anfrage Antragsteller/in Antragsteller/in zu Umzug meiner schwangeren Tochter innerhalb Baden Württemberg [#183754]
Datum
6. April 2020 12:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31. März 2020. Bund und Länder haben gemeinsame Leitlinien zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus beschlossen. Um Ansteckungen zu vermeiden, sollen soziale Kontakte weitgehend eingeschränkt werden. In der Öffentlichkeit ist zu anderen Menschen als den Angehörigen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Meter einzuhalten. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, die Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten sind weiter möglich. Nicht erlaubt sind Gruppenfeiern auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen. Ordnungsbehörden und Polizei überwachen die Einhaltung der Regeln. Wer gegen die Kontaktbeschränkungen verstößt, muss mit Sanktionen rechnen. Die Regelungen der Landesregierungen verweisen in großen Teilen auf die zwischen Bund und Ländern verabredete Kontaktsperre. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Bundesländer: Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/se… Bayern: https://www.bayern.de/service/coronavir… Berlin: https://www.berlin.de/corona/ Brandenburg: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/start/ Bremen: https://www.bremen.de/corona Hamburg: https://www.hamburg.de/coronavirus/ Hessen: https://www.hessen.de/fuer-buerger/aktu… Mecklenburg-Vorpommern: https://www.regierung-mv.de/ Niedersachsen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus Nordrhein-Westfalen: https://www.land.nrw/corona Rheinland-Pfalz: https://corona.rlp.de/de/startseite/ Saarland: https://corona.saarland.de/DE/home/home… Sachsen: https://www.coronavirus.sachsen.de/ Sachsen-Anhalt: https://stk.sachsen-anhalt.de/service/c… Schleswig-Holstein: https://schleswig-holstein.de/DE/Schwer… Thüringen: https://corona.thueringen.de/ Die aktuellen Beschränkungen des öffentlichen Lebens bleiben vorerst bis zum 19. April 2020 bestehen. Das haben Bund und Länder beschlossen. Auch über die Osterfeiertage gilt: Minimieren Sie Ihre Kontakte auf das absolut Notwendige. Verreisen Sie nicht - weder ins Ausland noch im Inland, auch nicht zu Verwandten. Die Bundesregierung und die Bundesländer setzen darauf, dass möglichst viele Menschen die Regeln einhalten. Mit freundlichen Grüßen