Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen nach § 1631b BGB

Auskünfte in Bezug auf die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in geschlossenen Einrichtungen nach § 1631b BGB:
- Gibt es in Ihrer Zuständigkeit geschlossene Einrichtungen zur Unterbringung von Kindern und Jugendlichen?
- Falls ja, wie viele? Um welche Einrichtungen handelt es sich?
- Falls nein: Werden Kinder und Jugendliche aus Ihrem Zuständigkeitsbereich in anderen Bundesländern in Einrichtungen untergebracht?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. März 2023
  • Frist
    18. April 2023
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auskünfte in Bezug au…
An Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen nach § 1631b BGB [#273064]
Datum
14. März 2023 16:54
An
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auskünfte in Bezug auf die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in geschlossenen Einrichtungen nach § 1631b BGB: - Gibt es in Ihrer Zuständigkeit geschlossene Einrichtungen zur Unterbringung von Kindern und Jugendlichen? - Falls ja, wie viele? Um welche Einrichtungen handelt es sich? - Falls nein: Werden Kinder und Jugendliche aus Ihrem Zuständigkeitsbereich in anderen Bundesländern in Einrichtungen untergebracht?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 273064 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273064/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage ist noch in Bearbeitung. Ich bitte Sie noch um einige Tage Geduld. Mit…
Von
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Betreff
WG: [EXTERN] Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen nach § 1631b BGB [#273064]
Datum
13. April 2023 07:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage ist noch in Bearbeitung. Ich bitte Sie noch um einige Tage Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihre nachstehende Anfrage erteile ich Ihnen folgende Auskunft: Gem. § 85 Abs. 2…
Von
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Betreff
Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen nach § 1631b BGB [#273064]
Datum
20. April 2023 08:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihre nachstehende Anfrage erteile ich Ihnen folgende Auskunft: Gem. § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (der Jugendhilfe) dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat das Land als überörtlicher Träger der Jugendhilfe ein Landesjugendamt errichtet (vgl. § 8 KJHG-LSA). Mithin nimmt das Landesjugendamt im Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale) die Aufgaben zum Schutz von Minderjährigen in Einrichtungen gem. §§ 45 ff. SGB VIII wahr. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Erteilung (oder Versagung) von Erlaubnissen für den Betrieb einer Einrichtung nach § 45a SGB VIII, die regelmäßige Prüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen der Erlaubniserteilung sowie die Überprüfung der Gewährleistung des Schutzes des Wohls der in den Einrichtungen lebenden Kindern und Jugendlichen (bspw. durch Tätigkeitsuntersagungen). In Sachsen-Anhalt gibt es keine geschlossenen Einrichtungen der Jugendhilfe (i.S.v. Einrichtungen, in denen junge Menschen mittels struktureller baulicher, technischer und personeller Maßnahmen am Verlassen der Einrichtung gehindert werden können) – ungeachtet der Ermächtigungsgrundlage des Freiheitsentzuges. Für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII – und damit auch für die Gewährung einer erzieherischen Hilfe in einer Einrichtung ist gem. § 86 Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe tätig. Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind in Sachsen-Anhalt gem. § 1 Abs. 1 KJHG-LSA die Landkreise und kreisfreien Städte, die ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises durch die Jugendämter wahrnehmen. Zur Beantwortung der Frage, ob Kinder und Jugendlichen aus Sachsen-Anhalt in „geschlossenen Einrichtungen“ außerhalb Sachsen-Anhalts untergebracht sind, wären mithin die 14 Jugendämter Sachsen-Anhalts zu befragen. Für diese Auskunft werden keine Verwaltungskosten erhoben. Mit freundlichen Grüßen