Sehr geehrteAntragsteller/in
zu Ihrem über den "Webservice fragdenstaat.de" gestellten und auf Informations(freiheits)gesetze des Bundes und des Landes gestützten Antrag werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Anfrage nach hiesiger Einschätzung auf eine Auskunft über die fachlich-rechtliche Auslegung und Anwendung von landwirtschaftlichen Fachrechtsvorschriften ausgerichtet ist, wobei es sich jeweils nicht um amtliche (Umwelt-/Verbraucher-)Informationen i.S.d. des von Ihnen angeführten HDSIG, HUIG/UIG und VIG handelt.
Ihr "Antrag" wird daher nach Ihrem hilfsweise geäußerten Wunsch als ein allgemeines Auskunftsersuchen zum Fachrechtsvollzug im Bereich des landwirtschaftlichen Grundstückverkehrs behandelt.
Die Anforderung der Ermittlung eines dringend aufstockungsbedürftigen/-würdigen erwerbsbereiten Landwirts als möglichen Nacherwerber stellt sich der Grundstückverkehrsbehörde im Rahmen der Einzelfallprüfung einer etwaigen Genehmigungsversagung einer Grundstücksveräußerung wegen "ungesunder Verteilung von Grund und Boden" nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden vor, wenn landwirtschaftlich genutzter bzw. nutzbarer Boden an einen Nichtlandwirt oder einen nicht leistungsfähigen Landwirt veräußert werden soll, während gleichzeitig ein leistungsfähiger Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und zum Erwerb bereit ist und in der Lage ist, das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (vgl. Netz, GrdstVG-Praxiskommentar, 8. Aufl., Agricola-Verlag: Göttingen 2017/18, RN 2468ff, S. 922ff m.w.N.).
Der Begriff des Landwirts ist im GrdstVG nicht definiert; er orientiert sich hierbei insb. an der Bestimmung im Gesetz über die Altershilfe für Landwirte. Danach ist Landwirt, wer als die berufliche Tätigkeit selbständig ausübender Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt (ein Nichtlandwirt kann insofern nur dann einem Landwirt gleichgestellt betrachtet werden, wenn er dementsprechende konkrete Absichten zur eigenverantwortlichen landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes nachweisen kann, wobei u.a. an entsprechende Betriebskonzepte strenge Maßstäbe anzulegen sind).
Ein dringender Aufstockungsbedarf liegt insb. vor, wenn der Eigenlandanteil eines Landwirts nicht ausreicht, um seine Leistungsfähigkeit mittel- oder langfristig zu gewährleisten; ein allgemeiner Bedarf ist insofern noch nicht ausreichend, eine zeitlich drängende und existenzielle Angewiesenheit auf den Erwerb des Grundstück zur Aufrechterhaltung des Betriebs ist jedoch nicht erforderlich. Eine Aufstockungswürdigkeit besteht, wenn der Betrieb des erwerbsbereiten Landwirts durch den Erwerb leistungsfähig bleibt oder zumindest wird (s. Netz, ebenda, RN 2593f, S. 953 m.w.N.).
Zu Ihrer wohl an den Aufstockungsbedarf anknüpfenden Frage danach, "was ein Landwirt alleine -nach allen Regeln des Fachs - fachgerecht bewirtschaften könne", ist eine Flächenbeschränkung o.ä. nicht ohne weiteres ersichtlich bzw. die Frage noch nicht näher nachvollzieh- und beantwortbar. Sie bedürfte in einem fachbehördlichen Verfahren weiterer Ausführung und Prüfung.
Die Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe zum Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrdstVG und die Herausarbeitung der Kriterien zur Aufstockungsbedürftigkeit/-würdigkeit bzw. Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs beruhen auf einer langjährigen Reihe gerichtlicher Entscheidungen. Sie sind bei ihrer jeweiligen Anwendung in den fachbehördlichen Verfahren im hohen Maße vom Einzelfall abhängig und von der Genehmigungsbehörde nach dem GrdstVG im jeweiligen Einzelfall unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten zu konkretisieren.
Für eine etwaige konkrete Einzelfallprüfung und ggf. -beratung müssten Sie sich daher erneut an die örtlich zuständigen Fachbehörden und Beratungsstellen wenden.
Mit freundlichen Grüßen