Ungleichbehandlung der Ortsteile Leups und Trockau bei der Wasserversorgung durch den ZwV-Juragruppe
Der ZwV-J hat, lt. Förderantrag RZWas 2018, Trockau nach DIN 2000 als "zweites Standbein" an die Fernwasserleitung angeschlossen und die Erhaltung der ortsnahen Quellwasser-WV-Anlage als Primärversorgung zugesichert.
Im gleichen Förderantrag wurde auch Leups angeschlossen, jedoch deren unbeanstandete Quellwasserversorgung grundlos aufgelassen, sodass dort entgegen DIN 2000 und dem Landtagsbeschluss vom 12. 03. 1981 kein "zweites Standbein" für deren redundante Versorgung mehr vorhanden ist.
1. Ist diese willkürliche, unbegründete, rechtliche Ungleichbehandlung verwaltungsgerichtlich überprüfbar?
2. Falls JA, durch wen als Antragsteller?
3. Nur durch die Stadt als versorgungspflichtige Kommune und "Vertragspartner" des ZwV, oder auch durch die davon Betroffenen Wasseranschlusspflichtigen Haushalte des benachteiligten Ortsteils Leups?
Anfrage abgelehnt
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Datum8. März 2020
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15. April 2020
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