Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen

Anfrage an: Bundessprachenamt

sämtliche interne Konzepte, Weisungen, Pläne sowie Kommunikation zu den getroffenen bzw. zu treffenden Maßnahmen nach der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) sowie Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) für ihre Liegenschaften. Personenbezogene Daten dürfen geschwärzt werden, sofern es sich nicht um politische Mandatsträger (z.B. Minister, Staatssektretäre, Abgeordnete, Bundespräsidenten) handelt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2022
  • Frist
    14. Januar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche interne Konzepte, Weisungen…
An Bundessprachenamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen [#265133]
Datum
10. Dezember 2022 12:40
An
Bundessprachenamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche interne Konzepte, Weisungen, Pläne sowie Kommunikation zu den getroffenen bzw. zu treffenden Maßnahmen nach der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) sowie Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) für ihre Liegenschaften. Personenbezogene Daten dürfen geschwärzt werden, sofern es sich nicht um politische Mandatsträger (z.B. Minister, Staatssektretäre, Abgeordnete, Bundespräsidenten) handelt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 265133 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265133/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen“ vom 10.12.202…
An Bundessprachenamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen [#265133]
Datum
14. Januar 2023 18:28
An
Bundessprachenamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen“ vom 10.12.2022 (#265133) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundessprachenamt
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BSprA ZA 1.1 Az 01-13-11 Sehr << Antragsteller:in &g…
Von
Bundessprachenamt
Betreff
WG: Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen [#265133]
Datum
20. Januar 2023 11:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Klassifizierung: ÖFFENTLICH/PersDat Schutzbereich 1 BSprA ZA 1.1 Az 01-13-11 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit möchte ich Ihre Anfrage vom 10. Dezember 2022 wie folgt beantworten: Vorab möchte ich auf die Monierung der Bearbeitungsdauer als nicht fristwahrend eingehen. Gemäß § 7 Abs. 5 IFG soll eine Anfrage grundsätzlich innerhalb eines Monats beantwortet werden. Allerdings betrifft Ihre Anfrage die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden, so dass eine Drittbeteiligung erforderlich war. Dies rechtfertigt eine Überschreitung der Monatsfrist, sodass das Bundessprachenamt (BSprA) hiermit fristwahrend antwortet. Sie erbitten die Übersendung sämtlicher interner Konzepte, Weisungen, Pläne sowie Kommunikation zu den getroffenen bzw. zu treffenden Maßnahmen nach der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) sowie Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) für die Liegenschaft des BSprA. Zunächst sei angemerkt, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Eigentümer der Liegenschaft des BSprA ist. Das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) Köln ist der Mieter der Liegenschaften und das BSprA lediglich der Nutzer. Dies ist relevant um die Zuständigkeit über die Umsetzung der von Ihnen genannten Verordnung nachvollziehen zu können. Das BwDLZ Köln erklärte bezüglich der vom BSprA genutzten Liegenschaft, die Forderungen des EnSikuMaV als Betreiber der technischen Anlagen würden umgesetzt, soweit es die vorhandene Regelungstechnik, technische Notwendigkeiten der Heizungstechnik und der Trinkwasserhygiene zulassen. Maßnahmen nach Titel 3 (§§9, 10 und 11) wurden nicht veranlasst, weil die dort aufgeführten Voraussetzungen in der o.g. Liegenschaft nicht vorhanden sind (Gasversorger, Einzelhandel, beleuchtete Werbeanlagen). Maßnahmen nach Titel 1 (§ 4) wurden nicht veranlasst, weil die dort aufgeführten Voraussetzungen in der Liegenschaft nicht vorhanden sind (Schwimmbäder o.ä.). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang die folgende Information des BwDLZ Köln im BSprA allgemein bekannt gegeben worden: "Gemäß § 5 ist die Beheizung von bestimmten Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht dem Aufenthalt von Personen, dem Schutz von Technik und gelagerten Stoffen und Gegenständen dienen, sowie medizinische und dem Gesundheitsschutz von Personen dienenden Einrichtungen. Ich bitte die Gebäudeverantwortlichen mögliche Gemeinschaftsflächen (z.B. Flure, Abstellräume etc.) die nicht beheizt werden dürfen zu identifizieren und diese Bereiche dem Objektmanagement zu melden. Das Objektmanagement prüft in Zusammenarbeit mit dem Nutzer, ob die Einstellung der Beheizung möglich ist stellt ggf. daraufhin den Frostschutz der Anlage in dem Bereich sicher. Gemäß § 6 EnSikuMaV wurden Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden festgelegt. Demnach gelten für Arbeitsräume folgende Höchstwerte: * 19°C bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit. * 18°C bei körperlich leichter und überwiegend stehender Tätigkeit und bei mittel-schwerer überwiegend sitzender Tätigkeit. * 16°C bei körperlich mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen. * 12°C bei körperlich schwerer Tätigkeit. Diese Höchsttemperaturen gelten nicht für medizinische Einrichtungen und bei Gesundheitsgefährdung von Beschäftigten. Um die festgelegten Höchsttemperaturen einzuhalten, werden in den Liegenschaften zentral durch das Technische Gebäudemanagement verschiedene Maßnahmen soweit technisch möglich eingeleitet: * Absenkung der Vorlauftemperaturen der Wärmeversorgungsanlagen. * Zentrale Absenkung der Raumtemperaturen. Des Weiteren werden die Gebäudeverantwortlichen gebeten folgende Maßnahmen zur Einhaltung der Höchsttemperaturen sicherzustellen: * Einstellen aller Thermostatventile in Arbeitsräumen auf 2 mit Beginn der Heizperiode ab 1. Oktober. * Kontinuierliches Überprüfen der Temperaturwerte in den Arbeitsbereichen entsprechend der jeweiligen festgesetzten Höchsttemperatur für den Arbeitsraum (je nach Tätigkeit). Bei Überschreiten der Höchsttemperatur ist das Thermostatventil auf einen niedrigeren Wert einzustellen. * Untersagen des Betriebes von elektrischen Heizlüftern oder Radiatoren. Gemäß § 7 sind Trinkwassererwärmungsanlagen, die zum Hände waschen benutzt werden, auszuschalten. Aus hygienischen Gründen werden diese grundsätzlich weiter betrieben um Stagnation von Warmwasser vorzubeugen. Gemäß § 8 ist die Beleuchtung von Gebäuden von außen verboten. Ausnahme hierzu sind Sicherheits- und Notbeleuchtungen sowie Beleuchtungen die zur Verkehrssicherung und Gefahrenabwehr dienen. Aus Verkehrssicherungsgründen wird die Straßen- und Wegebeleuchtung weiter betrieben. Ich bitte Sie zu prüfen, welche Beleuchtungen der Gebäude von außen nicht erforderlich sind. Bitte melden Sie diese dem Objektmanagement. In der Folge prüft das Technische Gebäudemanagement, ob die dauerhafte Ausschaltung der Beleuchtung möglich ist." Hinsichtlich allgemeiner Angaben zur Wärmeerzeugung erläutert das BwDLZ Köln ergänzend, es bestehe im Bereich der Liegenschaft Bundessprachenamt eine Verpflichtung gegenüber den Stadtwerken Hürth, Wärme ausschließlich von den Stadtwerken Hürth als Fernwärme zu beziehen. Der Betrieb jeglicher eigener / alternativer Anlagen zur Wärmeerzeugung ist nicht gestattet. Weiterführende Anfragen zur Wärmeerzeugung können daher weder durch die Bundeswehr (als Mieter und Betreiber) noch durch die BImA (als Eigentümer) beantwortet werden. Ich hoffe, Ihre Anfrage hiermit ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben, so können Sie sich jederzeit an mich wenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für die Zusammenstellung der Informationen. Allerdings wäre es für meine Studie sehr hilfr…
An Bundessprachenamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen [#265133]
Datum
22. Januar 2023 09:58
An
Bundessprachenamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die Zusammenstellung der Informationen. Allerdings wäre es für meine Studie sehr hilfreich, wenn Sie mir noch ein einzelnes Dokument als Beleg (z.B. Kopie der Bekanntgabe der Maßnahmen nach EnSikuMaV an die Beschäftigten oder Rundschreiben/Anweisung der Leitungsebene an alle Beschäftigten) zur Verfügung stellen könnten, damit ich es als Primärquelle zitieren kann. Außerdem wäre es bzgl. § 8 EnSikuMaV für mich wichtig zu erfahren, welche Außenbeleuchtungen der Gebäude abgeschaltet worden sind. Hintergrund: Ich arbeite an einem wissenschaftlichen Vergleich der Umsetzung der Energieversorgungssicherungsmaßnahmen auf Bundesebene (insbesondere innerhalb der einzelnen Ressorts/Behörden). Meine Studie soll später veröffentlicht werden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 265133 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265133/

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Bundessprachenamt
Klassifizierung: OFFEN - AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 BSprA ZA 1.1 Az. 39-22-17 Sehr <&…
Von
Bundessprachenamt
Betreff
WG: WG: Unterlagen zu Energieversorgungssicherungsmaßnahmen [#265133]
Datum
6. Februar 2023 10:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Klassifizierung: OFFEN - AMTS- U. DIENSTGEHEIMNIS/PersDat Schutzbereich 1 BSprA ZA 1.1 Az. 39-22-17 Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 22. Januar 2023 möchten Sie wissen, welche Außenbeleuchtung der Liegenschaft des BSprA ausgeschaltet wurde. Zudem begehren Sie, die Herausgabe von Dokumenten. Die Außenbeleuchtung des BSprA wird über Lichtsensoren gesteuert, sodass sie nur bei Dämmerung und Dunkelheit eingeschaltet ist. Lediglich die Beleuchtung im Bereich der Kleinkantine ist dauerhaft eingeschaltet, da eine Änderung der Einstellungen auf Grund von Baumaßnahmen momentan nicht möglich ist. Im Bereich des Wohnheimes V wird die Außenbeleuchtung über eine Zeitschaltuhr gesteuert, die nach den Zeiten für den Sonnenauf - und Sonnenuntergang des Deutschen Wetterdienstes programmiert ist. Eine Änderung der o.a. Lichtverhältnisse ist nicht angezeigt, da aus Verkehrssicherungsgründen und Gründen der Bewachung (Einsicht und Beleuchtung der Wachrunden) eine entsprechende Beleuchtung vorhanden sein muss. Die Herausgabe des von Ihnen begehrten Dokumentes ist diesseitig leider nicht möglich. Urheber des von Ihnen bezeichneten Dokumentes ist, wie bereits in der E-Mail vom 20. Januar 2023 aufgezeigt, das BwDLZ Köln. Daher bitte ich Sie, sich an die dortigen Ansprechpersonen zu wenden. Mit freundlichen Grüßen