Unterlagen und Kommunikation im Cyber-Fall Christina Schulze Föcking

Anfrage an: Landeskriminalamt NRW

alle Unterlagen (z.B. interne Kommunikation, Kommunikation mit anderen Stellen, Aktenvermerke) im Fall des vermeintlichen Cyber-Angriffs auf die NRW Landwirtschaftsministerin wie z.B. hier berichtet: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/58451/3893865

Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Hintegrund meiner Anfrage ist die Vorbereitung eines Artikels zur Berichterstattung für ein Presseorgan.

Ergebnis der Anfrage

Angeblich ist ein Strafverfahren unter dem Aktenzeichen 111 UJs 20/18 anhängig, in dem die Polizei repressiv gehandelt hat. Mit Bezug auf § 2 Abs. 2 IFG NRW wird auf die Ausnahme für Staatsanwaltschaften verwiesen, obwohl die Polizei hier nicht nur als Strafverfolgungsbehörde sondern auch in Form von Pressearbeit tätig geworden ist.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Mai 2018
  • Frist
    23. Juni 2018
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landeskriminalamt NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen und Kommunikation im Cyber-Fall Christina Schulze Föcking [#29940]
Datum
20. Mai 2018 08:36
An
Landeskriminalamt NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Unterlagen (z.B. interne Kommunikation, Kommunikation mit anderen Stellen, Aktenvermerke) im Fall des vermeintlichen Cyber-Angriffs auf die NRW Landwirtschaftsministerin wie z.B. hier berichtet: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/58451/3893865 Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Hintegrund meiner Anfrage ist die Vorbereitung eines Artikels zur Berichterstattung für ein Presseorgan.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeskriminalamt NRW
Anfrage nach dem IFG NRW ZA 4 - Datenschutz - 57.03.01-562/18 Ihre Anfrage nach dem IFG NRW vom 20.05.2018 Überse…
Von
Landeskriminalamt NRW
Betreff
Anfrage nach dem IFG NRW
Datum
25. Mai 2018 14:08
Status
Warte auf Antwort
ZA 4 - Datenschutz - 57.03.01-562/18 Ihre Anfrage nach dem IFG NRW vom 20.05.2018 Übersendung von Unterlagen im Zusammenhang mit Frau Christina Schulze Föcking Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre an das LKA NRW übersandte Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 20.05.2018 ist hier zuständigkeitshalber eingegangen. Die Anfrage ist derzeit in Bearbeitung. Im weiteren Verlauf der Bearbeitung erhalten Sie entsprechenden Bescheid. Bis dahin bitte ich Sie um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Landeskriminalamt NRW
Ihre Anfrage nach dem IFG NRW vom 20.05.2018 ZA 4 - Datenschutz, 57.03.01-562/18 Ihre Anfrage nach dem IFG NRW vo…
Von
Landeskriminalamt NRW
Betreff
Ihre Anfrage nach dem IFG NRW vom 20.05.2018
Datum
7. Juni 2018 15:23
Status
Warte auf Antwort
ZA 4 - Datenschutz, 57.03.01-562/18 Ihre Anfrage nach dem IFG NRW vom 20.05.2018 Übersendung von Unterlagen und Kommunikation im Zusammenhang mit Frau Christina Schulze Föcking Sehr geehrtAntragsteller/in hinsichtlich Ihres Antrages beabsichtige ich nach kriminalfachlicher Abstimmung in meinem Haus keine Beauskunftung durchzuführen, da Ablehnungsgründe vorliegen. Die Übersendung eines klagefähigen Bescheides inkl. Rechtsbehelfsbelehrung mit meiner Erläuterung und Begründung dieser Ablehnung ist mir per E-Mail nicht möglich. Aus diesem Grund bitte ich um Mitteilung Ihrer Meldeanschrift, an die ich mein Schreiben mit Postzustellungsurkunde übersenden kann. Ungeachtet dessen weise ich Sie darauf hin, dass Sie gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht haben, den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem IFG NRW vom 20.05.2018 [#29940] Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie meine…
An Landeskriminalamt NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem IFG NRW vom 20.05.2018 [#29940]
Datum
7. Juni 2018 22:33
An
Landeskriminalamt NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie meine Anschrift für den Bescheid. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass Sie laut IFG auch die Möglichkeit einer Teilauskunft prüfen müssen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29940 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landeskriminalamt NRW
Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW
Von
Landeskriminalamt NRW
Via
Briefpost
Betreff
Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW
Datum
14. Juni 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen und Kommunikation im Cyber-Fall Christina Schulze Föcking“ [#29940]
Datum
10. Juli 2018 20:31
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/29940 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Mit Bezug auf § 2 Abs. 2 IFG NRW wird auf die Ausnahme für Staatsanwaltschaften verwiesen, obwohl das LKA hier nicht nur als Strafverfolgungsbehörde sondern auch in Form von Pressearbeit tätig geworden ist. Beispielsweise wurde zusammen mit der Staatsanwaltschaft Köln/ZAC eine Pressemitteilung herausgegeben, zu der auch interne Kommunikation vorhanden sein muss: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/58451/3893865 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29940 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 10.07.2018 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen und Kommunikation im Cyber-Fall Christina Schulze Föcking“ [#29940]
Datum
13. Juli 2018 11:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 10.07.2018 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-5672/18 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-5672/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-5672/18
Datum
26. Juli 2018 09:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-5672/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 20.05.2018 an das Landeskriminalamt (LKA) NRW auf Zugang zu Unterlagen im Cyber-Fall Christina Schulze-Föcking Ihre E-Mail vom 10.07.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 10.07.2018 wenden Sie sich an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW), da Ihnen das LKA NRW keinen Zugang zu Unterlagen und Kommunikation im Cyber-Fall Christina Schulze Föcking erteilt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 14.06.2018 unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 und § 4 Abs.2 IFG NRW abgelehnt. Sie bitten die LDI NRW um Vermittlung. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen Informationen. Die Behörden der Staatsanwaltschaft sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG nur insoweit informationspflichtig, als sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Werden Polizeibehörden zur Verfolgung von Straftaten tätig, handeln sie als (Hilfs-)Behörden der Staatsanwaltschaft. Dabei nehmen sie keine Verwaltungsaufgaben, sondern Strafermittlungs- und -verfolgungsaufgaben wahr. Die Polizeibehörde wurde im vorliegenden Fall als Behörde der Staatsanwaltschaft tätig und nahm keine Verwaltungsaufgaben wahr. Das IFG NRW ist daher gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nicht anwendbar. Insofern kann ich den Vorgang gegenüber der Behörde nicht aufgreifen. Hierfür ist unerheblich, dass Auskünfte im Rahmen der Pressearbeit herausgegeben wurden. Auf der Grundlage des IFG NRW besteht kein Anspruch auf Auskunft. Ich bedaure, dass ich Ihnen hier nicht weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen