UN-Konvention gegen Korruption

Anfrage an: Bundespräsidialamt

Die UN-Konvention gegen Korruption vom 31. Oktober 2003.

Warum ist die Konvention noch nicht ratifiziert und wann soll sie ratifiziert bzw. umgesetzt werden?

Die Anfrage an das Bundespädialamtes vom 2. August 2011 12:47:15 über die Plattform www.fragdenstaat.de ist bis heute leider unbeantwortet.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. August 2014
  • Frist
    6. September 2014
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die UN-Konventio…
An Bundespräsidialamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
UN-Konvention gegen Korruption [#6885]
Datum
5. August 2014 08:11
An
Bundespräsidialamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die UN-Konvention gegen Korruption vom 31. Oktober 2003. Warum ist die Konvention noch nicht ratifiziert und wann soll sie ratifiziert bzw. umgesetzt werden? Die Anfrage an das Bundespädialamtes vom 2. August 2011 12:47:15 über die Plattform www.fragdenstaat.de ist bis heute leider unbeantwortet.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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