Sehr geehrter Herr Missal,
mit E-Mail vom 11.08.2020 stellten Sie folgenden Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Absatz 1 des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG):
„Bitte senden Sie mir die folgenden Dokumente zu:
- Entwurf der Vereinbarung mit dem Hauptquartier
- Finanzberichte und Arbeitspläne (gemäß Kapitel 4 Nr. 3 des Implementation Agreements)
- Budgetberichte und Abrechnungsberichte (gemäß Kapitel 4 Nr. 3 des Implementation Agreements)
Ich bitte um sämtliche Jahresberichte, die bei Ihnen vorliegen.“
Ihre Anfrage beantworte ich gerne wie folgt:
1. Neben dem Entwurf einer Vereinbarung mit dem Hauptquartier, liegen meiner Behörde Auflistungen geplanter Projekte des Konfuzius-Instituts Bremen für die Jahre 2014 ff., Berichte über die Erstellung des Jahresabschlusses für die Jahre 2013 bis 2018 sowie Tätigkeitsberichte für die Jahre 2013 bis 2019 vor. Diese Unterlagen decken die von Ihnen zur Einsicht gewünschten Finanzberichte, Arbeitspläne sowie Budget- und Abrechnungsberichte inhaltlich ab.
2. Im Rahmen Ihres Antrags verweisen Sie auf einen Link der Plattform fragdenstaat.de., unter dem zwei an meine Behörde gerichtete IFG-Anträge veröffentlicht sind, die die gleichen Fragestellungen aufweisen, wie Ihr Antrag. Bei den ebenfalls veröffentlichten Antwortschreiben handelt es sich um meine letzten Behördenentscheidungen, in denen ich den Antragsteller auf das durchzuführende Drittbeteiligungsverfahren und die anfallenden Gebühren (pro IFG-Antrag voraussichtlich 10,00 bis 150,00 Euro) hingewiesen habe. Des Weiteren ist anzumerken, dass das Begehren des Antragstellers auf die meiner Behörde in aktuellster Version vorliegenden Dokumente gerichtet war, während Sie die Übermittlung sämtlicher Jahresberichte wünschen. Aufgrund der weitaus größeren Anzahl zu prüfender Dokumente und des hiermit verbundenen Verwaltungsaufwands, wird bei Ihrem Antrag ein entsprechend höherer Gebührenrahmen anzusetzen sein.
3. Dies vorausgeschickt, weise ich Sie gemäß den Vorgaben des BremIFG darauf hin, dass von der Übermittlung der von Ihnen gewünschten Dokumente ein Dritter, namentlich das Hauptquartier der Konfuziusinstitute Chinas (im Folgenden: Hauptquartier) als chinesischer Partner, mitbetroffen wäre.
Die von Ihnen zur Einsicht gewünschten Dokumente enthalten sowohl personenbezogene Daten i.S.d. § 5 BremIFG auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 6 BremIFG. In Fällen einer solchen Drittbetroffenheit schreibt das BremIFG die Beteiligung des Dritten vor. Dies bedeutet für den weiteren Fortgang Ihres Antrags, dass ich ein Beteiligungsverfahren nach § 8 Absatz 1 BremIFG durchführen muss, da der chinesische Partner gegebenenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtveröffentlichung bestimmter Daten aus den o.g. Dokumenten haben könnte. Sie haben die Möglichkeit, sich mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden zu erklären. Soweit Sie dies nicht wünschen, müsste auch hinsichtlich der Offenlegung der in den Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten ein entsprechendes Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden.
Im Weiteren Verfahrensgang wäre sodann dem chinesischen Partner entsprechend § 8 Absatz 1 BremIFG innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sollte der chinesische Partner in den Informationszugang nicht einwilligen, muss ich eine Abwägungsentscheidung vornehmen. Dabei wird Ihr Informationsinteresse dem Interesse des chinesischen Partners am Ausschluss des Informationszugangs gegenüber gestellt. Im Ergebnis darf Ihnen der Informationszugang nur gewährt werden, wenn Ihr Informationsinteresse die schutzwürdigen Belange des chinesischen Partners überwiegt. Des Weiteren verhält es sich in Fällen der Drittbeteiligung so, dass die Fristen gemäß § 7 Absatz 6 BremIFG nicht zur Anwendung kommen. Zudem ist auch zu beachten, dass nach § 8 Absatz 2 BremIFG vor Gewährung des Informationszugangs dem Dritten erst die Entscheidung bekannt zu geben ist, sodass der chinesische Partner auch Rechtmittel einlegen könnte. Selbiger Verfahrensgang gilt auch hinsichtlich der Offenlegung personenbezogener Daten.
4. Die Prüfung des Vereinbarungsentwurfs mit dem Hauptquartier, der Jahresabschlüsse aus den Jahren 2013 bis 2018, der Tätigkeitsberichte aus den Jahren 2013 bis 2019 und der Unterlagen zur Planung von Projekten für die Jahre 2014 ff. sowie die damit einhergehende Durchführung etwaiger Drittbeteiligungsverfahren wäre mit Gebühren (Teil A, Ziffer 4a InfFrGebVO) verbunden, worauf ich Sie gemäß § 3 Satz 2 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (InfFrGebVO), aber auch aufgrund Ihres Wunsches nach entsprechender Mitteilung, hinweisen möchte. Ich gehe davon aus, dass bei Stattgabe Ihres Antrags Kosten gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a) BremIFG in Verbindung mit InfFrGebVO anfallen.
Nach § 1 Absatz 1 InfFrGebVO und Teil A Ziffer 4a) des dem InfFrGebVO anliegenden Kostenverzeichnisses würden sich die voraussichtlichen Gebühren für die Prüfung im Rahnem des Drittbeteiligungsverfahrens, einer ggf. anschließenden Schwärzung und Zur-Verfügung-Stellung der so bearbeiteten Dokumente zwischen 360,00 Euro und 500,00 Euro, da hierfür aufgrund der Vielzahl von Unterlagen ein außergewöhnlich hoher Verwaltungsaufwand von mehr als 8 Stunden generiert werden müsste.
Die InfFrGebVO finden Sie unter folgendem Link:
https://www.transparenz.bremen.de/sixcm…
Die tatsächliche Festsetzung der Höhe der Gebühren und Auslagen nach § 3 Satz 1 InfFrGebVO erfolgt allerdings erst mit Stattgeben Ihres Antrags. Eine Ablehnung oder Rücknahme Ihres Antrags hingegen wäre gebührenfrei nach § 10 Absatz 2 Satz 2 BremIFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 InfFrGebVO und Teil A Gebühren, Ziffer 6 des dem InfFrGebVO anliegenden Kostenverzeichnisses. Sollte es zu einer Stattgabe Ihres Antrags kommen, werde ich bei der tatsächlichen Festsetzung der Gebühren und Auslagen prüfen, ob eine Ermäßigung der Gebühren aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses gemäß § 2 InfFrGebVO in Betracht kommt. Nach derzeitigem Sachstand sehe ich allerdings trotz Ihrer Ausführungen, keinen Grund für eine Kostenreduzierung. Das Betreiben eines privaten Forschungsvorhabens stellt für sich genommen keinen Aspekt dar, der eine Reduzierung der Gebühren aus Billigkeitsgründen auszulösen vermag. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ist aus der Perspektive der bremischen Verwaltung auf Landesebene nicht erkennbar.
5. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihr Informationsbegehren unter Berücksichtigung etwaiger Drittbeteiligungsverfahren und anfallender Kosten von voraussichtlich 360,00 Euro bis 500,00 Euro aufrechterhalten möchten. Soweit dies der Fall ist, bitte ich auch um Rückmeldung, ob Sie mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden sind.
Mit freundlichen Grüßen