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ungesunde Verteilung von Grund und Boden

wie genau definieren Sie einen Landwirt als
-aufstockungsbedürftig
- aufstockungswürdig im Sinne des GedstVG ?

Was kann 1 Landwirt alleine fachgerecht bewirtschaften ?

nach allen Regeln des Faches

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Juni 2019
  • Frist
    20. Juli 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: wie genau defini…
An Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
ungesunde Verteilung von Grund und Boden [#151495]
Datum
18. Juni 2019 16:16
An
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wie genau definieren Sie einen Landwirt als -aufstockungsbedürftig - aufstockungswürdig im Sinne des GedstVG ? Was kann 1 Landwirt alleine fachgerecht bewirtschaften ? nach allen Regeln des Faches
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem über den "Webservice fragdenstaat.de" gestellten und auf Informa…
Von
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Betreff
WG: ungesunde Verteilung von Grund und Boden [#151495]
Datum
4. Juli 2019 09:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem über den "Webservice fragdenstaat.de" gestellten und auf Informations(freiheits)gesetze des Bundes und des Landes gestützten Antrag werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Anfrage nach hiesiger Einschätzung auf eine Auskunft über die fachlich-rechtliche Auslegung und Anwendung von landwirtschaftlichen Fachrechtsvorschriften ausgerichtet ist, wobei es sich jeweils nicht um amtliche (Umwelt-/Verbraucher-)Informationen i.S.d. des von Ihnen angeführten HDSIG, HUIG/UIG und VIG handelt. Ihr "Antrag" wird daher nach Ihrem hilfsweise geäußerten Wunsch als ein allgemeines Auskunftsersuchen zum Fachrechtsvollzug im Bereich des landwirtschaftlichen Grundstückverkehrs behandelt. Die Anforderung der Ermittlung eines dringend aufstockungsbedürftigen/-würdigen erwerbsbereiten Landwirts als möglichen Nacherwerber stellt sich der Grundstückverkehrsbehörde im Rahmen der Einzelfallprüfung einer etwaigen Genehmigungsversagung einer Grundstücksveräußerung wegen "ungesunder Verteilung von Grund und Boden" nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden vor, wenn landwirtschaftlich genutzter bzw. nutzbarer Boden an einen Nichtlandwirt oder einen nicht leistungsfähigen Landwirt veräußert werden soll, während gleichzeitig ein leistungsfähiger Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und zum Erwerb bereit ist und in der Lage ist, das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (vgl. Netz, GrdstVG-Praxiskommentar, 8. Aufl., Agricola-Verlag: Göttingen 2017/18, RN 2468ff, S. 922ff m.w.N.). Der Begriff des Landwirts ist im GrdstVG nicht definiert; er orientiert sich hierbei insb. an der Bestimmung im Gesetz über die Altershilfe für Landwirte. Danach ist Landwirt, wer als die berufliche Tätigkeit selbständig ausübender Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt (ein Nichtlandwirt kann insofern nur dann einem Landwirt gleichgestellt betrachtet werden, wenn er dementsprechende konkrete Absichten zur eigenverantwortlichen landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes nachweisen kann, wobei u.a. an entsprechende Betriebskonzepte strenge Maßstäbe anzulegen sind). Ein dringender Aufstockungsbedarf liegt insb. vor, wenn der Eigenlandanteil eines Landwirts nicht ausreicht, um seine Leistungsfähigkeit mittel- oder langfristig zu gewährleisten; ein allgemeiner Bedarf ist insofern noch nicht ausreichend, eine zeitlich drängende und existenzielle Angewiesenheit auf den Erwerb des Grundstück zur Aufrechterhaltung des Betriebs ist jedoch nicht erforderlich. Eine Aufstockungswürdigkeit besteht, wenn der Betrieb des erwerbsbereiten Landwirts durch den Erwerb leistungsfähig bleibt oder zumindest wird (s. Netz, ebenda, RN 2593f, S. 953 m.w.N.). Zu Ihrer wohl an den Aufstockungsbedarf anknüpfenden Frage danach, "was ein Landwirt alleine -nach allen Regeln des Fachs - fachgerecht bewirtschaften könne", ist eine Flächenbeschränkung o.ä. nicht ohne weiteres ersichtlich bzw. die Frage noch nicht näher nachvollzieh- und beantwortbar. Sie bedürfte in einem fachbehördlichen Verfahren weiterer Ausführung und Prüfung. Die Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe zum Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrdstVG und die Herausarbeitung der Kriterien zur Aufstockungsbedürftigkeit/-würdigkeit bzw. Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs beruhen auf einer langjährigen Reihe gerichtlicher Entscheidungen. Sie sind bei ihrer jeweiligen Anwendung in den fachbehördlichen Verfahren im hohen Maße vom Einzelfall abhängig und von der Genehmigungsbehörde nach dem GrdstVG im jeweiligen Einzelfall unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten zu konkretisieren. Für eine etwaige konkrete Einzelfallprüfung und ggf. -beratung müssten Sie sich daher erneut an die örtlich zuständigen Fachbehörden und Beratungsstellen wenden. Mit freundlichen Grüßen