Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 200/2020
Sehr geehrter Herr Filter,
mit E-Mail vom 1. März 2020 haben Sie unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Übersendung aller Unterlagen (interne Kommunikation, Abstimmungen, Billigungen, Vermerke, Protokolle, Sprechzettel, Notizen, Entwürfe) zum Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehGe) gebeten.
Sie baten zudem um Vorabinformation, falls der Informationszugang gebührenpflichtig sein wird.
Zum GeschGehG sind im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zwölf Aktenordner vorhanden. Abzüglich der öffentlich einsehbaren Stellungnahmen sowie der Unterlagen, die Ihnen bereits zugänglich gemacht worden sind, dürfte der Umfang der angeforderten Unterlagen etwa zehn Aktenordner betragen. Die Aktenordner enthalten Unterlagen über die Abstimmung des Referentenentwurfs im BMJV mit verschiedenen Entwurfsstadien des Referentenentwurfs, die Abstimmung des Regierungsentwurfs und der Kabinettvorlage sowie Vorbereitungen zur Begleitung des parlamentarischen Verfahrens und der Verkündung.
Bereits aufgrund des Umfangs der Unterlagen ist von einem Verwaltungsaufwand für die Durchsicht und Prüfung möglicher Ausschlussgründe und etwaiger Interessen Dritter sowie die Herstellung von entsprechenden Kopien von mehr als 20 Stunden auszugehen. Dabei dürfte der überwiegende Teil der Arbeiten im mittleren Dienst, ein weiterer Teil im höheren Dienst anfallen.
Ich weise darauf hin, dass die Bearbeitung Ihres Antrags aufgrund dieses zu erwartenden Verwaltungsaufwands gebührenpflichtig sein wird. Der Verwaltungsaufwand wird dabei nach den pauschalen Stundensätzen gemäß Begründung zur Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) ermittelt. Eine Stunde des mittleren Dienstes wird mit 30 EUR, eine Stunde des höheren Dienstes wird mit 60 EUR veranschlagt.
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV). Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG ergehen nur einfache Auskünfte kostenfrei. Eine einfache Auskunft liegt grundsätzlich dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht.
Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Nach Maßgabe der hier voraussichtlich in Betracht kommenden Gebührennummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV ist je nach Verwaltungsaufwand eine Gebühr zwischen 30,00 Euro und 500,00 Euro zu erheben.
In welcher Höhe Gebühren im vorliegenden Fall tatsächlich anfallen werden, vermag ich noch nicht abschließend festzustellen, da ich den bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigenden tatsächlichen Verwaltungsaufwand erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags ermitteln kann. Da sich der geschätzte Verwaltungsaufwand im Vergleich zu sonstigen vom BMJV zu bewältigenden gebührenpflichtigen IFG-Anträgen im oberen Bereich bewegt, müssen Sie mit einer Gebührenerhebung im oberen Bereich des genannten Gebührenrahmens rechnen.
Vor diesem Hintergrund bitte ich zunächst um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten und ob Sie bereit sind, die anfallenden Gebühren zu übernehmen. Sollten Sie Ihren Antrag so spezifizieren, dass sich dies mindernd auf den Verwaltungsaufwand auswirkt, würde sich die Gebühr entsprechend verringern.
Im Übrigen bitte ich um Verständnis, dass die aktuelle Situation um Covid-19 leider zu längeren Verfahrenslaufzeiten als üblich führen kann.
Mit freundlichen Grüßen