Unterlagen zum Mietvertrag BIMA / Hangar BER

- alle Unterlagen zum Mietvertag zwischen dem Eigentümer des Hangars am BER, zu dem ab 2025 die bisher am Flughafen Tegel stationierten Regierungshubschrauber verlegt werden sollen, und der BIMA.
- Auflistung jedweder Kommunikation zwischen Vertretern der BIMA und des Eigentümers des genannten Hangars im Zusammenhang mit der Anbahnung und Verhandlung des Mietvertrages

Dort, wo die Herausgabe der Unterlagen und Daten durch das Betreffen von Geschäfts- oder Steuergeheimnissen nicht möglich sein sollte, wird um sachgemäße Schwärzung gebeten.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    10. November 2022
  • Frist
    13. Dezember 2022
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Christian Görke
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - alle Unterlagen…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Christian Görke
Betreff
Unterlagen zum Mietvertrag BIMA / Hangar BER [#262948]
Datum
10. November 2022 12:31
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- alle Unterlagen zum Mietvertag zwischen dem Eigentümer des Hangars am BER, zu dem ab 2025 die bisher am Flughafen Tegel stationierten Regierungshubschrauber verlegt werden sollen, und der BIMA. - Auflistung jedweder Kommunikation zwischen Vertretern der BIMA und des Eigentümers des genannten Hangars im Zusammenhang mit der Anbahnung und Verhandlung des Mietvertrages Dort, wo die Herausgabe der Unterlagen und Daten durch das Betreffen von Geschäfts- oder Steuergeheimnissen nicht möglich sein sollte, wird um sachgemäße Schwärzung gebeten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christian Görke Anfragenr: 262948 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262948/ Postanschrift Christian Görke << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christian Görke
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
VORE.O1018-59/22 Sehr geehrter Herr Görke, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres über das Internetportal "frag…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
WG: Ihr IFG-Antrag vom 10.11.2022, gerichtet auf "Unterlagen zum Mietvertrag BIMA / Hangar BER" [#262948]
Datum
21. November 2022 16:31
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

VORE.O1018-59/22 Sehr geehrter Herr Görke, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres über das Internetportal "fragdenstaat.de" gestellten Antrags auf Informationszugang vom 10.11.2022 bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Ihr Antrag wird durch den Stabsbereich Recht der BImA, dort durch den Unterzeichner, unter dem vorstehenden Geschäftszeichen bearbeitet. Sie bitten um Übersendung "- alle[r] Unterlagen zum Mietvertrag zwischen dem Eigentümer des Hangars am BER, zu dem ab 2025 die bisher am Flughafen Tegel stationierten Regierungshubschrauber verlegt werden sollen, und der BImA. - Auflistung jedweder Kommunikation zwischen Vertretern der BImA und des Eigentümers des genannten Hangars im Zusammenhang mit der Anbahnung und Verhandlung des Mietvertrages". Dort, wo die Herausgabe der Unterlagen und Daten durch das Betreffen von Geschäfts- oder Steuergeheimnissen nicht möglich sein sollte, bitten Sie "um sachgemäße Schwärzung". Ihren Antrag stützen Sie auf das "IFG/UIG/VIG". Dabei handelt es sich bei den Sie interessierenden Informationen jedenfalls nicht um solche, die unter das von Ihnen benannte Verbraucher-Informationsgesetz (VIG) fallen. Ob es sich dabei teilweise um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) handelt, ist fraglich: Der Sie interessierende Schriftverkehr zu Mietvertragsverhandlungen und der Sie interessierende Mietvertrag dürften nach meiner Einschätzung überwiegend keine Umweltinformationen enthalten. Ihren Antrag auf Informationszugang behandele ich daher bis auf weiteres als zulässigen Antrag nach dem allgemeineren Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Zur Zeit lasse ich bei der für den neuen Regierungsflughafen am Hauptstadtflughafen BER zuständigen Fachsparte der BImA