Universitätstraße 38, Südeingang

Ich wünsche Zusendung von sämtlichen Akten und Unterlagen über den defekten Kartenleser an der Eingangstür auf der Südseite des Gebäudes mit folgender Adresse: Universitätsstraße 38, 70569 Stuttgart.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. November 2016
  • Frist
    25. Dezember 2016
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich wünsche Zu…
An Universität Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Universitätstraße 38, Südeingang [#19319]
Datum
25. November 2016 15:11
An
Universität Stuttgart
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich wünsche Zusendung von sämtlichen Akten und Unterlagen über den defekten Kartenleser an der Eingangstür auf der Südseite des Gebäudes mit folgender Adresse: Universitätsstraße 38, 70569 Stuttgart.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Universität Stuttgart
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25. November 2016 und Ihren Antrag auf Aktenauskunft …
Von
Universität Stuttgart
Betreff
WG: Universitätstraße 38, Südeingang [#19319]
Datum
29. November 2016 16:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25. November 2016 und Ihren Antrag auf Aktenauskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Offensichtlich gehen Sie irrtümlich davon aus, dass der Kartenleser an der Eingangstür auf der Südseite des Gebäudes Universitätsstraße 38, 70569 Stuttgart defekt sei. Dies trifft nicht zu. Der Kartenleser ist nicht defekt, sondern eine im Erdreich verlegte defekte Leitung ist dafür verantwortlich, dass der Kartenleser nicht genutzt werden kann. Dies wird sich in absehbarer Zeit auch nicht ändern, weil im Gebäude Universitätsstraße 38, 70569 Stuttgart aus Kostengründen derzeit auf einen zweiten Gebäudezugang mit Kartenleser verzichtet wird. Ihr Antrag ist vorliegend sehr allgemein und weit gefasst und zu unbestimmt. Sollten Sie ihn dennoch aufrecht erhalten wollen, geben wir Ihnen hiermit Gelegenheit zur Präzisierung gemäß § 7 Abs. 2 LIFG. Zudem dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass entgegen Ihrer Annahme der Informationszugang nach § 10 LIFG kostenpflichtig ist und die Universität Stuttgart nicht zu den informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 LIFG gehört, die in einfachen Fällen keine Gebühren und Auslagen erheben (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG). Die Universität Stuttgart gehört vielmehr zu den informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 LIFG, die für den Informationszugang, abhängig vom Aufwand, auch in einfachen Fällen eine volle Kostenerstattung auf Grund des Landeshochschulgebührengesetzes und des Landesgebührengesetzes verlangen kann (§ 10 Abs. 1 LIFG). Demnach wäre ein von Ihnen präzisierter und aufrechterhaltener Antrag mit Kosten verbunden. Beste Grüße