Unterlagen zur Anfrage der LfM NRW

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

alle Unterlagen (Stellungnahmen, Kommunikation etc.) zur Anfrage der Landesanstalt für Medien NRW hinsichtlich der Beurteilung als Behörde/Stelle im Sinne des Rechtshilfevertrages mit den USA.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Dezember 2021
  • Frist
    29. Januar 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Unterlagen (…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zur Anfrage der LfM NRW [#236284]
Datum
27. Dezember 2021 11:06
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Unterlagen (Stellungnahmen, Kommunikation etc.) zur Anfrage der Landesanstalt für Medien NRW hinsichtlich der Beurteilung als Behörde/Stelle im Sinne des Rechtshilfevertrages mit den USA.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 236284 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236284/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Justiz
IFG Antrag vom 27. Dezember 2021 Az.: I 5 1530/2 A 2 1450/2021 Sehr Antragsteller/in in Erledigung Ihres Schreibe…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
IFG Antrag vom 27. Dezember 2021 Az.: I 5 1530/2 A 2 1450/2021
Datum
20. Januar 2022 14:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in in Erledigung Ihres Schreibens vom 27. Dezember 2021 teile ich mit, dass Ihrem Auskunftsbegehren vollumfänglich entsprochen wird. Im Anhang erhalten Sie die erbetenen Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der Landesmedienanstalt als Behörde im Sinne des Rechtshilfevertrages mit den USA. Aus Datenschutzgründen sind Namen bzw. E-Mail-Adressen von externen Beteiligten unkenntlich gemacht. Die Daten dieser Personen können Ihnen nur mit Einwilligung der/des jeweiligen Betroffenen mitgeteilt werden. Mit Ihrem vermuteten Einverständnis und nicht zuletzt aus Zeit- und Kostenersparnisgründen habe ich von der Einleitung insoweit erforderlicher Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG abgesehen. Sollten Sie gleichwohl Informationszugang zu diesen durch Schwärzung unkenntlich gemachten personenbezogenen Daten wünschen, bitte ich Sie, mich entsprechend zu unterrichten. Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen