Unterlagen zu tödlichem Polizeieinsatz vom 14.09.2022

Anfrage an: Polizei Berlin

- alle Unterlagen zum Polizeieinsatz vom 14.09.2022 in einem betreuten Wohnheim in Spandau in dessen Folge eine Person gestorben sein soll (siehe dazu: https://www.reachoutberlin.de/de/Aktuelles/Veröffentlichungen/Pressemitteilung/Pressemitteilung%20Mutombo%20Mansamba/).
- alle Unterlagen die sich auf die Öffentlichkeitsarbeit zu dem genannten Fall beziehen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Oktober 2022
  • Frist
    9. November 2022
  • Kosten dieser Information:
    10,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zu tödlichem Polizeieinsatz vom 14.09.2022 [#260376]
Datum
7. Oktober 2022 12:59
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- alle Unterlagen zum Polizeieinsatz vom 14.09.2022 in einem betreuten Wohnheim in Spandau in dessen Folge eine Person gestorben sein soll (siehe dazu: https://www.reachoutberlin.de/de/Aktuelles/Veröffentlichungen/Pressemitteilung/Pressemitteilung%20Mutombo%20Mansamba/). - alle Unterlagen die sich auf die Öffentlichkeitsarbeit zu dem genannten Fall beziehen
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260376/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Berlin
Bescheid
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
7. Oktober 2022
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 07.10.2022 mit dem o.g. Aktenzeichen lege ich…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
16. Oktober 2022
An
Polizei Berlin
Status
geschwärzt
1,0 MB
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 07.10.2022 mit dem o.g. Aktenzeichen lege ich Widerspruch ein. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt mich in meinem Recht aus § 3 Abs. 1 IFG Bln. Das Gesetz ist anwendbar. Das folgt zunächst daraus, dass der Antrag sich nicht nur auf Unterlagen, die Bestandteil der Akte zum Todesermittlungsverfahren bezieht. Vielmehr begehre ich auch Einsicht in Aufzeichnungen aus einem etwaigen Disziplinarverfahren und die Aufzeichnungen ihrer Pressestelle, in denen die Kommunikationsstrategie zu dem Fall erarbeitet wurde und die ggf. Presseanfragen beantwortet hat. Dabei handelt es sich nicht um den Inhalt von Ermittlungsakten. Was die übrigen Unterlagen angeht, ist das IFG ebenfalls anwendbar. Es ist schon nicht dargelegt, welche Aufzeichnungen überhaupt existieren und dass sich sämtliche dieser Unterlagen in der Ermittlungsakte befinden. Selbst wenn das der Fall wäre, wäre die Polizei jedenfalls solange nicht „Staatsanwaltschaft“ i. S. v. § 2 Abs. 1 IFG Bln gewesen, solange nicht der Anfangsverdacht einer Straftat bestanden hätte. Für das Todesermittlungsverfahren wären also sämtliche Aufzeichnungen über den Einsatz, die sich auf den Zeitraum vor dem Tod des Opfers beziehen, Aufzeichnungen, die von der Polizei in ihrer Funktion als Verwaltungsbehörde angefertigt worden sind. Damit ist der Anwendungsbereich des IFG eröffnet. Im Übrigen begehre ich keine Auskünfte aus einer Ermittlungsakte, sondern Einsicht in die Akten der Polizei Berlin. Dass Einzelne der darin enthaltenen Aufzeichnungen an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen weitergeleitet wurden und daher auch Teil der Akten der Staatsanwaltschaft sind, führt nicht dazu, dass sie damit aus dem Anwendungsbereich des IFG fallen. Allein die Tatsache, dass eine Behörde über Informationen verfügt, die auch für ein Ermittlungsverfahren relevant sein können, kann den Anwendungsbereich des IFG nicht sperren. § 475 ff. StPO regelt nur die Einsicht in die Akten einer Strafverfolgungsbehörde; schon aus kompetenzrechtlichen Gründen kann er nicht die Akteneinsicht bei einer Landesbehörde, die Landesrecht vollzieht regeln. Mit freundlichen Grüßen

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Polizei Berlin
Widerspruchsbescheid
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
1. November 2022
Status
Warte auf Antwort