Uneheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1993 von einer ausländischen Mutter und einem deutschen Vater geboren wurden, deren Vaterschaft durch eine Heirat im Ausland legitimiert war.

Mein Antrag betrifft die unehelichen Kinder einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters, die vor dem 1. Juli 1993 geboren wurden.
Mein Vater war deutscher Staatsbürger oder Bürger der DDR, bevor ich geboren wurde.
Ich wurde vor dem 01.09.1986 geboren. Die Vaterschaft wurde durch die Legitimation meiner Eltern bestimmt, als sie einige Jahre später heirateten.

Das BVA sagt, dass ich mich von einem deutschen Gericht vertreten lassen musste, um die Vaterschaft meines Vaters festzustellen.

Woher sollte mein Vater wissen, dass die Ehe uns nicht legitimiert, wenn das Konsulat und das BVA nichts davon wussten?

Wie konnten sie eine Forderung stellen, die sie vorher nicht hatten?

Im Bereich der Personenstandsangelegenheiten ist das Referat I B zuständig für alle Entscheidungen über die Eintragung in Personenstandsbücher beim Standesamt I in Berlin in Geburten- und Sterbefällen, die sich im Ausland ereignet haben, wenn die Antragsteller ihren Wohnsitz in Berlin oder im Ausland haben.

Das BVA sagt mir:

Im übrigen musste die Botschaft Ihren Vater nicht gesondert informieren. Es war und ist die Aufgabe Ihres Vaters gewesen, die Vaterschaft rechtswirksam anzuerkennen und auch die entsprechenden Schritte einzuleiten. Sie sollten daher in Ihrem Antrag jegliche öffentliche Urkunden beibringen, die im Zivilregister vorliegen (Geburtsurkunde, ggf. Erklärung des Vaters oder der Mutter ...), die die rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung belegen könnten.

Wie auch immer, das BVA wusste es auch nicht und hatte die gleiche Meinung wie mein Vater.

https://openjur.de/u/454715.html VG Köln, Urteil vom 25.04.2012 - 10 K 6561/10

Das Bundesverwaltungsamt hielt nach weiterer Prüfung zunächst an seiner Rechtsauffassung fest, dass auch eine vor dem 01.09.1986 erfolgte Vaterschaftsanerkennung, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes erfolgt, aber nach Ortsrecht wirksam sei, Grundlage einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation nach § 5 RuStAG a.F. sein könne. Erst nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 19.12.2008 - 12 A 2053/05 -, juris, in einem ähnlichen Fall dieselbe Rechtsauffassung wie die Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin vertreten hatte und die gegen das Urteil des OVG NRW gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 11.06.2009 - 5 B 14.09 - zurückgewiesen worden war, änderte das Bundesverwaltungsamt seine bis dahin bestehende Verwaltungspraxis im Sinne der nunmehr ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Sowohl der Botschaft in Quito als auch der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin teilte das Bundesverwaltungsamt mit, es gehe nach Klärung der streitigen Rechtsfrage durch das OVG NRW nunmehr davon aus, dass die Klägerin nicht deutsche Staatsangehörige geworden sei. Mit Schreiben vom 23.10.2009 wurde der Klägerin über die Deutsche Botschaft in Quito mitgeteilt, dass aufgrund der neuen rechtlichen Bewertung eine Rücknahme des Staatsangehörigkeitsausweises geprüft werde; sie erhalte Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Rücknahme zu äußern und Argumente vorzutragen, die aus ihrer Sicht gegen die Rücknahme sprächen.

Wie konnte mein Vater das wissen, wenn das BVA es auch nicht wusste?

Im Falle einer abweichenden Rechtsauffassung. Und das BVA ändert seine Auslegung des Gesetzes. Sie müssen "A Übergangsprozess" öffnen.

