Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Tragen einer FFP2 Maske im Alltag

ich schreibe Ihnen bezüglich des neuen Zwanges zum Tragen einer FFP2 Maske in gewissen Gebieten des öffentlichen Lebens.
Da ich bislang vom Gesundheitsamt mit meiner Anfrage abgewiesen wurde und von ihnen seit zwei Wochen keine Antwort auf meine erste Anfrage bekommen habe, bitte ich sie, mir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Tragen einer FFP2 Maske im Alltag auszustellen.

Über eine Antwort bis zum 5.2. wäre ich ihnen aufgrund der Dringlichkeit sehr dankbar.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. Februar 2021
  • Frist
    4. März 2021
  • Ein:e Follower:in
Simone Meierling
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich schreibe I…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
Simone Meierling
Betreff
Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Tragen einer FFP2 Maske im Alltag [#210332]
Datum
2. Februar 2021 15:46
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich schreibe Ihnen bezüglich des neuen Zwanges zum Tragen einer FFP2 Maske in gewissen Gebieten des öffentlichen Lebens. Da ich bislang vom Gesundheitsamt mit meiner Anfrage abgewiesen wurde und von ihnen seit zwei Wochen keine Antwort auf meine erste Anfrage bekommen habe, bitte ich sie, mir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Tragen einer FFP2 Maske im Alltag auszustellen. Über eine Antwort bis zum 5.2. wäre ich ihnen aufgrund der Dringlichkeit sehr dankbar.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Simone Meierling Anfragenr: 210332 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210332/ Postanschrift Simone Meierling << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Simone Meierling
Simone Meierling
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Tragen einer…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
Simone Meierling
Betreff
AW: Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Tragen einer FFP2 Maske im Alltag [#210332]
Datum
4. März 2021 08:27
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Tragen einer FFP2 Maske im Alltag“ vom 02.02.2021 (#210332) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Simone Meierling Anfragenr: 210332 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210332/

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht vom 4. März 2021 bezüglich einer Unbedenklichkeit…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
AW: Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Tragen einer FFP2 Maske im Alltag [#210332]
Datum
5. März 2021 10:23
Status
Warte auf Antwort
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39,0 KB


Sehr geehrte Frau [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht vom 4. März 2021 bezüglich einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die beim Tragen von FFP2-Masken im Vergleich zu Community-Masken diskutierten Nachteile kommen bei den vergleichsweise kurzen Tragezeiten während eines Einkaufs, einer Fahrt im ÖPNV und bei der Abholung von Waren nicht zum Tragen. Es überwiegen eindeutig die Vorteile, insbesondere der Eigenschutz. Eine medizinische Voruntersuchung zum Tragen von FFP2-Masken ist im Privatbereich weder vorgesehen noch geboten. Menschen mit gesundheitlichen Problemen, wie z. B. die vom RKI erwähnten Personen mit eingeschränkter Lungenfunktion, können sich über ein ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreien lassen. Einem ggf. erhöhten Atemwiderstand, der für gesunde Personen unproblematisch ist, wird in dieser Weise hinreichend Rechnung getragen. Bei einem Einsatz von FFP2-Masken am Arbeitsplatz sind die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zu beachten. Die von der Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen erstrecken sich ausdrücklich nicht auf eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken für die z. B. in Geschäften oder im ÖPNV beruflich tätigen Personen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Amtshaftung. Zu Einzelfällen können wir keine Auskunft geben, insb. stellt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus. Abschließend möchten wir Ihnen mitteilen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. Februar 2021 (Az.: 20 NE 21.283) im einstweiligen Rechtsschutz die Rechtmäßigkeit der FFP-Maskenpflicht bestätigt hat. Mit freundlichen Grüßen Ihre Servicestelle im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1 81667 München Tel.: +49 (89) 540233-0 mailto: poststelle@stmgp.bayern.de<mailto:poststelle@stmgp.bayern.de> Gewerbemuseumsplatz 2 90403 Nürnberg Tel.:+49 (911) 21542-0 [[geschwärzt]]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] An: Poststelle (StMI) <Poststelle@stmi.bayern.de> Betreff: AW: Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Tragen einer FFP2 Maske im Alltag [#210332] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Tragen einer FFP2 Maske im Alltag“ vom 02.02.2021 (#210332) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]