Unterlagen zum Projekt "KIPO Auswertung von Massendaten mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz"

Planungsdokumente und Ausschreibungen zur Umsetzung des Projekts "KIPO Auswertung von Massendaten mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz" im Rahmen von "Polizei 2020", aus denen die Teilnehmenden, die genutzten technischen Instrumente und deren Hersteller hervorgehen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/25651).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Februar 2021
  • Frist
    24. März 2021
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Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Planungsdokumente und Ausschr…
An Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zum Projekt "KIPO Auswertung von Massendaten mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz" [#213320]
Datum
21. Februar 2021 09:50
An
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Planungsdokumente und Ausschreibungen zur Umsetzung des Projekts "KIPO Auswertung von Massendaten mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz" im Rahmen von "Polizei 2020", aus denen die Teilnehmenden, die genutzten technischen Instrumente und deren Hersteller hervorgehen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/25651).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213320 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213320/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Sehr Antragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 21.02.2021 teile ich Ihnen mit, dass Ihrem Antrag nicht entsprochen w…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Betreff
Unterlagen zum Projekt "KIPO Auswertung von Massendaten mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz" [#213320]
Datum
24. März 2021 10:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 21.02.2021 teile ich Ihnen mit, dass Ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann. Die von Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen sind bezüglich der von Ihnen gewünschten Informationen nicht einschlägig. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch besteht nicht. Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz (NUIG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bestehen nicht, da die Anwendungsbereiche der genannten Gesetze nicht eröffnet sind. Der Antrag zielt weder auf Umwelt- noch auf Verbraucherinformationen ab (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 5 NUIG, § 2 Abs. 3 UIG, §§ 1, 2 Abs. 1 VIG). Darüber hinaus sind Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG im hiesigen Geschäftsbereich gemäß §§ 3 S. 1, 2 Abs. 5 NUIG i. V. m. § 2 Abs. 4 UIG nicht vorhanden. Ergänzend weise ich darauf hin, dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gemäß § 1 Absatz 1 IFG nur für Bundesbehörden gilt. In Niedersachsen existiert zurzeit kein landeseigenes Informationsfreiheitsgesetz, aus dem sich allgemeine Zugangsrechte zu behördlichen Informationen ergeben könnten. Damit können nur Personen, die persönlich betroffen sind und z. B. als Verfahrensbeteiligte ein spezifisches Interesse an Informationen geltend machen, um ihre rechtlichen Interessen zu verteidigen, Auskünfte nach den entsprechenden Vorschriften erhalten. Sofern Sie Ihre Anfrage als Bürgeranfrage behandelt haben möchten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Mit freundlichen Grüßen