ungewöhnliche Gewerbeanmeldepraxis bei Reisegewerbekarten in Rheinland-Pfalz

Sehr geehrte Damen und Herren,

Dem Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker liegen mittlerweile
ein gutes Dutzend Anträge auf Reisegewerbekarten vor, die von Seiten der Behörde verschleppt, unnötig verlängert oder gar rechtswidrig abgelehnt wurden.

Einige der Widersprüche der Anmeldungen mussten dann im Kreisrechtsausschuss erneut rechtlich bewertet werden und führten jedoch auch nicht zu der Ausstellung der begehrten Gewerbekarte. Obwohl die Anmeldung einer Reisegewerbekarte höchstrichterlich abschließend geklärt ist, fanden Rheinland-Pfälzische Gewerbeämter immer wieder Gründe, um den Vorgang auf teils über 2 Jahre zu verlängern, doch nicht zu bescheiden, teilweise zu bescheiden oder abzulehnen.

Ebenso wurden Dokumente wie zum Beispiel das Antragsformular für §55 händisch mit zusätzlichen Fragen erweitert und ohne Rücksicht auf den Datenschutz an Handwerkskammer und Industrie-und Handelskammer weitergereicht.
Aufgrund der vielen Berichte der Betroffenen können wir mittlerweile davon ausgehen, dass es sich bei den ungewöhnlichen Vorgängen auf den Gewerbeämtern um eine Dienstanweisung durch :

Referat 8205 Handwerk, Kammeraufsicht, Gewerberecht
Dagmar R (2179) Jutta Sch (2766) Dr. Till M (2189)Susanne R (2250)
vorgenommen wurde.

Jede nicht innerhalb von 3 Monaten ausgestellte Reisegwerbekarte hat zu finanziellen Einbußen der Gewerbetreibenden geführt, die insbesondere für Existenzgründer gerade am Anfang so wichtig sind. Antragsteller, die am Ende unnötigerweise vorm zuständigen Verwaltungsgericht klagen mußten, hatten noch längerer Wartezeiten und verpassten Aufträge in der attraktiveren Corona freien Zeit..

Beschwerden an die übergeordnete Behörde des genannten Referats wurden abgewiesen und einen Handlungsbedarf konnte man nicht erkennen.

Um nicht nur den Existenzgründern vor Schaden zu bewahren sondern auch das Land Rheinland-Pfalz, wäre es nun angebracht, die Dienstanweisung offenzulegen legen und zu widerrufen.

