Uneheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1993 von einer ausländischen Mutter und einem deutschen Vater geboren wurden, deren Vaterschaft durch eine Heirat im Ausland legitimiert war.
Mein Antrag betrifft die unehelichen Kinder einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters, die vor dem 1. Juli 1993 geboren wurden.
Mein Vater war deutscher Staatsbürger oder Bürger der DDR, bevor ich geboren wurde.
Ich wurde vor dem 01.09.1986 geboren. Die Vaterschaft wurde durch die Legitimation meiner Eltern bestimmt, als sie einige Jahre später heirateten.
Das BVA sagt, dass ich mich von einem deutschen Gericht vertreten lassen musste, um die Vaterschaft meines Vaters festzustellen.
Woher sollte mein Vater wissen, dass die Ehe uns nicht legitimiert, wenn das Konsulat und das BVA nichts davon wussten?
Wie konnten sie eine Forderung stellen, die sie vorher nicht hatten?
Im Bereich der Personenstandsangelegenheiten ist das Referat I B zuständig für alle Entscheidungen über die Eintragung in Personenstandsbücher beim Standesamt I in Berlin in Geburten- und Sterbefällen, die sich im Ausland ereignet haben, wenn die Antragsteller ihren Wohnsitz in Berlin oder im Ausland haben.
Das BVA sagt mir:
Im übrigen musste die Botschaft Ihren Vater nicht gesondert informieren. Es war und ist die Aufgabe Ihres Vaters gewesen, die Vaterschaft rechtswirksam anzuerkennen und auch die entsprechenden Schritte einzuleiten. Sie sollten daher in Ihrem Antrag jegliche öffentliche Urkunden beibringen, die im Zivilregister vorliegen (Geburtsurkunde, ggf. Erklärung des Vaters oder der Mutter ...), die die rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung belegen könnten.
Wie auch immer, das BVA wusste es auch nicht und hatte die gleiche Meinung wie mein Vater.
https://openjur.de/u/454715.html VG Köln, Urteil vom 25.04.2012 - 10 K 6561/10
Das Bundesverwaltungsamt hielt nach weiterer Prüfung zunächst an seiner Rechtsauffassung fest, dass auch eine vor dem 01.09.1986 erfolgte Vaterschaftsanerkennung, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes erfolgt, aber nach Ortsrecht wirksam sei, Grundlage einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation nach § 5 RuStAG a.F. sein könne. Erst nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 19.12.2008 - 12 A 2053/05 -, juris, in einem ähnlichen Fall dieselbe Rechtsauffassung wie die Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin vertreten hatte und die gegen das Urteil des OVG NRW gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 11.06.2009 - 5 B 14.09 - zurückgewiesen worden war, änderte das Bundesverwaltungsamt seine bis dahin bestehende Verwaltungspraxis im Sinne der nunmehr ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Sowohl der Botschaft in Quito als auch der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin teilte das Bundesverwaltungsamt mit, es gehe nach Klärung der streitigen Rechtsfrage durch das OVG NRW nunmehr davon aus, dass die Klägerin nicht deutsche Staatsangehörige geworden sei. Mit Schreiben vom 23.10.2009 wurde der Klägerin über die Deutsche Botschaft in Quito mitgeteilt, dass aufgrund der neuen rechtlichen Bewertung eine Rücknahme des Staatsangehörigkeitsausweises geprüft werde; sie erhalte Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Rücknahme zu äußern und Argumente vorzutragen, die aus ihrer Sicht gegen die Rücknahme sprächen.
Wie konnte mein Vater das wissen, wenn das BVA es auch nicht wusste?
Im Falle einer abweichenden Rechtsauffassung. Und das BVA ändert seine Auslegung des Gesetzes. Sie müssen "A Übergangsprozess" öffnen.
Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Information nicht vorhanden
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Datum21. November 2020
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25. Dezember 2020
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