Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen nach § 1631b BGB

Auskünfte in Bezug auf die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in geschlossenen Einrichtungen nach § 1631b BGB:
- Gibt es in Ihrer Zuständigkeit geschlossene Einrichtungen zur Unterbringung von Kindern und Jugendlichen?
- Falls ja, wie viele? Um welche Einrichtungen handelt es sich?
- Falls nein: Werden Kinder und Jugendliche aus Ihrem Zuständigkeitsbereich in anderen Bundesländern in Einrichtungen untergebracht?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. März 2023
  • Frist
    18. April 2023
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mi…
An Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen nach § 1631b BGB [#273066]
Datum
14. März 2023 16:54
An
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auskünfte in Bezug auf die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in geschlossenen Einrichtungen nach § 1631b BGB: - Gibt es in Ihrer Zuständigkeit geschlossene Einrichtungen zur Unterbringung von Kindern und Jugendlichen? - Falls ja, wie viele? Um welche Einrichtungen handelt es sich? - Falls nein: Werden Kinder und Jugendliche aus Ihrem Zuständigkeitsbereich in anderen Bundesländern in Einrichtungen untergebracht?
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 273066 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273066/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal fragdenstaat.de (#273066), deren Eingan…
Von
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Betreff
AW: Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen nach § 1631b BGB [#273066]
Datum
16. März 2023 16:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal fragdenstaat.de (#273066), deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Ihre Anfrage wird an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. Sobald ich von dort eine Rückmeldung erhalte, komme ich wieder auf Sie zu. Es handelt sich voraussichtlich um eine gebührenfreie Leistung. Sollte sich diese Einschätzung während der Bearbeitung ändern, werde ich Sie vor Beantwortung rechtzeitig hierüber informieren. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 14.03.2023. Ich leite Ihnen folgende Antwort a…
Von
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg
Betreff
AW: Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen nach § 1631b BGB [#273066]
Datum
23. März 2023 08:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 14.03.2023. Ich leite Ihnen folgende Antwort auf Ihre Fragen aus dem zuständigen Fachbereich weiter: Vorbemerkung: Der Begriff der geschlossenen Einrichtung ist nicht im SGB VIII enthalten. Vielmehr handelt es sich für die hier angedachten Fälle um Unterbringung in einer Einrichtung mit Freiheitsentziehung. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind im SGB VIII lediglich im Rahmen der Inobhutnahme (§ 42 Absatz 5 SGB VIII) und über Verweis im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a Absatz 1 Satz 2 SGB VIII) verankert. Dabei sind freiheitsentziehende Maßnahmen nur bei Selbst- oder Fremdgefährdung zulässig, d.h. wenn und soweit sie erforderlich sind, um Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden (§ 42 Absatz 5 Satz 1 SGB VIII). Voraussetzung für eine Freiheitsentziehung ist stets die Genehmigung des Familiengerichts nach § 1631b BGB. § 1631b BGB regelt die freiheitsentziehende Unterbringung (Absatz 1) und freiheitsentziehende Maßnahmen (Absatz 2) für Kinder und Jugendliche. Nach Absatz 1 ist die Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Nach Absatz 2 ist die Genehmigung des Familiengerichts auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll (freiheitsentziehende Maßnahmen). Zu Frage 1) und 2) Gibt es in Ihrer Zuständigkeit geschlossene Einrichtungen zur Unterbringung von Kindern und Jugendlichen? Falls ja, wie viele? Um welche Einrichtungen handelt es sich? Es gibt in Brandenburg eine Einrichtung, in denen freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1631b Absatz 2 BGB umgesetzt werden dürfen, sofern ein entsprechender familiengerichtlicher Beschluss vorliegt und Bedarf besteht. Es handelt sich dabei aber nicht um eine sogenannte "geschlossene Einrichtung", da nur bei einem Teil der Plätze (bei maximal 4 Plätzen gleichzeitig von insgesamt 8 Plätzen) in der Einrichtung und nur nach Bedarf freiheitsentziehende Maßnahmen umgesetzt werden dürfen. Es handelt sich um die Einrichtung Wohngruppe "Weidenhof I" in 16306 Luckow-Petershagen des Trägers EJF. Zu Frage 3) Diese Frage können nur die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe/die Jugendämter aufgrund ihrer Steuerungsverantwortung beantworten. Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen