Unterlagen zu Sitzungen des BMF und der Länderfinanzbehörden im Jahr 2018

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Informationen zu sämtlichen Sitzungen des BMF und den obersten Landesbehörden im Jahr 2018, insbesondere sämtliche vorbereitenden und nachbereitenden Sitzungsunterlagen, einschließlich Protokollen und Unterlagen über Sitzungsergebnisse
- Sämtliche Unterlagen des schriftlichen Verfahrens

Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Gebühren werden ich übernehmen. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Mai 2019
  • Frist
    15. Juni 2019
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Informati…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Unterlagen zu Sitzungen des BMF und der Länderfinanzbehörden im Jahr 2018 [#141825]
Datum
13. Mai 2019 23:14
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Informationen zu sämtlichen Sitzungen des BMF und den obersten Landesbehörden im Jahr 2018, insbesondere sämtliche vorbereitenden und nachbereitenden Sitzungsunterlagen, einschließlich Protokollen und Unterlagen über Sitzungsergebnisse - Sämtliche Unterlagen des schriftlichen Verfahrens Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Gebühren werden ich übernehmen. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Finanzen
Antwort Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist am 13. Mai 2019 im …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
26. Juni 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist am 13. Mai 2019 im Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingegangen und wird im Referat VB 5 unter dem o. g. Geschäftszeichen bearbeitet. Mit Ihrem IFG-Antrag bitten Sie um Übersendung von "Informationen zu sämtlichen Sitzungen des BMF und den obersten Landesbehörden im Jahr 2018, insbesondere sämtliche vorbereitenden und nachbereitenden Sitzungsunterlagen, einschließlich Protokollen und Unterlagen über Sitzungsergebnisse [sowie] Sämtliche Unterlagen des schriftlichen Verfahrens". § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG gewährt gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Was eine amtliche Information ist, regelt§ 2 Nummer 1 IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, VN/W.bundesfinanzministerium.de Seite 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der Anspruch auf Informationszugang besteht jedoch nur für die bei der jeweiligen Behörde vorhandenen Informationen bzw. Akten. Einen Anspruch auf Informationsbeschaffung vermittelt das IFG hingegen nicht. Die angeforderten Dokumente werden von Ihnen nur durch den Umstand definiert, dass sie im Jahr 2018 im Zusammenhang mit einer beliebigen Sitzung zwischen BMF und den obersten Landesbehörden entstanden sind, sowohl aus Anlass einer Sitzung oder in einem schriftlichen V erfahren. Ein konkreter Arbeitsvorgang oder ein konkret bearbeitetes Thema werden nicht benannt. Die Organisationsform des Anlasses, aus dem Dokumente entstanden sein können, reicht jedoch nicht aus, um diese Dokumente als Antragsgegenstand im Sinne des IFG zu bezeichnen. Es fehlt Ihrem IFG-Antrag an einem "Vorgangsbezug" im Sinne des§ 2 Nummer 1 Satz 2 IFG. Für diesen muss ein Zusammenhang zwischen der begehrten Information und einem konkreten Verwaltungsvorgang bestehen (so auch: VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014- Aktenzeichen AN 4 K 13/01194; VG Chemnitz, Urteil vom 26. März 2014- Aktenzeichen 5 K 1237/13, BeckRS 2015, 42554, beck-online). Daher nimmt auch§ 2 Nummer 1 IFG Daten außerhalb eines Verwaltungsvorganges vom Informationszugangsanspruch aus. Eine erste Abstimmung mit den Fachreferaten des BMF hat ergeben, dass ein einheitlicher Vorgang "Unterlagen zu Sitzungen des BMF und den obersten Landesbehörden im Jahr 2018" nicht vorhanden ist. Erst durch die abschließende