prüfen, welche Unterlagen und sonstigen amtlichen Informationen zu dem von Ihnen genannten Mietvertrag bei der BImA vorhanden sind. Die bei der BImA vorhandenen Dokumente und Informationen zu dem Mietvertrag müssten sodann auf das mögliche Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 3 ff. IFG geprüft werden. Es könnte sich zumindest teilweise um nicht freigabefähige sicherheitsrelevante, ggf. als Versschlussachen eingestufte Informationen handeln. Soweit Bezüge zu natürlichen oder juristischen Personen außerhalb der BImA bestehen und eine Anonymisierung von Unterlagen, insbesondere des Sie interessierenden Mietvertrages, nicht möglich ist, müssen diese Personen ggf. nach § 8 IFG durch die BImA zur Wahrung Ihrer Rechte drittbeteiligt werden. Im Falle der (ggf. auch teilweisen) Gewährung des Informationszugangs werden voraussichtlich Gebühren (hierzu nachstehend (1)) und Auslagen (hierzu nachstehend (2)) festzusetzen, die von Ihnen zu tragen wären: Für die Übermittlung von Informationen sind nach § 10 Abs. 1 IFG Gebühren und Auslagen zu erheben. (1) Nach § 10 Abs. 2 IFG sind die festzusetzenden Gebühren unter Berücksichtigung des entstandenen Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Diese gesetzliche Regelung wird konkretisiert durch die auf Grundlage von § 10 Abs. 3 IFG vom Bundesministerium des Inneren erlassene Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) mit dem hierzugehörigen Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 IFGGebV (Anlage zur IFGGebV). In der Anlage zur IFGGebV (Teil A Gebühren) sind die verschiedenen Gebührentatbestände mit dem jeweiligen Gebührenrahmen aufgeführt, innerhalb dessen im Einzelfall eine Gebühr festzusetzen ist. Eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der Gebührenpflicht besteht nur für die Erteilung einfacher Auskünfte (§ 10 Abs. 1 S. 2 IFG. Nach Teil A Nr. 1.1 des Gebührenverzeichnisses zur IFG-GebV sind nur mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften, gebührenfrei. Vorliegend handelte es sich um keine „einfache Auskunft“ im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Eine solche ist nur dann anzunehmen, „wenn deren Vorbereitung der Verwaltung keinen oder einen nur sehr geringen Aufwand abverlangt“ (Schoch, Kommentar zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 10, Rdnr. 53 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/4493, S. 16 sowie weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall dürfte hier, abgesehen davon, dass bereits keine "Auskunft" im Sinne der genannten Vorschriften beantragt ist, nicht vorliegen, da die Sie interessierenden Unterlagen Ihnen erst nach einer Durchsicht aller zum Verkaufsfall existierenden Akten und einer inhaltlichen Auswertung des Dokumentenbestandes zur Verfügung werden könnten. Vielmehr hätte in Ihrem Fall, je nach Bearbeitungsaufwand, die Gebührenfestsetzung auf Grundlage eines der beiden nachfolgend genannten Gebührentatbestände zu erfolgen: Nach Teil A Nr. 2.1 IFG-GebV besteht für die Herausgabe von Abschriften (hierunter fallen auch elektronisch übermittelte Kopien) ein Gebührenrahmen von 15 bis 125 €. Nach Teil A Nr. 2.2 IFG-GebV besteht für die Herausgabe von Abschriften ein Gebührenrahmen von 30 bis 500 €, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. Welcher der Gebührentatbestände in Ihrem Fall einschlägig ist, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Umfang überhaupt bei der BImA von Ihrem IFG-Antrag erfasste Unterlagen vorliegen, welcher Verwaltungsaufwand bei der Recherche und Aufbereitung der Informationen ggf. erforderlich ist und ob ggf. Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG (z.B. wegen Offenlegung möglicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners der BImA) durchzuführen sind. Eine detaillierte Kostenaufschlüsselung, die Sie erbitten, ist mir daher aktuell nicht möglich. Die BImA orientiert sich bei der Bemessung von Gebühren an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020 – Az.: 10 C 23/19, juris. Danach erfolgt die Gebührenberechnung in IFG-Verfahren auf der Grundlage pauschalierter Stundensätze, wobei die in den jeweiligen Tarifstellen der Anlage zur IFGGebV genannten Höchstgebühren als Kappungsgrenzen anzuwenden sind. Den jeweiligen Stundensätzen liegen Personalkostensätze der BImA zugrunde, die auf internen Kostenermittlungen basieren und um jegliche Sachkosten und sonstige kalkulatorische Kosten bereinigt sind. Die Personalkostensätze („Stundensätze für die Leistungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“) werden jährlich neu festgestellt. Sie betragen derzeit für Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte:61 €, Beamte/Beamtinnen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte:48 €, Beamte/Beamtinnen des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte:34 €, Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte:31 € Soweit Sie gemäß § 2 IFGGebV eine Befreiung oder hilfweise eine Ermäßigung der Gebühren beantragen, müssten Sie hierfür eine Begründung vortragen, weshalb die Voraussetzungen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses in Ihrem Fall vorliegen. Aus Sicht der BImA bestehen keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen dieser Voraussetzungen. (2) Darüber hinaus wären vorliegend voraussichtlich auch Auslagen für die Verwaltungszustellung an Sie und ggf. zu beteiligende Dritte zu erheben. Zwar stellt § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG, wohl aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens, keine wirksame Ermächtigung dar, für Auslagen durch Rechtsverordnung Kostensätze festzulegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem von Ihnen angeführten Urteil vom 13.10.2020 (10 C 23/19, juris-Rdnr. 12) entschieden. Die Auslagen betreffenden Tarifstellen der Anlage zur IFGGebV sind daher nicht anwendbar. Hieraus folgt aber entgegen Ihrer Auffassung nicht, dass vorliegend keine Auslagen festzusetzen wären. Da das IFG ansonsten keine konkrete Regelung zur Auslagenfestsetzung getroffen hat, wie sie für die Gebührenfestsetzung § 10 Abs. 2 IFG i.V. mit § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG und der IFGGebVO enthält, ist vorliegend subsidiär auf die Regelungen des Bundesgebührengesetzes (BGebG) zurückzugreifen. Für die Erhebung von Auslagen gilt § 12 Abs. 1 Nrn. 1-5 BGebG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG (vgl. Schoch, Kommentar zum IFG, 2. Aufl., § 10, Rdnr. 35 f.). Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
VORE.O1018-59/22 Sehr geehrter Herr Görke, hiermit komme ich auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 10.11.2022, gerichtet auf "Unterlagen zum Mietvertrag BIMA / Hangar BER" [#262948]
Datum
13. Dezember 2022 15:51
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

VORE.O1018-59/22 Sehr geehrter Herr Görke, hiermit komme ich auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2022 sowie meine diesbezügliche Eingangsbestätigung vom 21.11.2022 zurück, in der ich Ihnen bereits erste Hinweise zum IFG-Verfahren und zu den im Falle einer Gewährung des Informationszugangs festzusetzenden Kosten gegeben habe. Die für den neuen Regierungsflughafen am Hauptstadtflughafen BER zuständige Fachsparte der BImA hat mir zwischenzeitlich zur weiteren Prüfung und Bearbeitung Ihres Antrags Zugang zu den Unterlagen verschafft, die im - für die Bescheidung Ihres IFG-Antrags maßgeblichen - Zeitpunkt Ihrer Antragstellung (21.01.2021) zu dem Sie interessierenden Mietvertrag bei der BImA vorhanden sind. Die bei der Fachsparte ausschließlich in digitaler Form vorliegenden Dokumente (nach grober Schätzung handelt es sich um etwa 3000 Seiten) umfassen ausgedruckt fünf dicke Leitzordner. Da bereits die IFG-rechtliche inhaltliche Prüfung dieses sehr umfangreichen Dokumentenbestandes, wie eine erste, grobe Durchsicht der Dokumente ergeben hat, sehr arbeits- und zeitaufwändig sein wird, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, wird im Falle einer teilweisen Gewährung des Informationszugangs die Gebührenfestsetzung nach Teil A Nr. 2.2 IFG-GebV erfolgen