Unterlagen zum Einsatz des Taser X2 durch die Bundespolizei

In Bezug auf das Modell Taser X2
- die Handlungsanweisung, Stand: 5. Februar 2020, Aktenzeichen: 21 – 19 00 00 – 0008/0020,
- die Einweisungsschulung, Stand: 5. Februar 2020, Aktenzeichen: 21 – 19 00 00 – 0008/0020 sowie
- das Erprobungskonzept, Stand: 6. April 2020, Aktenzeichen 65 – 19 15 03 – 5570 und 21 – 19 00 00 – 0008/0020,
wie beschrieben in der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat über die Zulassung des Distanzelektroimpulsgerätes Modell Taser X2 bei der Bundespolizei vom 7. August 2020

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Oktober 2020
  • Frist
    7. November 2020
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Bezug auf das…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Unterlagen zum Einsatz des Taser X2 durch die Bundespolizei [#199419]
Datum
4. Oktober 2020 19:48
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Bezug auf das Modell Taser X2 - die Handlungsanweisung, Stand: 5. Februar 2020, Aktenzeichen: 21 – 19 00 00 – 0008/0020, - die Einweisungsschulung, Stand: 5. Februar 2020, Aktenzeichen: 21 – 19 00 00 – 0008/0020 sowie - das Erprobungskonzept, Stand: 6. April 2020, Aktenzeichen 65 – 19 15 03 – 5570 und 21 – 19 00 00 – 0008/0020, wie beschrieben in der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat über die Zulassung des Distanzelektroimpulsgerätes Modell Taser X2 bei der Bundespolizei vom 7. August 2020
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 199419 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199419/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundespolizeipräsidium
WG: IFG Antrag Berichte zum Einsatz am 15. August in Ingelheim [#198751] 71 - 10 00 11 - 0003 - Band 20-55 Sehr g…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
WG: IFG Antrag Berichte zum Einsatz am 15. August in Ingelheim [#198751]
Datum
5. Oktober 2020 12:54
Status
Warte auf Antwort
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 20-55 Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antrags vom 04.10.2020 im für die Bearbeitung zuständigen Referat 71. Der Antrag wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundespolizeipräsidium
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 20-55 Sehr geehrter Herr Semsrott, die Bearbeitung Ihrer Anfrage nach dem Informatio…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Unterlagen zum Einsatz des Taser X2 durch die Bundespolizei [#199419]
Datum
30. Oktober 2020 15:10
Status
Warte auf Antwort
71 - 10 00 11 - 0003 - Band 20-55 Sehr geehrter Herr Semsrott, die Bearbeitung Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz dauert derzeit noch an. Ich komme in dieser Angelegenheit alsbald unaufgefordert erneut auf Sie zu und bitte bis dahin noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Bundespolizeipräsidium
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihr Interesse an der Bu…
Von
Bundespolizeipräsidium
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
6. November 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,6 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihr Interesse an der Bundespolizei. Mit Ihrem Antrag vom 4. Oktober 2020 baten Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Zusendung von Unterlagen der Bundespolizei, die in der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat über die Zulassung des Distanzelektroimpulsgerätes, Modell Taser X2 bei der Bundespolizei vom 7. August 2020 beschrieben werden. Im Einzelnen bitten Sie um Übersendung - der Handlungsanweisung, Stand: 5. Februar 2020, Aktenzeichen: 21 — 19 00 00 — 0008/0020, - der Unterlage zur Einweisungsschulung, Stand: 5. Februar 2020, Aktenzeichen: 21 — 19 00 00 - 0008/0020 sowie - des Erprobungskonzeptes, Stand: 6. April 2020, Aktenzeichen 65 - 19 15 03 - 5570 und 21 - 19 00 00 — 0008/0020. § 1 Absatz 1 IFG gewährt Jedermann nach Maßgabe des Gesetzes einen Zugang zu amtlichen Informationen. Gleichwohl verpflichtet das IFG nicht zur Erstellung dieser Informationen. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn die Ausschlussgründe der 88 3 ff. IFG greifen. Der Zugang zu den von Ihnen erbetenen Unterlagen ist gemäß § 3 Nr. 4 IFG zu versagen. Nach § 3 Nr. 4 IFG greift hier der Versagungsgrund der Geheimhaltungspflichten. Alle benannten Dokumente sind als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD)" eingestuft. Der Geheimhaltungsgrad der Dokumente wurde geprüft und aktuell aufrechterhalten. Grund der Geheimhaltung sind die sicherheitsrelevanten Inhalte der vorzunehmenden Anwendererprobung, mit der die Bundespolizei die mögliche Erweiterung der Ausstattung für ihre Einsatzkräfte — insbesondere des Kontroll- und Streifendienstes — prüft und erprobt. Die Unterlagen lassen den Rückschluss auf Einsatzverfahren und Einsatztaktiken der Bundespolizei zu und sind deshalb vom allgemein bestehenden Zugang zu amtlichen Informationen nach & 1 des IFG auszuschließen. Die benannten Unterlagen begründen und beschreiben die Anwendererprobung für den polizeilichen Einsatz detailliert und mehr als die zitierte Verwaltungsvorschrift. Insofern sind unterschiedliche Rückschlüsse für den polizeilichen Einsatzbereich möglich. Für den polizeilichen Einsatz bedeutet das, dass die Einsatzkräfte der Bundespolizei von polizeipflichtigen Personen berechenbar werden, die deutliche Nachteile für die Eigensicherung der Polizeivollzugsbeamten bedeuten können. Diese Auskunft ergeht kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen