Unterlagen zum Konfuzius-Institut

- einen Aktenplan, aus dem hervorgeht, welche Unterlagen (Vereinbarungen, Verträge, Berichte, Finanzpläne etc.) in Ihrer Universität vorliegen, die das Konfuzius-Institut Bonn betreffen

- Vereinbarungen zwischen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn sowie dem Konfuzius-Institut Bonn e.V. (sowie ggf. weiteren an der Vereinbarung beteiligten Partnern)

- Vereinbarungen zwischen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn sowie dem Hanban (sowie ggf. weiteren an der Vereinbarung beteiligten Partnern)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. August 2020
  • Frist
    19. September 2020
  • 0 Follower:innen
David Missal
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Details
Von
David Missal
Betreff
Unterlagen zum Konfuzius-Institut [#195370]
Datum
16. August 2020 17:48
An
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- einen Aktenplan, aus dem hervorgeht, welche Unterlagen (Vereinbarungen, Verträge, Berichte, Finanzpläne etc.) in Ihrer Universität vorliegen, die das Konfuzius-Institut Bonn betreffen - Vereinbarungen zwischen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn sowie dem Konfuzius-Institut Bonn e.V. (sowie ggf. weiteren an der Vereinbarung beteiligten Partnern) - Vereinbarungen zwischen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn sowie dem Hanban (sowie ggf. weiteren an der Vereinbarung beteiligten Partnern)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen David Missal Anfragenr: 195370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195370/ Postanschrift David Missal << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen David Missal
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Sehr geehrter Herr Missal, zuständigkeitshalber habe ich Ihre Anfrage an das Justitiariat der Universität Bonn w…
Von
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Betreff
Re: Unterlagen zum Konfuzius-Institut [#195370]
Datum
17. August 2020 18:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Missal, zuständigkeitshalber habe ich Ihre Anfrage an das Justitiariat der Universität Bonn weitergeleitet. Von dort erhalten Sie dann weitere Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen

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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
IFG Anfrage Sehr geehrter Herr Missal, vielen Dank für Ihre im Betreff genannte Anfrage nach dem IFG NRW und wei…
Von
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Betreff
IFG Anfrage
Datum
15. September 2020 16:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Missal, vielen Dank für Ihre im Betreff genannte Anfrage nach dem IFG NRW und weiteren Gesetzen mit Mail vom 16. August 2020. Ihr Auskunftsbegehren wird hiermit abgelehnt. Eine Gebühr wird nicht erhoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf meine Mail vom 28. Februar 2020, die dieser Mail weiter unten nochmals kursiv beigefügt ist. Ein Anspruch auf Übersendung eines Aktenplanes besteht nicht, da § 12 IFG NRW insoweit keinen eigenen Anspruch vermittelt. Ansprüche vermittelt allein § 4 Abs. 1 IFG NRW, sofern das IFG NRW überhaupt einschlägig ist und Ansprüche nicht nach Maßgabe des IFG NRW wieder ausgeschlossen werden. Das von Ihnen weiter angeführte UIG NRW sowie das VIG sind beide vom jeweiligen Anwendungsbereich nicht einschlägig und generieren daher keine Auskunftsansprüche. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) erhoben werden. Die Klage muss die Klägerin bzw. den Kläger, die Beklagte bzw. den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen oder Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVV bedarf es keiner Abschriften. Hinweis gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW: Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf; <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Mit freundlichen Grüßen