Empfangsbestätigung
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VORE.O1018-59/22
Sehr geehrter Herr Görke,
hiermit bestätige ich den Eingang Ihres über das Internetportal "
fragdenstaat.de" gestellten Antrags auf Informationszugang vom 10.11.2022 bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Ihr Antrag wird durch den Stabsbereich Recht der BImA, dort durch den Unterzeichner, unter dem vorstehenden Geschäftszeichen bearbeitet.
Sie bitten um Übersendung
"- alle[r] Unterlagen zum Mietvertrag zwischen dem Eigentümer des Hangars am BER, zu dem ab 2025 die bisher am Flughafen Tegel stationierten Regierungshubschrauber verlegt werden sollen, und der BImA.
- Auflistung jedweder Kommunikation zwischen Vertretern der BImA und des Eigentümers des genannten Hangars im Zusammenhang mit der Anbahnung und Verhandlung des Mietvertrages".
Dort, wo die Herausgabe der Unterlagen und Daten durch das Betreffen von Geschäfts- oder Steuergeheimnissen nicht möglich sein sollte, bitten Sie "um sachgemäße Schwärzung".
Ihren Antrag stützen Sie auf das "IFG/UIG/VIG". Dabei handelt es sich bei den Sie interessierenden Informationen jedenfalls nicht um solche, die unter das von Ihnen benannte Verbraucher-Informationsgesetz (VIG) fallen. Ob es sich dabei teilweise um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (UIG) handelt, ist fraglich: Der Sie interessierende Schriftverkehr zu Mietvertragsverhandlungen und der Sie interessierende Mietvertrag dürften nach meiner Einschätzung überwiegend keine Umweltinformationen enthalten.
Ihren Antrag auf Informationszugang behandele ich daher bis auf weiteres als zulässigen Antrag nach dem allgemeineren Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Zur Zeit lasse ich bei der für den neuen Regierungsflughafen am Hauptstadtflughafen BER zuständigen Fachsparte der BImA prüfen, welche Unterlagen und sonstigen amtlichen Informationen zu dem von Ihnen genannten Mietvertrag bei der BImA vorhanden sind.
Die bei der BImA vorhandenen Dokumente und Informationen zu dem Mietvertrag müssten sodann auf das mögliche Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 3 ff. IFG geprüft werden. Es könnte sich zumindest teilweise um nicht freigabefähige sicherheitsrelevante, ggf. als Versschlussachen eingestufte Informationen handeln. Soweit Bezüge zu natürlichen oder juristischen Personen außerhalb der BImA bestehen und eine Anonymisierung von Unterlagen, insbesondere des Sie interessierenden Mietvertrages, nicht möglich ist, müssen diese Personen ggf. nach § 8 IFG durch die BImA zur Wahrung Ihrer Rechte drittbeteiligt werden.
Im Falle der (ggf. auch teilweisen) Gewährung des Informationszugangs werden voraussichtlich Gebühren (hierzu nachstehend (1)) und Auslagen (hierzu nachstehend (2)) festzusetzen, die von Ihnen zu tragen wären:
Für die Übermittlung von Informationen sind nach § 10 Abs. 1 IFG Gebühren und Auslagen zu erheben.
(1) Nach § 10 Abs. 2 IFG sind die festzusetzenden Gebühren unter Berücksichtigung des entstandenen Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Diese gesetzliche Regelung wird konkretisiert durch die auf Grundlage von § 10 Abs. 3 IFG vom Bundesministerium des Inneren erlassene Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) mit dem hierzugehörigen Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 IFGGebV (Anlage zur IFGGebV). In der Anlage zur IFGGebV (Teil A Gebühren) sind die verschiedenen Gebührentatbestände mit dem jeweiligen Gebührenrahmen aufgeführt, innerhalb dessen im Einzelfall eine Gebühr festzusetzen ist.
Eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der Gebührenpflicht besteht nur für die Erteilung einfacher Auskünfte (§ 10 Abs. 1 S. 2 IFG. Nach Teil A Nr. 1.1 des Gebührenverzeichnisses zur IFG-GebV sind nur mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften, gebührenfrei. Vorliegend handelte es sich um keine „einfache Auskunft“ im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Eine solche ist nur dann anzunehmen, „wenn deren Vorbereitung der Verwaltung keinen oder einen nur sehr geringen Aufwand abverlangt“ (Schoch, Kommentar zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 10, Rdnr. 53 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/4493, S. 16 sowie weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall dürfte hier, abgesehen davon, dass bereits keine "Auskunft" im Sinne der genannten Vorschriften beantragt ist, nicht vorliegen, da die Sie interessierenden Unterlagen Ihnen erst nach einer Durchsicht aller zum Verkaufsfall existierenden Akten und einer inhaltlichen Auswertung des Dokumentenbestandes zur Verfügung werden könnten.
Vielmehr hätte in Ihrem Fall, je nach Bearbeitungsaufwand, die Gebührenfestsetzung auf Grundlage eines der beiden nachfolgend genannten Gebührentatbestände zu erfolgen:
Nach Teil A Nr. 2.1 IFG-GebV besteht für die Herausgabe von Abschriften (hierunter fallen auch elektronisch übermittelte Kopien) ein Gebührenrahmen von 15 bis 125 €.
Nach Teil A Nr. 2.2 IFG-GebV besteht für die Herausgabe von Abschriften ein Gebührenrahmen von 30 bis 500 €, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen.
Welcher der Gebührentatbestände in Ihrem Fall einschlägig ist, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Umfang überhaupt bei der BImA von Ihrem IFG-Antrag erfasste Unterlagen vorliegen, welcher Verwaltungsaufwand bei der Recherche und Aufbereitung der Informationen ggf. erforderlich ist und ob ggf. Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG (z.B. wegen Offenlegung möglicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners der BImA) durchzuführen sind. Eine detaillierte Kostenaufschlüsselung, die Sie erbitten, ist mir daher aktuell nicht möglich.
Die BImA orientiert sich bei der Bemessung von Gebühren an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020 – Az.: 10 C 23/19, juris. Danach erfolgt die Gebührenberechnung in IFG-Verfahren auf der Grundlage pauschalierter Stundensätze, wobei die in den jeweiligen Tarifstellen der Anlage zur IFGGebV genannten Höchstgebühren als Kappungsgrenzen anzuwenden sind. Den jeweiligen Stundensätzen liegen Personalkostensätze der BImA zugrunde, die auf internen Kostenermittlungen basieren und um jegliche Sachkosten und sonstige kalkulatorische Kosten bereinigt sind. Die Personalkostensätze („Stundensätze für die Leistungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“) werden jährlich neu festgestellt. Sie betragen derzeit für
Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte:61 €,
Beamte/Beamtinnen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte:48 €,
Beamte/Beamtinnen des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte:34 €,
Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte:31 €
Soweit Sie gemäß § 2 IFGGebV eine Befreiung oder hilfweise eine Ermäßigung der Gebühren beantragen, müssten Sie hierfür eine Begründung vortragen, weshalb die Voraussetzungen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses in Ihrem Fall vorliegen. Aus Sicht der BImA bestehen keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen dieser Voraussetzungen.
(2) Darüber hinaus wären vorliegend voraussichtlich auch Auslagen für die Verwaltungszustellung an Sie und ggf. zu beteiligende Dritte zu erheben.
Zwar stellt § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG, wohl aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens, keine wirksame Ermächtigung dar, für Auslagen durch Rechtsverordnung Kostensätze festzulegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem von Ihnen angeführten Urteil vom 13.10.2020 (10 C 23/19, juris-Rdnr. 12) entschieden. Die Auslagen betreffenden Tarifstellen der Anlage zur IFGGebV sind daher nicht anwendbar.
Hieraus folgt aber entgegen Ihrer Auffassung nicht, dass vorliegend keine Auslagen festzusetzen wären. Da das IFG ansonsten keine konkrete Regelung zur Auslagenfestsetzung getroffen hat, wie sie für die Gebührenfestsetzung § 10 Abs. 2 IFG i.V. mit § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG und der IFGGebVO enthält, ist vorliegend subsidiär auf die Regelungen des Bundesgebührengesetzes (BGebG) zurückzugreifen. Für die Erhebung von Auslagen gilt § 12 Abs. 1 Nrn. 1-5 BGebG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG (vgl. Schoch, Kommentar zum IFG, 2. Aufl., § 10, Rdnr. 35 f.).
Mit freundlichen Grüßen