Unterlagen und Öffentlichkeitsbeteiligung Lärmaktionsplan für Hamburg
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bis zum Sommer 2018 musste die Stadt Hamburg, unter Beteiligung der Öffentlichkeit, einen neunen Lärmaktionsplan vorlegen. Laut der Homepage ihrer Behörde soll der Plan nun bis spätestens Winter 2018/2019 vorliegen.
Dabei sind § 47d Abs. 2 und 3 BImSchG sowie die Umgebungsrichtlinie 2002/49/EG zu berücksichtigen:
"Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen."
"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Aktionspläne gehört wird, dass sie rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken, dass die Ergebnisse dieser Mitwirkung berücksichtigt werden und dass die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen unterrichtet wird. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Mitwirkung der Öffentlichkeit vorzusehen."
Rechtzeitig ist eine Mitwirkung dabei dann, wenn sie in einer Phase erfolgt, die zeitlich vor der Veröffentlichung des Entwurfs liegt. Es geht im Rahmen des § 47d Abs. 3 Satz 2 BImSchG nicht um Unterrichtung, sondern um die Möglichkeit der aktiv „mitwirkenden“ Einflussnahme durch die Öffentlichkeit. (vgl. EuGH, U. v. 20.10.2011 – Rs. C-474/10).
Das Besondere der RL 2002/49/EG ist daher die „Mitwirkung“ der Öffentlichkeit. Die Stadt muss sich um eine integrative Zusammenarbeit mit der „Öffentlichkeit“ selbst bemühen. Art. 8 Abs. 7 RL 2002/49/EG, und ihm folgend § 47d Abs. 3 BImSchG, verlangt außerdem ausdrücklich, dass die Ergebnisse dieser Mitwirkung berücksichtigt werden. Die Stadt hat daher gegenüber der Öffentlichkeit eine Handlungs- bzw. eine Bringschuld.
Das Beteiligungsverfahren muss dabei durch eine „effektive“ Öffentlichkeit geprägt sein. Das bedeutet dreierlei: [1] Die beteiligte Öffentlichkeit hat Informationszugriff auf alle Materialien, welche für den Inhalt des Lärmaktionsplanes erheblich sein könnten (entspr. Umweltinformations-RL 2003/4/EG). [2] In entsprechender Anwendung des § 4a Abs. 3 BauGB muss ein Entwurf eines Lärmaktionsplanes erneut der Öffentlichkeit präsentiert werden, wenn er geändert oder ergänzt werden soll, aus welchen Gründen auch immer. [3] Verfügt der Träger des Lärmaktionsplanes vor Abschluss des Verfahrens nachträglich über neue umweltbezogener Informationen, muss er in geeigneter Weise hiervon die Öffentlichkeit unterrichten.
Die in § 47d Abs. 3 BImSchG in Verb. mit Art. 8 Abs. 7 RL 2002/49/EG verlangte effektive Mitwirkung der Öffentlichkeit erschöpft sich nicht in einer einmaligen „Anhörung“, so intensiv diese auch sein mag.
Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie:
a) Mir unverzüglich, dem HmbTG folgend möglichst sofort, mitzuteilen, wann die Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere die von Ihnen angekündigten Lärmforen, für den zu erstellenden Lärmaktionsplan beginnen wird.
b) Mir unverzüglich, dem HmbTG folgend möglichst sofort, mitzuteilen, wie das konkrete Beteiligungsverfahren inhaltlich ausgestaltet sein wird.
c) Mir unverzüglich, dem HmbTG folgend möglichst sofort, alle Materialien, welche für den Inhalt des Lärmaktionsplanes erheblich sein könnten (entspr. Umweltinformations-RL 2003/4/EG), bereits zu stellen.
d) Mir unverzüglich mitzuteilen, wie genau diejenigen Anträge, die mehr als 400 Hamburgerinnen und Hamburger, mit dem Ziel Schutz vor Lärm und Abgasen nach §45 StVO zu erwirken, an die Hamburger Behörden gestellt haben, konkret im Rahmen der Lärmaktionsplanung berücksichtigt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum18. Februar 2019
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21. März 2019
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