Bearbeitung Ihres IFG-Antrages würde ein Vorgang "Unterlagen zu Sitzungen des BMF und den obersten Landesbehörden im Jahr 2018" generiert werden. Dies ist nach hiesigem Verständnis nicht geschuldet. Der Vorgangsbezug hat erhebliche praktische Relevanz: Erst durch diesen ist eine sinnvolle automatisierte Recherche möglich. Eine Schlagwortsuche nach Teilen des von Ihnen vorgegebenen Themas "Sitzungen des BMF und den obersten Landesbehörden" dürfte, wenn überhaupt, ein sehr unvollständiges Bild des tatsächlichen Aktenbestandes liefern. Das ist darauf zurückzuführen, dass die hiesigen Akten nicht nach den von Ihnen gesetzten allgemeinen Kriterien angelegt worden sind. Deshalb müsste zunächst versucht werden, die von Ihnen vorgegebenen Merkmale von Dokumenten in einen konkreten Bezug zu einem Arbeitsvorgang zu setzen. Das aber ist nicht möglich. Dabei bitte ich ferner zu bedenken, dass allein das Dokumentenmanagementsystem (DOMEA) gegenwärtig mehr als 14 Millionen Dokumente in mehr als 2,5 Millionen Akten oder Vorgängen umfasst. Diesen werden monatlich durchschnittlich über 70.000 neue seite3 Dokumente zugeordnet. Allein für das Jahr 2018 wären damit ca. 1.000.000 Dokumente potentiell betroffen. Die Suche nach den von Ihnen bezeichneten Dokumenten müsste also in erster Linie händisch erfolgen. Wegen der engen Beziehungen des Bundes zu den Ländern (dort regelmäßig den obersten Landesbehörden) könnte von den mehr als 160 Arbeitseinheiten aller Abteilungen des BMF nur ein kleinerer Teil von vornherein ausgeschlossen werden. In allen verbliebenen Einheiten müsste dann eine Prüfung Vorgang für Vorgang, ggf. "Blatt für Blatt" - oder, soweit Akten elektronisch geführt werden, "Seite für Seite" - durchgeführt werden. In dieser gewaltigen Dokumentenmenge muss ein inhaltlicher Bezug zu Bund-Länder-Sitzungen oder sonstigen Abstimmungen identifiziert werden. Alle betroffenen Dokumente müssten dann auf das Vorhandensein etwaiger Ausschlussgründe nach§§ 3, 4 IFG bzw. Drittbeteiligungserfordernisse nach§§ 5, 6 IFG untersucht werden. Es werden umfangreiche Abstimmungen mit betroffenen Ländern erforderlich. Anschließend müssten die geheimhaltungsbedürftigen Informationen dann aufwändig von den zugänglich zu machenden Informationen separiert werden. Wie Sie sich vorstellen können, wäre der Aufwand zur Durchfuhrung all dieser Schritte immens und widerspricht damit dem in § 7 Absatz 2 IFG normierten Gedanken der Verhältnismäßigkeit Danach ist eine Ablehnung eines Antrages auch bei unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich. Mittlerweile hat auch das BVerwG ausdrücklich eine Interpretation des § 7 Absatz 2 IFG als Schutzvorschrift bejaht (BVerwG BeckRS 2016, 46247; BeckOK InfoMedienR/Sicko, 24. Ed. 1. Mai 2019, IFG § 7 Rn. 54). Dabei rekurriert das BVerwG auf das Verhältnis des technisch-organisatorischen Aufwandes zum Erkenntnisgewinn und hält fest, dass eine Teilstattgabe dann wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ausscheidet, "wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zurnutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde (vgl. VGH Kassel BeckRS 2014, 48106; VG Berlin NVwZ-RR 2002, 810 (812), BeckOK InfoMedienR/Sicko, 24. Ed. 1. Mai 2019, IFG § 7 Rn. 55a). Wie dargestellt, wächst durch den fehlenden Vorgangsbezug der zur Erfüllung Ihres Teilanspruches erforderliche Umfang des Verwaltungsaufwandes auf ein extrem hohes Maß an. Dieser Aufwand steht in keinerlei Verhältnis zum Erkenntnisgewinn Ihrerseits oder auch der Allgemeinheit: Ihr Antrag betrifft nicht einmal einen identifizierbaren Vorgang. Ein Erkenntnisstreben, das allein auf die Tatsache von Bund-Länder-Sitzungen abstellt, ohne diese näher zu spezifizieren, erfolgt ins Blaue hinein und rein spekulativ. Ein ggf. zufälliger, jedenfalls nicht vorab spezifizierbarer