Mit freundlichen Grüßen

<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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  • Datum
    21. November 2020
  • Frist
    25. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Uneheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1993 von einer ausländischen Mutter und einem deutschen Vater geboren wurden, deren Vaterschaft durch eine Heirat im Ausland legitimiert war. [#204161]
Datum
21. November 2020 17:09
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mein Antrag betrifft die unehelichen Kinder einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters, die vor dem 1. Juli 1993 geboren wurden. Mein Vater war deutscher Staatsbürger oder Bürger der DDR, bevor ich geboren wurde. Ich wurde vor dem 01.09.1986 geboren. Die Vaterschaft wurde durch die Legitimation meiner Eltern bestimmt, als sie einige Jahre später heirateten. Das BVA sagt, dass ich mich von einem deutschen Gericht vertreten lassen musste, um die Vaterschaft meines Vaters festzustellen. Woher sollte mein Vater wissen, dass die Ehe uns nicht legitimiert, wenn das Konsulat und das BVA nichts davon wussten? Wie konnten sie eine Forderung stellen, die sie vorher nicht hatten? Im Bereich der Personenstandsangelegenheiten ist das Referat I B zuständig für alle Entscheidungen über die Eintragung in Personenstandsbücher beim Standesamt I in Berlin in Geburten- und Sterbefällen, die sich im Ausland ereignet haben, wenn die Antragsteller ihren Wohnsitz in Berlin oder im Ausland haben. Das BVA sagt mir: Im übrigen musste die Botschaft Ihren Vater nicht gesondert informieren. Es war und ist die Aufgabe Ihres Vaters gewesen, die Vaterschaft rechtswirksam anzuerkennen und auch die entsprechenden Schritte einzuleiten. Sie sollten daher in Ihrem Antrag jegliche öffentliche Urkunden beibringen, die im Zivilregister vorliegen (Geburtsurkunde, ggf. Erklärung des Vaters oder der Mutter ...), die die rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung belegen könnten. Wie auch immer, das BVA wusste es auch nicht und hatte die gleiche Meinung wie mein Vater. https://openjur.de/u/454715.html VG Köln, Urteil vom 25.04.2012 - 10 K 6561/10 Das Bundesverwaltungsamt hielt nach weiterer Prüfung zunächst an seiner Rechtsauffassung fest, dass auch eine vor dem 01.09.1986 erfolgte Vaterschaftsanerkennung, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes erfolgt, aber nach Ortsrecht wirksam sei, Grundlage einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation nach § 5 RuStAG a.F. sein könne. Erst nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 19.12.2008 - 12 A 2053/05 -, juris, in einem ähnlichen Fall dieselbe Rechtsauffassung wie die Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin vertreten hatte und die gegen das Urteil des OVG NRW gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 11.06.2009 - 5 B 14.09 - zurückgewiesen worden war, änderte das Bundesverwaltungsamt seine bis dahin bestehende Verwaltungspraxis im Sinne der nunmehr ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Sowohl der Botschaft in Quito als auch der Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin teilte das Bundesverwaltungsamt mit, es gehe nach Klärung der streitigen Rechtsfrage durch das OVG NRW nunmehr davon aus, dass die Klägerin nicht deutsche Staatsangehörige geworden sei. Mit Schreiben vom 23.10.2009 wurde der Klägerin über die Deutsche Botschaft in Quito mitgeteilt, dass aufgrund der neuen rechtlichen Bewertung eine Rücknahme des Staatsangehörigkeitsausweises geprüft werde; sie erhalte Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Rücknahme zu äußern und Argumente vorzutragen, die aus ihrer Sicht gegen die Rücknahme sprächen. Wie konnte mein Vater das wissen, wenn das BVA es auch nicht wusste? Im Falle einer abweichenden Rechtsauffassung. Und das BVA ändert seine Auslegung des Gesetzes. Sie müssen "A Übergangsprozess" öffnen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204161 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204161/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Betreff
Betreff versteckt
Datum
21. November 2020 17:09
Status
Warte auf Antwort

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Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Zugleich teile ich Ihnen mit, das…
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Betreff
AW: Uneheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1993 von einer ausländischen Mutter und einem deutschen Vater geboren wurden, deren Vaterschaft durch eine Heirat im Ausland legitimiert war. [#204161]
Datum
30. November 2020 16:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Zugleich teile ich Ihnen mit, dass Sie diese nicht auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz stützen können, da Sie keine Akteneinsicht oder Aktenauskunft, sondern eine allgemeine Rechtsauskunft begehren. Der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes ist ebenfalls nicht eröffnet. Für die Erteilung der gewünschten Rechtsauskunft besteht hier keine Zuständigkeit, zumal in den Fällen, auf die Sie sich beziehen, bereits hinreichend begründete Entscheidungen der jeweils zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden getroffen worden sind. Für die Beurteilung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse einer Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist im Übrigen ausschließlich das Bundesverwaltungsamt zuständig. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in Warum kann ich mich nicht auf das Informationsgesetz verlassen? Meine Fragen sind s…
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Betreff
AW: Uneheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1993 von einer ausländischen Mutter und einem deutschen Vater geboren wurden, deren Vaterschaft durch eine Heirat im Ausland legitimiert war. [#204161]
Datum
30. November 2020 18:48
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Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Warum kann ich mich nicht auf das Informationsgesetz verlassen? Meine Fragen sind spezifisch. Das BVA beantwortet diese Fragen nicht. Werden Informationen zurückgehalten? Ich muss es wissen: Warum gab es für uneheliche Kinder, die vor 1993 geboren wurden, keinen Übergangsprozess? Wie die Kinder von deutschen Frauen, die vor 1975 geboren wurden? Das BVA ändert seine Auslegung des Gesetzes ab 2008. Vor 2008 beantragte das BVA nicht das Erfordernis der Anerkennung vor einem deutschen Gericht, wenn die Eltern des Kindes später geheiratet haben. Kann das BVA zwei Interpretationen des Gesetzes haben und die Interpretation rückwirkend anwenden? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204161 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204161/
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe bereits darauf hingewiesen, dass Sie sich nicht auf das Berliner Informatio…
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Betreff
AW: Uneheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1993 von einer ausländischen Mutter und einem deutschen Vater geboren wurden, deren Vaterschaft durch eine Heirat im Ausland legitimiert war. [#204161]
Datum
1. Dezember 2020 13:53
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe bereits darauf hingewiesen, dass Sie sich nicht auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz bzw. auf das Verbraucherinformationsgesetz stützen können, da Sie keine Akteneinsicht oder Aktenauskunft, sondern eine allgemeine Rechtsauskunft begehren. Für die Erteilung der gewünschten Rechtsauskunft besteht hier keine Zuständigkeit, zumal in den Fällen, auf die Sie sich beziehen, bereits hinreichend begründete Entscheidungen von verschiedenen Staatsangehörigkeitsbehörden und Verwaltungsgerichten vorliegen. Da Ihnen der gleichgelagerte Sachverhalt zu https://fragdenstaat.de/a/193260 bekannt ist, sehe ich auch keinen Grund für einen weiteren Schriftwechsel. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in Auch dieser Fall ist hinreichend begründet : https://www.bundesverfassungsgericht.de…
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Betreff
AW: Uneheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1993 von einer ausländischen Mutter und einem deutschen Vater geboren wurden, deren Vaterschaft durch eine Heirat im Ausland legitimiert war. [#204161]
Datum
1. Dezember 2020 14:59
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Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Auch dieser Fall ist hinreichend begründet : https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/rk20200520_2bvr262818.html Es gibt jedoch eine gewisse Gerissenheit bei der Interpretation. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204161 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204161/