Unterbringung gem. § 64 StGB: Zuweisungszahlen und Wartezeiten

Gegen wie viele Personen ist in 2018 in NRW die Unterbringung im Maßregelvollzug gem. § 64 StGB verhängt worden?

Wie lang war die durchschnittliche Wartezeit von der Anordnung bis zum Antritt der Maßregel?

Bestanden Unterschiede in der Wartezeit zwischen Verurteilten auf freiem Fuß und in Haft?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Mai 2019
  • Frist
    15. Juni 2019
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterbringung gem. § 64 StGB: Zuweisungszahlen und Wartezeiten [#140855]
Datum
11. Mai 2019 19:53
An
Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gegen wie viele Personen ist in 2018 in NRW die Unterbringung im Maßregelvollzug gem. § 64 StGB verhängt worden? Wie lang war die durchschnittliche Wartezeit von der Anordnung bis zum Antritt der Maßregel? Bestanden Unterschiede in der Wartezeit zwischen Verurteilten auf freiem Fuß und in Haft?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug NRW
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrteAntragsteller/in gerne beantworte ich Ihre Anfrage wi…
Von
Landesbeauftragter für den Maßregelvollzug NRW
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Datum
21. Mai 2019 09:25
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt: 1. Gegen wie viele Personen ist in 2018 in NRW die Unterbringung im Maßregelvollzug gem. § 64 StGB verhängt worden? Im Jahr 2018 sind 552 Aufnahmeersuchen der Strafvollstreckungsbehörden für die Unterbringung von Patienten gem. § 64 StGB in NRW eingegangen. 2. Wie lang war die durchschnittliche Wartezeit von der Anordnung bis zum Antritt der Maßregel? Für die Patienten, die in Haft auf einen Unterbringungsplatz warten, lag die durchschnittliche Wartezeit nach Eingang des Aufnahmeersuchens bis zur Unterbringung bei 68 Tagen. 3. Bestanden Unterschiede in der Wartezeit zwischen Verurteilten auf freiem Fuß und in Haft? Die Verpflichtung zur Unterbringung möglichst zeitnah nach Eingang des Aufnahmeersuchens gilt auch für Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden. Da nicht alle Freifüßler der Aufforderung zum Antritt der Maßregel nachkommen und darüber hinaus auch einige unbekannten Aufenthalts sind, ist die Wartezeit in Einzelfällen länger als bei Verurteilten, die sich in Haft befinden. Mit freundlichen Grüßen