Erkenntnisgewinn stünde in krassem Missverhältnis zu dem erforderlichen V erwaltungsaufwand. seite4 Viele Arbeitseinheiten des BMF müssten ausschließlich zur Bearbeitung Ihres Antrages fiir mehrere Monate Personal abstellen. Das würde auch die vorrangigen Sachaufgaben des BMF erheblich behindern, weil Personal für die originären Aufgaben nicht mehr im vollen Umfang zur Verfugung steht. Dabei bitte ich auch zu berücksichtigen, dass hier jährlich mehrere hundert IFG-Anträge bearbeitet werden. Insgesamt wird deutlich: Ihr Antrag ist nicht gerichtet auf den Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG, sondern auf eine Informationssuche, Informationsauswertung und Informationsaufbereitung und damit auf eine Informationsbeschaffung. Ich bitte Sie, Ihren Antrag unter Berücksichtigung dieser Ausruhrungen zu überprüfen und ggf. zu konkretisieren. Betrachten Sie diese Mitteilung aber bitte nicht als Zusage, dass Ihnen im Laufe der weiteren Bearbeitung Zugang zu amtlichen Informationen gewährt wird. Dies kann erst nach Abschluss aller erforderlichen Bearbeitungsschritte entschieden werden und wird dann im Wege eines rechtsmitteWilligen Bescheides erfolgen. Bis zum Eingang Ihrer Stellungnahme ruht die weitere Bearbeitung dieses Antrages. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sitzungen des BMF und den obersten Landesbehörden im Jahr 2018 [#141825] Ihr GZ: VB 5 - O 1319/19/10099 Sehr geeh…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Sitzungen des BMF und den obersten Landesbehörden im Jahr 2018 [#141825]
Datum
9. Juli 2019 08:49
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr GZ: VB 5 - O 1319/19/10099 Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort auf meinen IFG-Antrag. Ich beschränke meinen Antrag auf die Unterlagen, die die Themen Cum/Ex und Cum/Cum betreffen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 141825 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Finanzen
Sitzungen des BMF und den obersten Landesbehörden im Jahr 2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antrag nach dem I…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Sitzungen des BMF und den obersten Landesbehörden im Jahr 2018
Datum
19. August 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
805,7 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist am 13. Mai 2019 im Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingegangen und wird im Referat VB 5 unter dem o. g. Geschäftszeichen bearbeitet. Mit Ihrem IFG-Antrag bitten Sie um Übersendung von "Informationen zu sämtlichen Sitzungen des BMF und den obersten Landesbehörden im Jahr 2018, insbesondere sämtliche vorbereitenden und nachbereitenden Sitzungsunterlagen, einschließlich Protokollen und Unterlagen über Sitzungsergebnisse [sowie} sämtliche Unterlagen des schriftlichen Verfahrens". Wie Sie mit E-Mail vom 9. Juli 2019 mitteilen, sollen diese "Unterlagen" ausschließlich" die Themen Cum/Ex und Cum!Cum" betreffen. Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG wie folgt: I. Ihren Antrag lehne ich ab. II. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG gewährt gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Was eine amtliche Information ist, regelt § 2 Nummer 1 IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der Anspruch auf Informationszugang besteht jedoch nur für die bei der jeweiligen Behörde vorhandenen Informationen bzw. Akten. Einen Anspruch auf Informationsbeschaffung vermittelt das IFG hingegen nicht. Die angeforderten Dokumente werden von Ihnen zunächst nur durch den Umstand definiert, dass diese im Jahr 2018 im Zusammenhang mit einer beliebigen Sitzung zwischen BMF und den obersten Landesbehörden entstanden sind, sowohl aus Anlass einer Sitzung oder in einem schriftlichen Verfahren. Die Organisationsform des Anlasses, aus dem