Ergebnis der Anfrage

Ich bekam einen Antwort, das sich die Antwort urlaubsbedingt verzögert. Das war am 7. Mai 2021. heute haben wir den 11.Juli und vermutlich bekomme ich die Antwort nochmal, weil mittlerweile die Sommerferien beginnen.
Auch meine Anfrage bei der Pressestelle wurde bisher nicht beantwortet.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Mai 2021
  • Frist
    9. Juni 2021
  • Ein:e Follower:in
Jonas Kuckuk
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte D…
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Details
Von
Jonas Kuckuk
Betreff
ungewöhnliche Gewerbeanmeldepraxis bei Reisegewerbekarten in Rheinland-Pfalz [#219989]
Datum
7. Mai 2021 13:30
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, Dem Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker liegen mittlerweile ein gutes Dutzend Anträge auf Reisegewerbekarten vor, die von Seiten der Behörde verschleppt, unnötig verlängert oder gar rechtswidrig abgelehnt wurden. Einige der Widersprüche der Anmeldungen mussten dann im Kreisrechtsausschuss erneut rechtlich bewertet werden und führten jedoch auch nicht zu der Ausstellung der begehrten Gewerbekarte. Obwohl die Anmeldung einer Reisegewerbekarte höchstrichterlich abschließend geklärt ist, fanden Rheinland-Pfälzische Gewerbeämter immer wieder Gründe, um den Vorgang auf teils über 2 Jahre zu verlängern, doch nicht zu bescheiden, teilweise zu bescheiden oder abzulehnen. Ebenso wurden Dokumente wie zum Beispiel das Antragsformular für §55 händisch mit zusätzlichen Fragen erweitert und ohne Rücksicht auf den Datenschutz an Handwerkskammer und Industrie-und Handelskammer weitergereicht. Aufgrund der vielen Berichte der Betroffenen können wir mittlerweile davon ausgehen, dass es sich bei den ungewöhnlichen Vorgängen auf den Gewerbeämtern um eine Dienstanweisung durch : Referat 8205 Handwerk, Kammeraufsicht, Gewerberecht Dagmar R (2179) Jutta Sch (2766) Dr. Till M (2189)Susanne R (2250) vorgenommen wurde. Jede nicht innerhalb von 3 Monaten ausgestellte Reisegwerbekarte hat zu finanziellen Einbußen der Gewerbetreibenden geführt, die insbesondere für Existenzgründer gerade am Anfang so wichtig sind. Antragsteller, die am Ende unnötigerweise vorm zuständigen Verwaltungsgericht klagen mußten, hatten noch längerer Wartezeiten und verpassten Aufträge in der attraktiveren Corona freien Zeit.. Beschwerden an die übergeordnete Behörde des genannten Referats wurden abgewiesen und einen Handlungsbedarf konnte man nicht erkennen. Um nicht nur den Existenzgründern vor Schaden zu bewahren sondern auch das Land Rheinland-Pfalz, wäre es nun angebracht, die Dienstanweisung offenzulegen legen und zu widerrufen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jonas Kuckuk Anfragenr: 219989 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219989/ Postanschrift Jonas Kuckuk << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jonas Kuckuk
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Ungewöhnliche Anmeldepraxis bei Reisegewerbekarten in Rheinland- Pfalz Sehr geehrter Herr Kuckuck, haben Sie viel…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Betreff
Ungewöhnliche Anmeldepraxis bei Reisegewerbekarten in Rheinland- Pfalz
Datum
18. Mai 2021 12:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kuckuck, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Anmeldepraxis für Reisegewerbekarten in Rheinland-Pfalz. Ich bestätige Ihnen hiermit den Empfang Ihrer E-Mail und weise Sie darauf hin, dass sich die Antwort urlaubsbedingt ein wenig verzögern wird. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Mal abgesehen davon, das es fast 5 Monate gedauert hat, wurden meine Fragen nicht wirklich beantwortet. Unser …
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Via
Briefpost
Betreff
ungewöhnliche Gewerbeanmeldepraxis bei Reisegewerbekarten in Rheinland-Pfalz
Datum
20. September 2021
Status
Warte auf Antwort
Mal abgesehen davon, das es fast 5 Monate gedauert hat, wurden meine Fragen nicht wirklich beantwortet. Unser Aktenzeichen: 4020-0069#2021/0044 Sehr geehrter Herr Kuckuk, in vorbezeichneter Angelegenheit beziehe ich mich auf die Zwischennachricht der Pressestelle vom 27.07.2021, in der mitgeteilt wurde, dass Ihre E-Mail vom 07.05.2021, mit der Sie sich auf das Landestransparenzgesetz (LTranspG) und das Verbraucher-Informationsgesetz (VIG) bezogen haben, und Ihre E-Mail vom 08.06.2021 zusammen beantwortet werden. In der Sache geht es Ihnen darum zu erfahren, wie mit Anträgen auf Erteilung einer Reisegewerbekarte verfahren wird. Die insoweit gestellten Anträge nach dem LTranspG und dem VIG sind nicht zulässig, weil keine veröffentlichungspflichtigen Informationen im Sinne des § 7 LTranspG vorliegen und der Anwendungsbereich des § 2 VIG nicht tangiert ist. Ungeachtet dessen, bin ich gerne bereit, Ihre Frage nach dem Verfahren bei Anträgen auf Erteilung einer Reisegewerbekarte zu beantworten. Eingehende Anträge werden nach den §§ 55 ff GewO unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechung geprüft und beurteilt. Voraussetzung für die Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 2 GewO) ist, dass es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit um ein Reisegewerbe handelt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in den Randnummern 17 bis 25 in dem beigefügten Urteil des Verwaltungsgericht Münster vom 16.08.2016, 9 K 2151/14, hingewiesen. Die nach § 55 Abs. 2 GewO erforderliche Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte wird beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG erteilt. Weitere Voraussetzung für die Erteilung der Reisegewerbekarte ist gemäß § 57 GewO, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Diese Prüfung schließt eine prognostische Bewertung darüber ein, ob der jeweilige Antragsteller die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung der von ihm beabsichtigten handwerklichen Tätigkeiten bietet (vgl. Kommentar Landmann-Rohmer, Bd. I. zu § 57 GewO Rn. 5 und 6). Ist eine Unzuverlässigkeit gegeben, so hat die Behörde wegen des eindeutigen Wortlauts des § 57 GewO keinen Ermessensspielraum und muss in diesem Fall die Reisegewerbekarte versagen. In dem aktuell erschienenen Vierzehnten Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BT-Drucksache 19/31265 vom 18.06.2021) wird auf Seite 17 auf die Zunahme der unberechtigten Handwerksausübung unter dem Deckmantel des Reisegewerbes hingewiesen. Zu diesen Vorfällen gibt es auch gerichtliche Entscheidungen, z.B. den beigefügten Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 01.07.2021, 5 L 475/21.KO. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weiter geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen