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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur Düngeverordnung

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Ref. Ares(2020)1382649 - 05/03/2020 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALSEKRETARIAT Brüssel, den 11 07. 2011 SG-Greffe(2014) D/ ggļ^ STÄNDIGE VERTRETUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BEI DER EUROPÄISCHEN UNION Rue Jacques de Lalaing/ Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 BRUXELLES/BRUSSEL Mit Gründen versehene Stellungnahme - Vertragsverletzung Nr. 2013/2199 Das Generalsekretariat übermittelt Ihnen in der Anlage eme mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 258 AEUV, die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist. Für die Generalsekretärin Valérie DREZET-HUMEZ Anlage C(2014)4711 final DE Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel - BELGIQUE/BELGIĚ. Tel. +32 229-91111. httD://ec.europa.eu/das/secretariat general E-Mail: sg-greffe-certification @ ec.europa.eu
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EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALSEKRETARIAT Brüssel, den 11 07. 20H SG-Greffe(2014) D/ Qgļ ^ STÄNDIGE VERTRETUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BEI DER EUROPÄISCHEN UNION Rue Jacques de Lalaing/ Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 BRUXELLES/BRUSSEL Mit Gründen versehene Stellungnahme - Vertragsverletzung Nr. 2013/2199 Das Generalsekretariat übermittelt Ihnen in der Anlage eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 258 AEUV, die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist. Für die Generalsekretärin Valérie DREZET-HUMEZ Anlage C(2014)4711 final DE Commission européenne, 1049 Bruxelles/Europese Commissie, 1049 Brussel - BELGIQUE/BELGIË. Tel. +32 229-91111. http://ec.euroDa.eu/das/secretariat general E-Mail: sg-greffe-certification@ec.europa.eu
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EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.7.2014 2013/2199 C(2014)4711 final MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gerichtet an die Bundesrepublik Deutschland wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 Absätze 5 und 7 in Verbindung mit den Anhängen Π und Ш der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
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MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gerichtet an die Bundesrepublik Deutschland wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 Absätze 5 und 7 in Verbindung mit den Anhängen Π und III der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 1. Hintergrund und Sachverhalt Aus der Analyse der jüngsten Daten über die Wasserqualität und Trends in Deutschland geht hervor, dass das Ziel der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (im Folgenden: „die Richtlinie"), die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen, nicht erreicht wird. Am 4. Juli 2012 übermittelte Deutschland seinen fünften Bericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie. Außerdem übermittelte Deutschland der Kommission am 1. November 2012 die digitalen Daten zur Wasserqualität für den Zeitraum 2008-2011, anhand deren der Bericht erstellt wurde. Die Analyse der übermittelten Daten zeigt, dass die Nitratkonzentrationen im Zeitraum 2008-2011 an 50,3% der Grundwassermessstellen bei über 50 mg/1 lagen. Dies ist der Schwellenwert, bei dem nach Artikel 3. Absatz 1 der Richtlinie Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie zu treffen sind. Außerdem haben an 40 % der Messstellen die Nitratkonzentrationen zugenommen. Gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum (2004-2007), in dem die Nitratkonzentrationen an 50,0 % der Grundwassermessstellen bei über 50 mg/1 lagen, ist keine Verbesserung der Wasserqualität zu erkennen. In Bezug auf die Oberflächengewässer wird im Bericht auf die zunehmende Eutrophierung der Küsten- und Meeresgewässer, vor allem der Ostsee, hingewiesen. Der wichtigste Umsetzungsrechtsakt in Deutschland ist die Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, nachstehend „Aktionsprogramm" genannt. Bereits im März 2011 hatte die Kommission die deutschen Behörden angesichts der immer besorgniserregenderen Trends bei der Wasserqualität sowie der für technische Analysen und die Konsultationen von Interessenträgern benötigten Zeit auf die Notwendigkeit einer gründlichen Überprüfung und Überarbeitung der Maßnahmen des Aktionsprogramms hingewiesen1. Nach einer Reihe von Sitzungen und einem Schriftwechsel zwischen den Kommissionsdienststellen und den deutschen Behörden" wurde am 11. Juli 2013 ein EU- 1 Schreiben der GD ENV vom 24.3.2011, Az. 310894. 2 Sitzung von Vertretern der deutschen Behörden und der GD ENV vom 20.9.2012 in Brüssel; Schreiben der GD ENV vom 4.10.2012, Az. Ares(2012)l 166606; Schreiben der deutschen Behörden vom 12.12.2012, Az. BMELV: 523-51206/0009; 2