Dokumente entstanden sein können, reicht jedoch nicht aus, um diese Dokumente als Antragsgegenstand im Sinne des IFG zu bezeichnen. Es fehlt Ihrem IFG-Antrag an einem "Vorgangsbezug" im Sinne des§ 2 Nummer 1 Satz 2 IFG. Für diesen muss ein Zusammenhang zwischen der begehrten Information und einem konkreten Verwaltungsvorgang bestehen (so auch: VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014-Aktenzeichen AN 4 K 13/01194; VG Chemnitz, Urteil vom 26. März 2014- Aktenzeichen 5 K 1237/13, BeckRS 2015, 42554, beck-online). Daher nimmt auch§ 2 Nummer 1 IFG Daten außerhalb eines Verwaltungsvorganges vom Informationszugangsanspruch aus. Daran ändert auch nichts, dass Sie zusätzlich ein allgemeines Thema "Cum/Ex und Cum/Cum" vorgeben, denn zunächst einmal müssten sämtliche Sitzungsunterlagen bzw. sämtliche Unterlagen des schriftlichen Verfahrens, die in irgendeinem Zusammenhang mit einer Sitzung zwischen BMF und den obersten Landesbehörden entstanden sind, ermittelt werden. Erst an Seite 3 schließend könnten die so ermittelten Dokumente auf einen inhaltlichen Bezug zu dem von Ihnen vorgegebenen Thema untersucht werden. Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, hat eine erste Abstimmung mit den Fachreferaten des BMF ergeben, dass ein einheitlicher Vorgang "Unterlagen zu Sitzungen des BMF und den obersten Landesbehörden im Jahr 2018" nicht vorhanden ist. Entsprechend gibt es keinen einheitlichen Vorgang, in welchem diese Sitzungsunterlagen zum Themenkomplex "Cum/Ex und Cum/Cum" verwaltet werden. Erst durch die abschließende Bearbeitung Ihres IFG-Antrages würde ein Vorgang "Unterlagen zu Sitzungen des BMF und den obersten Landesbehörden im Jahr 2018, die irgendeinen Bezug zum Thema "Cum/Ex und Cum/Cum" aufweisen, generiert werden. Dies ist nach hiesigem Verständnis des IFG nicht geschuldet. Der Vorgangsbezug hat erhebliche praktische Relevanz: Erst durch diesen ist eine sinnvolle automatisierte Recherche möglich. Eine Schlagwortsuche nach Teilen des von Ihnen vorgegebenen Themas "Sitzungen des BMF und den obersten Landesbehörden" dürfte, wenn überhaupt, ein sehr unvollständiges Bild des tatsächlichen Aktenbestandes liefern. Das ist darauf zurückzuführen, dass die hiesigen Akten nicht nach den von Ihnen gesetzten allgemeinen Kriterien angelegt worden sind. Deshalb müsste zunächst versucht werden, die von Ihnen vorgegebenen Merkmale von Dokumenten in einen konkreten Bezug zu einem Arbeitsvorgang zu setzen. Das aber ist nicht möglich. Dabei bitte ich ferner zu bedenken, dass allein das Dokumentenmanagementsystem (DOMEA) gegenwärtig mehr als 14 Millionen Dokumente in mehr als 2,5 Millionen Akten oder Vorgängen umfasst. Diesen werden monatlich durchschnittlich über 70.000 neue Dokumente zugeordnet. Allein für das Jahr 2018 wären damit ca. 1.000.000 Dokumente potentiell betroffen. Die Suche nach den von Ihnen bezeichneten Dokumenten müsste also in erster Linie händisch erfolgen. Wegen der engen Beziehungen des Bundes zu den Ländern (dort regelmäßig den obersten Landesbehörden) könnte von den mehr als 160 Arbeitseinheiten aller Abteilungen des BMF nur ein Teil von vornherein ausgeschlossen werden, und zwar nur deshalb, weil unterstellt werden müsste, dass diese Arbeitseinheit keinen fachlichen Bezug zum Themenkomplex "Cum/Ex und Cum/Cum" hat. In allen verbliebenen Einheiten müsste dann eine Prüfung Vorgang für Vorgang, ggf. "Blatt für Blatt" - oder, soweit Akten elektronisch geführt werden, "Seite für Seite" - durchgeführt werden. In dieser gewaltigen Dokumentenmenge muss zunächst ein inhaltlicher Bezug zu Bund-Länder-Sitzungen oder sonstigen Abstimmungen identifiziert werden. Anschließend müsste dann noch das Vorhandensein des zweiten Suchkriteriums "Cum/Ex und Cum/Cum" überprüft werden. Alle betroffenen Dokumente müssten anschließend auf das