(unrechtmäße) Bußgelder am Kindergarten Kantstraße - Teil II
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen falschen Parkens vor dem Amtsgericht Iserlohn am 27.08.2018 wurde der Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit bestritten, weil weder ein abgesenkter Bordstein, eine Straßenmarkierung und auch kein Hinweisschild auf ein Parkverbot hindeuteten.
Ein Anwohner zeigt dort regelmäßig Eltern an, die ihre Kinder in den nahegelegenen Kindergarten bringen und dabei kurzfristig gegenüber seiner „dreispurigen“ Ausfahrt parken. Im Zeugenstand teilte der Anzeigensteller mit, dass er auf Anraten des „Bereich Sicherheit und Ordnung, Abteilung Straßenverkehr, der Stadt Iserlohn“ „mehrere Anzeigen“ erstattet hätte.
https://fragdenstaat.de/anfrage/unrechtmae-bugelder-am-kindergarten-kantstrae/
https://www.beispielklagen.de/Pool/2018_08_24_Blondinen_Ausfahrt.pdf
In Anlehnung an die 2018 erstmals vorgetragenen Anfragen sollen diese nun zeitlich erweitert werden.
Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen wird beantragt.
1. Wann wurden Anträge an die Stadt Iserlohn gestellt ein Parkverbot in der Nähe des Kindergartens Kantstraße durch Beschilderung oder Fahrbahnmarkierung einzurichten? (keine personenbezogenen Daten) – Die straßenbauliche Umsetzung erfolgte zwischen dem 27.08.2018-11.12.2018.
2. Wie viele Anzeigen wurden in den vergangenen Jahren im Bereich des Kindergartens, Iserlohn Kantstraße erstattet? (keine personenbezogenen Daten)
3. Wie viele Widersprüche wurden gegen die schriftlichen Verwarnungen im Bereich des Kindergartens, Iserlohn Kantstraße mit Verwarnungsgeld eingelegt.
4. Wie hoch ist die Summe der eingetriebenen Bußgelder im Bereich des Kindergartens, Iserlohn Kantstraße. Antworten bitte nach Jahren gruppiert.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum2. Oktober 2021
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6. November 2021
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Kosten dieser Information:30,00 Euro
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