Unterhaltsbeitrag für Kinder pflegebedürftiger Personen

mit Verweis auf § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) i.V.m. dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bitte ich Sie um die folgende Information:

Im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialleistungen für pflegebedürftige Personen wird regelmäßig die Leistungsfähigkeit deren Kinder geprüft und ggf. ein Unterhaltsbeitrag gefordert. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit finden u.a. auch Aufwendungen für Besuche des unterhaltsberechtigten Elternteils im Heim Berückichtigung.

Meine Fragen:

1. Welche Kilometerpauschale wird bei der Berechnung der Aufwendung in diesem Zusammenhang von Ihrer Behörde für jeden von dem Kind mit dem eigenen PKW gefahrenen Kilometer regelmäßig zugrunde gelegt?

2. Kommen bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit spezifische Verwaltungsanweisungen, Leitlinien, (ggf. gemeinsame) Auslegungshilfen oder ähnliche Entscheidungshilfen für Entscheider bzw. Sachbearbeiter zur Anwendung? Wo sind diese veröffentlicht? Falls entsprechenden Dokumente vorhanden sind bitte ich um Zusendung bzw. einen Hinweis auf den Veröffentlichungsort.

Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ausschlussgründe liegen nicht vor. Sollte die Auskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Unter Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Für eine Empfangsbestätigung dieser Mail wäre ich Ihnen dankbar. Eine formlose Antwort in elektronischer Form (E-Mail) würde mir völlig ausreichen.

Im Voraus herzlichen Dank für die Auskunft.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. April 2018
  • Frist
    26. Mai 2018
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Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: mit Verweis au…
An Kreissozialamt - Landkreis St. Wendel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterhaltsbeitrag für Kinder pflegebedürftiger Personen [#29167]
Datum
24. April 2018 21:32
An
Kreissozialamt - Landkreis St. Wendel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
mit Verweis auf § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) i.V.m. dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bitte ich Sie um die folgende Information: Im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialleistungen für pflegebedürftige Personen wird regelmäßig die Leistungsfähigkeit deren Kinder geprüft und ggf. ein Unterhaltsbeitrag gefordert. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit finden u.a. auch Aufwendungen für Besuche des unterhaltsberechtigten Elternteils im Heim Berückichtigung. Meine Fragen: 1. Welche Kilometerpauschale wird bei der Berechnung der Aufwendung in diesem Zusammenhang von Ihrer Behörde für jeden von dem Kind mit dem eigenen PKW gefahrenen Kilometer regelmäßig zugrunde gelegt? 2. Kommen bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit spezifische Verwaltungsanweisungen, Leitlinien, (ggf. gemeinsame) Auslegungshilfen oder ähnliche Entscheidungshilfen für Entscheider bzw. Sachbearbeiter zur Anwendung? Wo sind diese veröffentlicht? Falls entsprechenden Dokumente vorhanden sind bitte ich um Zusendung bzw. einen Hinweis auf den Veröffentlichungsort. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ausschlussgründe liegen nicht vor. Sollte die Auskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Unter Verweis auf § 7 Abs. 5 IFG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Für eine Empfangsbestätigung dieser Mail wäre ich Ihnen dankbar. Eine formlose Antwort in elektronischer Form (E-Mail) würde mir völlig ausreichen. Im Voraus herzlichen Dank für die Auskunft.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreissozialamt - Landkreis St. Wendel
Sehr geehrtAntragsteller/in besten Dank für Ihre Anfrage. Ihre beiden Fragen kann ich sehr gerne wie folgt beantw…
Von
Kreissozialamt - Landkreis St. Wendel
Betreff
AW: Unterhaltsbeitrag für Kinder pflegebedürftiger Personen [#29167]
Datum
25. April 2018 14:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in besten Dank für Ihre Anfrage. Ihre beiden Fragen kann ich sehr gerne wie folgt beantworten: 1. Welche Kilometerpauschale wird bei der Berechnung der Aufwendung in diesem Zusammenhang von Ihrer Behörde für jeden von dem Kind mit dem eigenen PKW gefahrenen Kilometer regelmäßig zugrunde gelegt? Die Pauschale beträgt 0,25 Euro pro mit dem eigenen PKW gefahrenen Kilometer (siehe § 5 Abs. 2 Ziffer 1 JVEG - Justizvergütungs-und -Entschädigungsgesetz). 2. Kommen bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit spezifische Verwaltungsanweisungen, Leitlinien, (ggf. gemeinsame) Auslegungshilfen oder ähnliche Entscheidungshilfen für Entscheider bzw. Sachbearbeiter zur Anwendung? Wo sind diese veröffentlicht? Falls entsprechenden Dokumente vorhanden sind bitte ich um Zusendung bzw. einen Hinweis auf den Veröffentlichungsort. Nachfolgende Regelungen kommen bei Berechnung der Leistungsfähigkeit zur Anwendung: - Bürgerliches Gesetzbuch, BGB (Beck-Texte im dtv) - Düsseldorfer Tabelle (veröffentlicht durch OLG Düsseldorf; siehe Internet) - Berechnungsmethode nach Urteilen des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH XII ZR 140/07; siehe Internet) - Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe (siehe Deutscher Verein) - Richtlinien zur Grundsicherung und Sozialhilfe Saarland (Boorberg-Verlag) Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für die sehr schnelle und umfassende Auskunft. Einzig über die…
An Kreissozialamt - Landkreis St. Wendel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Unterhaltsbeitrag für Kinder pflegebedürftiger Personen [#29167]
Datum
25. April 2018 15:22
An
Kreissozialamt - Landkreis St. Wendel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für die sehr schnelle und umfassende Auskunft. Einzig über die Höhe der Pauschale bin ich etwas verwundert, weil der BGH bereits mit seinem Urteil vom 30.08.2006, Az. XII ZR 98/04, Rz 24, bekräftigt hat: „inzwischen können nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG pro gefahrenem Kilometer grundsätzlich 0,30 € abgesetzt werden". Nochmals herzlichen Dank für die Nachricht, die mir sehr weitergeholfen hat! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29167 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>