Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz

Die Unterlagen der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, soweit sie die Tätigkeit der Aufsichtspersonen (§ 18 SGB VII) berühren.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. Oktober 2017
  • Frist
    1. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
René Rechtwinkel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Unterlagen d…
An Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Details
Von
René Rechtwinkel
Betreff
Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz [#25102]
Datum
30. Oktober 2017 20:01
An
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Unterlagen der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, soweit sie die Tätigkeit der Aufsichtspersonen (§ 18 SGB VII) berühren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, René Rechtwinkel <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen René Rechtwinkel
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Sehr geehrter Herr Rechtwinkel, Ihren hier eingegangenen Antrag vom 30.10.2017 der erbetenen Unterlagen der BG ET…
Von
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Betreff
Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz [#25102]
Datum
14. November 2017 11:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rechtwinkel, Ihren hier eingegangenen Antrag vom 30.10.2017 der erbetenen Unterlagen der BG ETEM unter Hinweis auf die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften können wir nach Vorabprüfung gegenwärtig nicht bestimmt und richtig einordnen. Wir bitten Sie, die von Ihnen gewünschten Informationen zu beschreiben bzw. zu präzisieren, damit wir Ihr Informationsersuchen zielgerichtet und zu Ihrer Zufriedenheit bearbeiten können. Mit freundlichen Grüßen
René Rechtwinkel
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückfrage. § 6 Abs. 1 ArbSchG lautet: "Der Arbeitgeber …
An Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Details
Von
René Rechtwinkel
Betreff
AW: Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz [#25102]
Datum
14. November 2017 12:35
An
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückfrage. § 6 Abs. 1 ArbSchG lautet: "Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind." "Der Arbeitgeber" im Sinne meiner Anfrage ist die BG ETEM. Die "Beschäftigten" im Sinne meiner Anfrage sind die Aufsichtspersonen der BG ETEM. Die "Tätigkeiten" sind die Arbeitstätigkeiten dieser Aufsichtspersonen. Die erbetenen "Unterlagen" sind somit die Unterlagen der BG ETEM, aus denen ersichtlich sind: 1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG für die Tätigkeiten der Aufsichtspersonen der BG ETEM, 2. die von der BG ETEM für die Tätigkeiten ihrer Aufsichtspersonen festgelegten Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit ("Maßnahmen des Arbeitsschutzes" i.S.d. § 2 Abs. 1 ArbSchG) und schließlich 3. das Ergebnis der Überprüfung dieser Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG). Verkürzt ausgedrückt, richtet sich mein Antrag auf die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers BG ETEM für die Tätigkeiten ihrer Aufsichtspersonen einschließlich der festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und des Ergebnisses der Wirksamkeitsüberprüfung. Mit freundlichen Grüßen René Rechtwinkel Anfragenr: 25102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift René Rechtwinkel

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Ihre Anfrage Sehr geehrter Herr Rechtwinkel, vielen Dank für die Konkretisierung Ihres Antrages. Voraussetzung f…
Von
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
19. Dezember 2017 15:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rechtwinkel, vielen Dank für die Konkretisierung Ihres Antrages. Voraussetzung für einen Informationszugang nach § 1 Abs.1 S.1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist, dass "amtliche Informationen" vorliegen. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 S. 1 IFG ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Maßgeblich für die Feststellung, ob eine Information amtlich ist, ist hiernach allein ihre Zweckbestimmung. Ihr Auskunftsersuchen zielt auf Unterlagen der Gefährdungsbeurteilung, die auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes ( § 5 ) von der BG ETEM tätigkeits- und arbeitsplatzbezogen für die bei ihr beschäftigten Technischen Aufsichtspersonen erstellt werden. Die BG ETEM kommt hiermit ihrer Arbeitgeberpflicht nach. Die Gefährdungsbeurteilungen sind folglich nicht in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen oder stehen auch nicht in anderer Weise in Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit. Im Ergebnis wären auch keine Rechtsgrundlagen für Ihr Informationsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), da keine Umweltinformationen bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), da es nicht um Daten über bestimmte Verhaltensweisen, Produkte, Stoffe und Maßnahmen, die als Verbraucherinformation qualifiziert werden, geht, anwendbar. Hiernach bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen die erbetenen Unterlagen nicht zukommen lassen können. Mit freundlichen Grüßen