Sehr Antragsteller/in
Zu Ihrem eingegangenen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 3 Absatz 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) teile Ihnen mit:
Nach hiesiger Rechtsauffassung finden die allgemeinen Vorschriften zu Auskunfts- und Akteneinsichtsrechten – im vorliegenden Fall nach § 3 Abs. 1 IFG Bln – auf die Tätigkeit der Wahlorgane keine Anwendung. Danach sind die Wahlorgane – Wahlvorstände, Wahlleitungen und Wahlausschüsse – unabhängig und nicht Teil der „Verwaltung“, sondern Organe des sich selbst organisierenden Volkes. Sie sind allein dem Gesetz unterworfen, weisungsunabhängig, üben ihre Tätigkeit, welche keine funktionale Verwaltungsqualität im Behördensinne aufweist, ehrenamtlich und als „eine Art Selbstverwaltungsorgan der Aktivbürger“ aus (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 11. Juli 2019, 4 V 1330/19, juris-Randnummer 14 mit Verweis auf die sich schon abzeichnenden Rechtsprechungstendenz in OVG Bremen, Beschluss vom 24. August 2011, 1 B 198/11).
Die Kontrolle des Wahlvorgangs durch die Bürgerinnen und Bürger richtet sich ausschließlich nach dem Verfassungsgebot der Öffentlichkeit der Wahl, wonach alle wesentlichen Vorgänge unter den Augen der Öffentlichkeit stattfinden müssen, insbesondere die Sitzungen der Wahlvorstände und -ausschüsse und die Auszählung der Stimmen (vgl. Schreiber-Hahlen, a.a.O., § 10 Rn. 2).
Was den konkreten Inhalt Ihrer Anfrage anbelangt, vermag ich das Vorliegen eines berechtigten Interesses – jedenfalls derzeit – nicht zu erkennen, da sie lediglich in allgemeiner und pauschaler Form und ohne Angabe einer näheren Begründung Auflistungen entsprechend Ihrer Anfrage verlangt. Sie sollten deshalb in einem nächsten Schritt Ihr Anliegen insoweit zu konkretisieren, damit nach pflichtgemäßem Ermessen abschließend über Ihren Antrag befunden werden kann.
Auskünfte und Einsichtnahmen sind in der Regel zu gewähren, wenn dies zur Vorbereitung eines Wahlprüfungsantrages dient und die Antragstellenden nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ergebnisfeststellung vortragen, so dass ein berechtigtes Interesse besteht (VG Bremen, a.a.O. unter Verweis auf OVG Bremen, a.a.O.). Nach § 40 Absatz 2 Nummer 8 i.V.m. § 40 Absatz 3 Nummer 3 BerlVerfGHG können den Rechtsbehelf – sofern mögliche Verstöße gegen das Grundgesetz, die Verfassung von Berlin, das Landeswahlgesetz oder die Landeswahlordnung in Rede stehen – nur Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber [Direktkandidatinnen und -kandidaten], die von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, sowie in amtlicher Eigenschaft von der Senatsverwaltung für Inneres, dem Landeswahlleiter, dem zuständigen Bezirkswahlleiter, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses und dem zuständigen Bezirksverordnetenvorsteher einlegen.
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