bkamt-kohleausstieg-bescheid

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur Bund-/Länder-Einigung zum Kohleausstieg

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eu2od Bundeskanzleramt 20. Venzke Referat 131 Angelegenheiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Justiziariat, !FG-Koordination Bundeskanzleramt, 1101 2 Berlin Postzustellungsurkunde Herrn Arne Semsrott clo Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. Singerstraße 109 10179 Berlin BETREFF Az BEzuG Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX MAIL Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin 11012 Berlin +49 30 18 400 - 0 +49 30 18 400-1819 poststelle@bk.bund.de Berlin, Juli 2020 13 IFG - 02814 - In 2020 /NA 121 Ihre Anfrage vom 15. Mai 2020 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 15. Mai 2020 beantragten Sie u. a. auf der Grundlage des Informa- tionsfreiheitsgesetzes (IFG) sowie des Umweltinformationsgesetzes (UIG) die Übersendung sämtlicher vorliegender Informationen in Bezug auf die Bund-/Län- der-Einigung zum Kohleausstieg vom 15. Januar 2020 (https ://www.bundesregie- rung .de/breg-de/aktuelles/bund-laender-einigung-zum-kohleausstieg-1712774 ), insbesondere Vermerke , Vorbereitungsunterlagen , Sprechzettel , Konzepte , Vorla- gen , Gutachten , Protokolle, interner Schriftverkehr Ihrer Behörde sowie Notizen und Entwürfe. Auf Ihren Informationsantrag ergehen folgende Entscheidungen : 1. Sie erhalten Zugang zu den unter 1. genannten Dokumenten , soweit der Zugang nicht teilweise versagt wird . 2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 3. Der Bescheid ergeht kostenfrei . e
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SEITE 2VON 6 Gründe: 1. Gemäß § 3 Absatz 1 UIG erhalten Sie Zugang zu folgenden Dokumenten, soweit der Zugang nicht teilweise versagt wird: Bezeichnung/ Beschreibung Vorlage an Chef des Bundeskanzleramtes hier: Einladung zum Gespräch zum Kohle- ausstieg am 15.01.2020 (2-fach inklusive Verfü- gungsstücke der Einla- dungsschreiben) Anmerkungen 1 Datum des Dokuments 17.12.2019 422 - 63000 - En 074 NA 13 1 15.01.2020 Vorlage an Bundes- kanzlerin hier: Vorbereitung zum Bund-Länder- Gespräch am 15.01.2020 (Rücklauf Gesprächs- vorbereitung samt An- lagen) Versagung der Anlagen: • Gesprächsvorberei- tung und Gesprächs- führungsvorschlag • Anlage 2 „Ausstieg Braunkohle - Ver- handlungsstand und Entscheidungsbedarf'. § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 UIG 3 422 - 63000 - En 074 NA 13 2 20.01.2020 4 422 - 63000 - En 074 NA 13 2 27.01.2020 Schreiben des Deut- sehen Naturschutz- rings und der Hoch- schule für Technik und Wirtschaft Berlin (Ü bersendu ngssch rei- ben, Stellungnahme, Übersendunqsmail) Vorlage an Bundes- kanzlerin zum Dok. lfd. Nr. 3 (3-Fach) Lfd -Nr. 1 Aktenzeichen Band 422 - 63000 - En 074 NA 13 2 Der Zugang wird durch Übersendung einfacher Kopien als Anlage zu diesem Be- scheid gewährt. Im Dok. lfd. Nr. 2 wurden zwei Anlagen entnommen, da den Informationszugän- gen die Versagungsgründe des § 8 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 UIG entgegenstehen. Es handelt sich hierbei zum einen um eine Ge- sprächsvorbereitung einschließlich Gesprächsführungsvorschlags, welche nach
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SEITE 3VON 6 der Verschlusssachenanweisung-Bund (VSA-Bund) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS - Nur für den Dienstgebrauch eingestuft ist. Bei der zwei- ten Anlage handelt es sich um ein Sachstandspapier „Ausstieg Braunkohle - Ver- handlungsstand und Entscheidungsbedarf". Hinsichtlich dieser Anlagen liegen die Versagungsgründe des § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 UIG vor: Nach§ 8 Absatz 1 Nummer 2 UIG ist die Bekanntgabe der beantragten Informati- onen abzulehnen, soweit eine Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der internen Beratungen haben kann. Gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 2 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle bezieht. Beide Vorschriften dienen dem Schutz der innerbehördlichen Beratung und des in- nerbehördlichen Meinungs- und Datenaustauschs (vgl. Götze/Engel, Kommentar zum UIG, 2017, § 8 Rn. 21 und 42). Der Schutz gilt vor allem dem Beratungspro- zess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens, während zum nicht geschützten Bera- tungsgegenstand insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellung- nahmen im Vorfeld gehören können, also die Tatsachengrundlagen und Grundla- gen. der Willensbildung. Informationen sind daher dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (ständige Rechtspre- chung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - NVwZ 2012, 1619, juris Rn. 26). Die Gesprächsvorbereitung und der Gesprächsführungsvorschlag enthalten neben Informationen zur laufenden Verhandlung der Bundesregierung mit den Kohleun- ternehmen zur Umsetzung des Ausstiegs aus der Kohleverstromung und den Po- sitionen der Bundesländer konkrete Vorschläge an die Bundeskanzlerin zur Ge- sprächs- und Verhandlungsführung.
