Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz

Die Unterlagen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Oktober 2017
  • Frist
    28. November 2017
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René Rechtwinkel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Unterlagen d…
An Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Details
Von
René Rechtwinkel
Betreff
Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz [#25053]
Datum
25. Oktober 2017 17:54
An
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Unterlagen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, René Rechtwinkel <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen René Rechtwinkel
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Re: [Vorgang: 649814] Unterlagen nach Â= A7 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz [#25053] Sehr geehrter Herr Rechtwinkel, …
Von
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Betreff
Re: [Vorgang: 649814] Unterlagen nach Â= A7 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz [#25053]
Datum
26. Oktober 2017 14:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rechtwinkel, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrages auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Re: [Vorgang: 649814] Unterlagen nach Â= A7 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz [#25053] Sehr geehrter Herr Rechtwinkel, …
Von
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Betreff
Re: [Vorgang: 649814] Unterlagen nach Â= A7 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz [#25053]
Datum
13. November 2017 16:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rechtwinkel, vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang zum Thema "Gefährdungsbeurteilung". Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass für die Bearbeitung Ihres Antrages Gebühren anfallen werden, da es sich nicht mehr um eine einfache Auskunftserteilung handelt. Grundsätzlich gilt zunächst, dass für Leistungen nach dem IFG gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG Gebühren zu erheben sind, es sei denn, es handelt sich lediglich um einfache Auskünfte im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG. Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG vorgesehene Ausnahme von der Gebührenpflicht kann im Hinblick auf Ihren Antrag allerdings nicht bejaht werden, da es sich angesichts des mit der Bearbeitung verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht mehr um einfache Auskünfte im Sinne des Gesetzes handelt. Eine "einfache" Auskunft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht. Ihre Anfrage nach IFG umfasst die Bereitstellung sämtlicher in der BAuA vorgehaltener Unterlagen nach § 6 Abs. 1 ArbSchG. Für die Bearbeitung Ihres Auskunftsbegehrens müssen an den verschiedenen Standorten der BAuA insgesamt ca. 900 Gefährdungsbeurteilungen mit einer Seitenanzahl von 2 bis 4 Seiten kopiert und darin enthaltene personenbezogenen Daten anonymisiert werden. Unter Berücksichtigung dieses Verwaltungsaufwands werden für die Bearbeitung Ihres Anliegens Gebühren und Auslagen i. H. v. insgesamt 200,00 EUR in Ansatz gebracht. Zur Erläuterung weisen wir darauf hin, dass der nach Nr. 1.3 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) maßgebliche Gebührenrahmen zwischen 60 bis 500 EUR beträgt. Hinzu kommen Auslagen nach Maßgabe von Teil B der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV. Demnach sind für die Herstellung von DIN A4-Kopien 0,10 EUR pro Seite zu berechnen. Bitte teilen Sie uns bis spätestens 17.11.2017 mit, ob Sie unter diesen Voraussetzungen an dem gestellten Antrag festhalten wollen. Sollte dies der Fall sein, bitten wir um Übersendung einer zustellfähigen Anschrift, damit Ihnen der Gebührenbescheid sowie die Papierdokumentationen ordnungsgemäß zugestellt werden können. Mit freundlichen Grüßen
René Rechtwinkel
AW: Re: [Vorgang: 649814] Unterlagen nach Â= A7 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz [#25053] Sehr geehrte Damen und Herre…
An Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Details
Von
René Rechtwinkel
Betreff
AW: Re: [Vorgang: 649814] Unterlagen nach Â= A7 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz [#25053]
Datum
19. November 2017 18:15
An
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. So viel Arbeit möchte ich Ihnen nicht bereiten. Deshalb schränke ich meinen Antrag ein auf ein Verzeichnis der von Ihnen genannten ca. 900 Dokumente. Gemeint ist ein Verzeichnis, aus dem die in den Einzeldokumenten jeweils beurteilten Tätigkeiten/Sachverhalte zumindest in Stichworten ersichtlich sind. Ich bitte Sie um Übermittlung in elektronischer Form, wie schon ursprünglich beantragt. Mit freundlichen Grüßen René Rechtwinkel Anfragenr: 25053 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift René Rechtwinkel

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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Re: AW: Re: [Vorgang: 649814] Unterlagen nach §6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz Sehr geehrter Herr Rechtwinkel, wir n…
Von
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Betreff
Re: AW: Re: [Vorgang: 649814] Unterlagen nach §6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz
Datum
23. November 2017 08:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rechtwinkel, wir nehmen Bezug auf Ihren modifizierten Antrag auf Zugang zu den Unterlagen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nach § 6 Abs. 1 ArbSchG vom 19.11.2017. In Beantwortung Ihrer Anfrage übersenden wir Ihnen die in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum Zweck der Gefährdungsbeurteilung genutzten Prüflisten. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um Prüflisten zu folgenden Arbeitsstätten: - Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen - Beratungs- und Versammlungsräumen - Laboratorien - Telearbeitsplätzen - Sanitär-, Pausen-, Besprechungs- und Erste-Hilfe-Räumen - Werkstätten allgemein - Schreinerei/ Tischlerei - IT-Räumen - Gefahrstoffen (Brandschutz und Arbeitsstätten) - Lagereinrichtungen sowie zur Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze werdender und stillender Mütter. Die vorgenannten Prüflisten beruhen auf der Handlungshilfe "Beurteilung der Arbeitsbedingungen in der Bundesverwaltung" der Unfallversicherung Bund und Bahn in der Version 4.0, deren Anwendung für die gesamte Bundesverwaltung im Erlasswege verpflichtend geregelt wurde. Mit freundlichen Grüßen