Unterlagen bezüglich einer 24 stündigen Frist zur Auskunft gegenüber Gesundheitsamt
Zwei brandenburgische Hochschule geben an, es gäbe eine 24h Frist, nach der diese nach Aufforderung durch das Gesundheitsamt zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung Daten zu liefern hätten. Meine Nachfrage beim Gesundheitsamt LDS ergab jedoch, dass dort eine solche Frist nicht bekannt ist. Logisch erscheint mir, dass die Lieferung solcher Daten so schnell wie irgend möglich erfolgen sollte. Der einzig weitere mir bekannte Verordnungsgeber, unterhalb der Normenhierarchie des Gesundheitsamtes sind Sie. Sofern die Hochschulen sich also auf eine verpflichtende Regelung berufen, müsste diese daher von Ihnen stammen. So meine Arbeitshypothese.
Ich möchte Sie daher bitten mir mitzuteilen, ob Sie eine solche Frist erlassen haben und mir das entsprechende Schreiben/Beschluss o.ä. zukommen zu lassen.
Vielen Dank.
Information nicht vorhanden
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Datum13. März 2021
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17. April 2021
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