Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen und der Volksabstimmung am 26.9.2021

* eine Auflistung der Wahllokale, in welchen bei den Wahlen und der Volksabstimmung am 26.9.2021 mindestens zwischenzeitlich nicht genügend Stimmzettel für die wartenden Wahlberechtigten zur Verfügung standen,
* eine Auflistung der Wahllokale, bei welchen die Wahl aufgrund wartender Wahlberechtigter erst nach 18 Uhr geschlossen wurde inklusive Angabe der Uhrzeit, wann der Wahlvorgang in diesen Wahllokalen beendet wurde.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. September 2021
  • Frist
    30. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Landeswahlleiterin Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen und der Volksabstimmung am 26.9.2021 [#230065]
Datum
28. September 2021 11:44
An
Landeswahlleiterin Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
* eine Auflistung der Wahllokale, in welchen bei den Wahlen und der Volksabstimmung am 26.9.2021 mindestens zwischenzeitlich nicht genügend Stimmzettel für die wartenden Wahlberechtigten zur Verfügung standen, * eine Auflistung der Wahllokale, bei welchen die Wahl aufgrund wartender Wahlberechtigter erst nach 18 Uhr geschlossen wurde inklusive Angabe der Uhrzeit, wann der Wahlvorgang in diesen Wahllokalen beendet wurde.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 230065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230065/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen und der Volk…
An Landeswahlleiterin Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen und der Volksabstimmung am 26.9.2021 [#230065]
Datum
30. Oktober 2021 10:06
An
Landeswahlleiterin Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen und der Volksabstimmung am 26.9.2021“ vom 28.09.2021 (#230065) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 230065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230065/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen und der Volk…
An Landeswahlleiterin Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen und der Volksabstimmung am 26.9.2021 [#230065]
Datum
12. November 2021 12:17
An
Landeswahlleiterin Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen und der Volksabstimmung am 26.9.2021“ vom 28.09.2021 (#230065) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 230065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230065/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landeswahlleiterin Berlin
Sehr Antragsteller/in Zu Ihrem eingegangenen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 3 Absatz 1 Berliner Informationsfre…
Von
Landeswahlleiterin Berlin
Betreff
AW: Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen und der Volksabstimmung am 26.9.2021 [#230065]
Datum
16. November 2021 10:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Zu Ihrem eingegangenen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 3 Absatz 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) teile Ihnen mit: Nach hiesiger Rechtsauffassung finden die allgemeinen Vorschriften zu Auskunfts- und Akteneinsichtsrechten – im vorliegenden Fall nach § 3 Abs. 1 IFG Bln – auf die Tätigkeit der Wahlorgane keine Anwendung. Danach sind die Wahlorgane – Wahlvorstände, Wahlleitungen und Wahlausschüsse – unabhängig und nicht Teil der „Verwaltung“, sondern Organe des sich selbst organisierenden Volkes. Sie sind allein dem Gesetz unterworfen, weisungsunabhängig, üben ihre Tätigkeit, welche keine funktionale Verwaltungsqualität im Behördensinne aufweist, ehrenamtlich und als „eine Art Selbstverwaltungsorgan der Aktivbürger“ aus (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 11. Juli 2019, 4 V 1330/19, juris-Randnummer 14 mit Verweis auf die sich schon abzeichnenden Rechtsprechungstendenz in OVG Bremen, Beschluss vom 24. August 2011, 1 B 198/11). Die Kontrolle des Wahlvorgangs durch die Bürgerinnen und Bürger richtet sich ausschließlich nach dem Verfassungsgebot der Öffentlichkeit der Wahl, wonach alle wesentlichen Vorgänge unter den Augen der Öffentlichkeit stattfinden müssen, insbesondere die Sitzungen der Wahlvorstände und -ausschüsse und die Auszählung der Stimmen (vgl. Schreiber-Hahlen, a.a.O., § 10 Rn. 2). Was den konkreten Inhalt Ihrer Anfrage anbelangt, vermag ich das Vorliegen eines berechtigten Interesses – jedenfalls derzeit – nicht zu erkennen, da sie lediglich in allgemeiner und pauschaler Form und ohne Angabe einer näheren Begründung Auflistungen entsprechend Ihrer Anfrage verlangt. Sie sollten deshalb in einem nächsten Schritt Ihr Anliegen insoweit zu konkretisieren, damit nach pflichtgemäßem Ermessen abschließend über Ihren Antrag befunden werden kann. Auskünfte und Einsichtnahmen sind in der Regel zu gewähren, wenn dies zur Vorbereitung eines Wahlprüfungsantrages dient und die Antragstellenden nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ergebnisfeststellung vortragen, so dass ein berechtigtes Interesse besteht (VG Bremen, a.a.O. unter Verweis auf OVG Bremen, a.a.O.). Nach § 40 Absatz 2 Nummer 8 i.V.m. § 40 Absatz 3 Nummer 3 BerlVerfGHG können den Rechtsbehelf – sofern mögliche Verstöße gegen das Grundgesetz, die Verfassung von Berlin, das Landeswahlgesetz oder die Landeswahlordnung in Rede stehen – nur Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber [Direktkandidatinnen und -kandidaten], die von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, sowie in amtlicher Eigenschaft von der Senatsverwaltung für Inneres, dem Landeswahlleiter, dem zuständigen Bezirkswahlleiter, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses und dem zuständigen Bezirksverordnetenvorsteher einlegen.