und der hiernach mögliche Maximalbetrag von 500 € aller Voraussicht nach erreicht werden. Der sie interessierende Mietvertrag der BImA mit einem privaten Dritten über einen Hangar im Bereich des neuen Hauptstadtflughafens BER, in dem die derzeit noch am ehem. Flughafen Tegel stationierten Hubschrauber der Bundeswehr ab 2025 untergebracht werden sollen, ist allerdings bislang noch nicht abgeschlossen worden. Die Verhandlungen mit dem privaten Dritten haben Mitte 2021 begonnen und sind bislang noch nicht beendet. Der mir vorliegende Schriftverkehr mit dem Verhandlungspartner umfasst u.a. umfangreiche Unterlagen zu dem zwischen der Flughafengesellschaft FBB GmbH und der BImA über eine im Eigentum der FBB GmbH stehende Fläche abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrag. Die umfangreichen Anlagen des Erbbaurechtsvertrages wurden dem Verhandlungspartner im Rahmen der laufenden Vertragsverhandlungen zur Verfügung gestellt, weil hierin die auch von der Bundesseite beim Betrieb ihres neuen Regierungsflughafens zu beachtenden Sicherheitsanforderungen des Hauptstadtflughafens im Einzelnen festgelegt und beschrieben sind. Diese Sicherheitsanforderungen gelten auch für den Betrieb des geplanten Hubschrauberhangars und wären daher auch für den Vertragspartner als Vermieter im Falle eines Vertragsabschlusses maßgeblich. Eine IFG-rechtliche Prüfung der Freigabefähigkeit dieser Unterlagen zum Erbbaurechtsvertrag wäre voraussichtlich besonders aufwändig; hier bedürfte es jedenfalls nach § 8 IFG der Beteiligung der drittbetroffenen FBB GmbH. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich Ihr Informationsinteresse überhaupt auf diese Unterlagen richtet. Bitte teilen Sie mir mit, ob dies der Fall ist. Im Übrigen muss jedenfalls zunächst der Verhandlungspartner nach § 8 Abs. 1 IFG drittbeteiligt werden, da mögliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses des betroffenen Unternehmens verletzt sein könnten. Eine Schwärzung möglicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in der Korrespondenz und/oder Vertragsentwürfen ohne eine vorherige Beteiligung des Vertragspartners ist auch in Anbetracht des des hier vorliegenden umfangreichen Dokumentenbestandes nicht möglich. Ein weiterer Teil der mir von der Fachsparte zur Verfügung gestellten Unterlagen umfasst Korrespondenz zwischen der BImA und den betroffenen Bundesressorts (BMVg u.a.), die im Wesentlichen die Anforderungen der Ressorts an den anzumietenden Hangar zum Gegenstand hat. Eine IFG-rechtliche Prüfung der Freigabefähigkeit dieser Unterlagen wäre voraussichtlich ebenfalls aufwändig, da die betroffenen Ressorts wegen möglicher Sicherheitsrelevanz von der BImA an dem IFG-Verfahren beteiligt werden müssten. Aber auch hier stellt sich die Frage, ob sich Ihr Informationsinteresse überhaupt auf diese Unterlagen bezieht. Bitte teilen Sie mir mit, ob dies der Fall ist. Zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Vermeidung unnötigen Aufwands wäre es hilfreich, wenn Sie Ihr Informationsbegehren möglichst konkretisieren und eingrenzen könnten. Vor einer weiteren Bearbeitung Ihres Antrages werde ich Ihre geschätzte Rückäußerung abwarten. Für mögliche Rückfragen oder eine Erörterung steht Ihnen der Unterzeichner gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Christian Görke
Sehr << Anrede >> vielen Dank für ihre ausführliche Darlegung des Sachverhaltes. Unter diesen Umständ…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Christian Görke
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 10.11.2022, gerichtet auf "Unterlagen zum Mietvertrag BIMA / Hangar BER" [#262948]
Datum
17. Januar 2023 11:24
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wird verschickt...
Sehr << Anrede >> vielen Dank für ihre ausführliche Darlegung des Sachverhaltes. Unter diesen Umständen ziehen wir die Anfrage zurück und verzichten auf eine weitere Bearbeitung. Besten Dank für die Mühe und Mit freundlichen Grüßen Christian Görke Anfragenr: 262948 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262948/