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SEITE 4 VON 6 Auch das Sachstandspapier „Ausstieg Braunkohle - Verhandlungsstand und Ent- scheidungsbedarf" enthält Informationen zu laufenden Verhandlungen zur Umset- zung des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung, insbesondere die Verhand- lungsstände zu wichtigen Aspekten der Umsetzung. Eine Bekanntgabe dieser Informationen zum jetzigen Zeitpunkt wäre geeignet, die Vertraulichkeit laufender Verhandlungen der Bundesregierung mit den Braunkoh- leunternehmen zum geplanten öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland ernsthaft zu gefährden. Hierzu laufen derzeit Verhandlungen, deren Ausgang sich möglicherweise auf die Inhalte und den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags auswirken kann. Bei einer Offenlegung der versagten Anlagen wäre daher eine konkrete und ernsthafte Gefährdung der laufenden Beratungs- und Verhandlungsprozesse möglich. Soweit der Zugang nach dem Umweltinformationsgesetz versagt wird, wurde das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse des Bundeskanz- leramtes am Schutz von Beratungen abgewogen (vgl.§ 8 Absatz 1 Satz 1 und Ab- satz 2 UIG). Aus den oben dargestellten Gründen überwiegen im Ergebnis die In- teressen am Fortbestand der Vertraulichkeit sowie an der Sicherung der Effektivi- tät interner Arbeitsabläufe, um weitere Verhandlungen nicht zu gefährden und strategische Überlegungen der Bundesregierung nicht offenbaren zu müssen. 11. Der Zugang zu folgenden Dokumenten wird versagt, da dem Informationsan- spruch die Versagungsgründe der§ 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 UIG entgegenstehen: Lfd -Nr. 5 6 Aktenzeichen Band 422 - 63000 - En 074 NA 13 2 422 - 63000 - En 074 NA 13 2 Datum des Dokuments 28.01.2020 10.03.2020 Bezeichnung/ Beschreibung Schreiben EPH an · Bundeskanzlerin BMF zu Dok. lfd. Nr. 5 Anmerkungen § 8 Absatz 1 Num- mer 2, Absatz 2 Nummer2 UIG § 8 Absatz 1 Num- mer 2, Absatz 2 Nummer2 UIG
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SEITE 5 VON 6 Auf die Ausführungen zu§ 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 UIG unter 1. wird insofern verwiesen. Das Schreiben Dok. lfd. Nr. 5 bezieht sich auf Teilaspekte der Umsetzung des Ausstiegs aus der Kohleverstromung, die Gegenstand laufender Gespräche zwi- schen der Bundesregierung und den Braunkohleunternehmen sind. Das Dok. lfd. Nr. 6 enthält eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen zu dem Schreiben Dok. lfd. Nr. 5. Eine Veröffentlichung dieser Informationen wäre aus den unter 1. dargelegten Gründen geeignet, die Vertraulichkeit der Verhandlungen der Bundesregierung mit den Braunkohlebetreibern zur Umsetzung des Beschlusses zum Ausstieg aus der Kohleverstromung, insbesondere zum geplanten öffentlich-rechtlichen Vertrag zwi- schen dem Bund und den Braunkohleunternehmen, zu gefährden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf§ 12 UIG in Verbindung mit der Umweltinforma- tionsgebührenverordnung (UIGGebV). Grundsätzlich ist der Zugang zu amtlichen Unterlagen des Bundeskanzleramtes durch Einsichtnahme vor Ort möglich und gemäß Teil A Nr. 2.1 der UIGGebV kos- tenfrei. Die Entscheidung, Ihnen den Zugang direkt durch Übersendung von Kopien zu ge- währen, kann im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zu Ihren Lasten erfolgen. Von der Festsetzung einer Gebühr habe ich daher abgesehen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
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SEITE 6 VON 6 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wi- derspruch erheben. Den Widerspruch können Sie schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin, einlegen.
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