Vorhandensein etwaiger Ausschlussgründe nach § § 3, 4 IFG bzw. Drittbeteiligungserfordernisse nach§§ 5, 6 IFG untersucht werden. Dabei steht bereits jetzt fest, dass ein Großteil der von Ihnen begehrten Sitzungsunterlagen-bereits seinem Wesen nach- der Vertraulichkeitsregelung des§ 8 Geschäftsordnung zur Regelung der Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern nach§ 21a Absatz 1 FVG (GO-Bund/Länder) unterliegen. In dieser GO ist die Zusammenarbeit des BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder geregelt. Das von Ihnen vorgegebene Thema "Cum/Ex und Cum/Cum" dürfte zumindest weit überwiegend in diesen Bund-Länder-Gremien besprochen worden sein. Nach § 8 sind die Sitzungen der Gremien nicht öffentlich. Die Sitzungsunterlagen, -protokolle und Unterlagen über Sitzungsergebnisse sind grundsätzlich nur für den Dienstgebrauch und nicht zur Weitergabe an Empfänger außerhalb der Finanzverwaltung bestimmt. Dies gilt auch für die Unterlagen des schriftlichen Verfahrens. Außerdem werden umfangreiche Abstimmungen mit betroffenen Ländern erforderlich. Anschließend müssten die geheimhaltungsbedürftigen Informationen dann aufwändig von den zugänglich zu machenden Informationen separiert werden. Wie Sie sich vorstellen können, wäre der Aufwand zur Durchführung all dieser Schritte immens und widerspricht damit dem in § 7 Absatz 2 IFG normierten Gedanken der Verhältnismäßigkeit Insoweit hat auch das BVerwG ausdrücklich eine Interpretation des § 7 Absatz 2 IFG als Schutzvorschrift bejaht (BVerwG BeckRS 2016, 46247; BeckOK InfoMedienR/Sicko, 24. Ed. 1. Mai 2019, IFG § 7 Rn. 54). Dabei rekurriert das BVerwG aufdas Verhältnis des technisch-organisatorischen Aufwandes zum Erkenntnisgewinn und hält fest, dass eine Teilstattgabedann wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes ausscheidet, "wenn die Erfüllung des Teilanspruches einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zurnutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde" [vgl. VGH Kassel BeckRS 2014, 48106; VG Berlin NVwZ-RR 2002, 810 (812), BeckOK InfoMedienR/Sicko, 24. Ed. 1. Mai 2019, IFG § 7 Rn. 55a]. Wie dargestellt, wächst durch den fehlenden Vorgangsbezug der zur Erfüllung Ihres Teilanspruches erforderliche Umfang des Verwaltungsaufwandes auf ein extrem hohes Maß an. Dieser Aufwand steht in keinerlei Verhältnis zum Erkenntnisgewinn Ihrerseits oder auch der Allgemeinheit: Ihr Antrag betrifft nicht einmal einen identifizierbaren· Vorgang. Ein Erkenntnisstreben, das allein auf die Tatsache von Bund-Länder-Sitzungen abstellt, ohne diese näher zu spezifizieren, erfolgt ins Blaue hinein und rein spekulativ. Ein ggf. zufälliger, jedenfalls nicht vorab spezifizierbarer Erkenntnisgewinn stünde in krassem Missverhältnis zu dem erforderlichen Verwaltungsaufwand. Wie dargestellt, wäre ein Großteil der Unterlagen gemäߧ 3 Nummer 4 IFG i. V. m. § 8 der GO-Bund/Länder vom Informationszugang ausgenommen. Damit wird deutlich, dass der zur Erfüllung Ihres Teilanspruchs erforderliche Aufwand im Verhältnis zu Ihrem Erkenntnisgewinn einen unvertretbaren Aufwand an seites Personal erfordern würde und die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben, insbesondere in den Abteilungen IV und VII des BMF erheblich behindern würde. Dabei bitte ich auch zu berücksichtigen, dass hier jährlich mehrere hundert IFG-Anträge bearbeitet werden. Insgesamt wird deutlich: Ihr Antrag ist nicht gerichtet auf den Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen im Sinne des§ 2 Nummer 1 IFG, sondern auf eine lnformationssuche, Informationsauswertung und Informationsaufbereitung und damit auf eine Informationsbeschaffung. Dieser Bescheid ergeht als einfache Auskunft gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 1 011 7 Berlin, Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen