(unrechtmäße) Bußgelder am Kindergarten Kantstraße
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen falschen Parkens vor dem Amtsgericht Iserlohn am 27.08.2018 wurde der Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit bestritten, weil weder ein abgesenkter Bordstein, eine Straßenmarkierung und auch kein Hinweisschild auf ein Parkverbot hindeuteten.
Ein Anwohner zeigt dort regelmäßig Eltern an, die ihre Kinder in den nahegelegenen Kindergarten bringen und dabei kurzfristig gegenüber seiner „dreispurigen“ Ausfahrt parken. Im Zeugenstand teilte der Anzeigensteller mit, dass er auf Anraten des „Bereich Sicherheit und Ordnung, Abteilung Straßenverkehr, der Stadt Iserlohn“ „mehrere Anzeigen“ erstattet hätte.
In der schriftlichen Verwarnung mit Verwarnungsgeld wurde behauptet.
„Sie parkten im Bereich einer Grundstücksein- bzw. -ausfahrt.
§ 12 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 54 BKat“
Im Wortlaut heißt es:
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
Aber die Rechtsprechung präzisiert den Begriff der „schmalen Straße“.
1) Der Begriff der "schmalen" Fahrbahn in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die „Bestimmtheit von Normen.“ VGH Baden-Württemberg, 8.3.2017, 5 S 1044/15 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Datum=2018&nr=22183&Blank=1 )
2) Nach gängiger Rechtssprechung sind ein bis zweimaliges Rangieren durchaus zumutbar. VG Saarlouis, 25.04.2013, 10 K 777/12 (http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5301.php )
3) „Eine Fahrbahn ist im Sinne des § 12 III Nr. 3 StVO dann schmal, wenn die Grundstückseinfahrt oder -ausfahrt wegen eines gegenüber geparkten Fahrzeugs nicht mehr unter nur mäßigem Rangieren möglich ist. Ein einmaliges Rangieren ist dem die Ein- oder Ausfahrt benutzenden Kraftfahrer dabei zumutbar.“ OLG Saarbrücken, Ss (Z) 227/93, 25. 02.1994 (http://www.verkehrslexikon.de/Texte/ParkVerstoss04.php )
4) „Auch die Notwendigkeit eines zwei- bis dreimaligen Rangierens kann zumutbar sein. Des Weiteren sind zumutbare Abhilfemaßnahmen auf dem eigenen Grundstück in Betracht zu ziehen. VG Würzburg, 20.08.2014, W 6 K 13.854 (https://openjur.de/u/719985.html )
5) „Die Anordnung von Parkeinschränkungen gegenüber einer Garage ist dann nicht geboten, wenn deren bestimmungsgemäße Benutzung mit mehrmaligen Rangieren möglich ist. Allein die Notwendigkeit eines zwei- bis dreimaligen Vor- und Zurücksetzens eines Fahrzeugs ("Rangieren") kann angesichts der heute in den Innenstädten allgemein vorzufindenden Verkehrs- und Parkraumsituation nicht als ernsthafte Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angesehen werden.“ VGH München, 12.01.1998, 11 B 96.2895 (https://verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4055.php )
Dabei geht es um (unrechtmäße) Bußgelder am Kindergarten Kantstraße, gegenüber Haus Nr. 58.
https://www.lokalkompass.de/iserlohn/politik/prozessbeobachter-gesucht-anwohner-fordert-blondinen-ausfahrt-fuer-seine-frau-von-der-stadt-iserlohn-d967008.html
https://www.lokalkompass.de/iserlohn/politik/richterin-koschinski-neue-kapriolen-beim-iserlohner-amtsgericht-d983772.html
Tatortfotos widerlegen eine Verkehrsordnungswidrigkeit.
http://www.beispielklagen.de/Pool/2018_08_24_Blondinen_Ausfahrt.pdf
Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen wird beantragt.
1. Wurden Anträge des Anwohners an die Stadt Iserlohn gestellt ein Parkverbot durch Beschilderung oder Fahrbahnmarkierung einzurichten? – Wenn ja, mit welcher Begründung wurden diese abgelehnt?
2. Wie viele Anzeigen wurden in den vergangenen Jahren im Bereich Iserlohn. Kantstraße 58 erstattet?
3. Wie viele Widersprüche wurden gegen die schriftlichen Verwarnungen mit Verwarnungsgeld eingelegt.
4. Wie hoch ist die Summe der eingetriebenen Bußgelder. Antworten bitte nach Jahren gruppiert.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Indizien für Denunziantentum.
Wie viele Anzeigen wurden in den vergangenen Jahren im Bereich Kantstraße 58 erstattet?
Antwort: Die hier ermittelbare Anzahl aller Anzeigen für die vergangenen Jahre beläuft sich auf 20.
Anfrage erfolgreich
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Datum5. Oktober 2018
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6. November 2018
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