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Pilotverfahren (5268/13/ENVI) eingeleitet, und die deutschen Behörden wurden aufgefordert, zu bestimmten Punkten, die einen möglichen Verstoß gegen gewisse Bestimmungen der Richtlinie betreffen, Stellung zu nehmen. Die deutschen Behörden übermittelten ihre Antwort am 26. August 2013. Nach sorgfältiger Prüfung der deutschen Antwort kam die Kommission zu dem Schluss, dass die in dem Schreiben vorgebrachten Punkte darauf hindeuten, dass Deutschland gegen die Richtlinie verstößt. Am 18. Oktober 2013 versandte die Kommission ein Aufforderungsschreiben, in dem sie die Auffassung vertrat, dass Deutschland seinen Verpflichtungen nach Artikel 5 Absätze 5 und 7 in Verbindung mit den Anhängen II und ΠΙ der Richtlinie nicht nachgekommen ist. Deutschland hat nämlich versäumt, zusätzliche Maßnahmen und verstärkte Aktionen zu treffen und das Aktionsprogramm zu überarbeiten, als deutlich wurde, dass die gegenwärtigen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie nicht ausreichten. Diese Verpflichtung ergab sich spätestens, als die Ergebnisse des fünften Berichts gemäß Artikel 10 der Richtlinie für den Zeitraum 2008-2011 vorlagen, also zumindest am 4. Juli 2012, als der Bericht der Kommission übermittelt wurde. Angesichts der Schwere des obengenannten Wasserqualitätsproblems hätten zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen getroffen werden müssen, die beispielsweise Folgendes regeln: Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen, die Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten oder dürfen, das Fassungsvermögen und die Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, die Einhaltung der Höchstmenge von 170 kg N/ha in Form von Dung, das Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen, das Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden und das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen. Deutschland antwortete auf das Aufforderungsschreiben am 13. Dezember 2013. Es bestritt nicht, dass die Ziele der Richtlinie nicht eingehalten werden und dass die gegenwärtigen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele nicht ausreichen. Deutschland wies aber darauf hin, dass im Mai 2011 mit der Überarbeitung des Aktionsprogramms begonnen worden war, und legte geplante Änderungen, die die obengenannten Bereiche betreffen, sowie einen Zeitplan für ihre Annahme vor. Das überarbeitete Aktionsprogramm würde im November 2014 in Kraft treten, womit Deutschland seiner Auffassung nach seinen Verpflichtungen nach Artikel 5 Absätze 5 und 7 in Verbindung mit den Anhängen Π und DI der Richtlinie nachkommen würde. Nach Prüfung der Antwort in ihren Einzelheiten versandte die Kommission am 7. Februar 2014 ein Schreiben, in dem sie sich besorgt über den unzureichenden Charakter der geplanten Änderungen des Aktionsprogramms zeigte3. Am 25. Februar 2014 hatte Deutschland auf einer technischen Sitzung in Brüssel Gelegenheit, die geplanten Änderungen des Aktionsprogramms näher zu erläutern. Die Kommission kam jedoch auf der Grundlage aller zur Verfügung gestellten Angaben zu dem Schluss, dass die Verstöße gegen die Richtlinie mit den geplanten Änderungen nicht behoben würden. Schreiben der deutschen Behörden vom 8.1.2013, Az. der GD ENV Ares(2013)52446 - 16.1.2013; Sitzung von Vertretern der deutschen Behörden und der GD ENV vom 7.2.2013; Sitzung von Vertretern der deutschen Behörden und der GD ENV vom 18.4.2013; Schreiben der deutschen Behörden vom 17.5.2013, Az. der GD ENV Ares(2013)1220681 - 21.5.2013; Schreiben der deutschen Behörden vom 24.6.2013, Az. der GD ENV Ares(2013)2531163 - 27.6.2013; Schreiben der GD ENV vom 8.7.2013, Az. Ares(2013)2590583. 3 Az. Ares(2014)304263 - 7.2.2014. 3
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2. Rechtsvorschriften 2.1 Richtlinie 91/676/EWG Gemäß Artikel 1 hat die Richtlinie zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und - weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen." Die Richtlinie hat ein zweifaches Ziel, nämlich 1) die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und 2) weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen. Alle anderen Bestimmungen der Richtlinie, darunter Artikel 5 und die Anhänge II und ΠΙ betreffend die von den Mitgliedstaaten zur Durchfuhrung der Richtlinie zu treffenden Maßnahmen, müssen vor dem Hintergrund dieses Ziels ausgelegt werden. Artikel 5 über die Aktionsprogramme lautet wie folgt: „(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest. (2) Ein Aktionsprogramm kann sich auf alle gefährdeten Gebiete im Gebiet eines Mitgliedstaates erstrecken, oder es können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teilgebiete festgelegt werden, wenn der Mitgliedstaat dies für angebracht hält. (3) In den Aktionsprogrammen werden berücksichtigt: a) die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, insbesondere über die jeweiligen Stickstoffeinträge aus landwirtschaftlichen und anderen Quellen; b) die Umweltbedingungen in den jeweiligen Regionen des Mitgliedstaates. (4) Die Aktionsprogramme werden innerhalb von vier Jahren nach Aufstellung durchgeführt und enthalten folgende verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen: a) die Maßnahmen nach Anhang III; b) Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nach Maßgabe von Artikel 4 vorgeschrieben haben, ausgenommen diejenigen, die durch die Maßnahmen nach Anhang III ersetzt wurden. (5) Die Mitgliedstaaten treffen darüber hinaus im Rahmen der Aktionsprogramme die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen, die sie für erforderlich halten, wenn von Anfang an oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme deutlich wird, dass die Maßnahmen nach Absatz 4 zur Verwirklichung der in Artikel I genannten Ziele nicht ausreichen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen oder Aktionen tragen die Mitgliedstaaten deren Wirksamkeit und den damit verbundenen Kosten im Vergleich zu anderen möglichen Vorbeugungsmaßnahmen Rechnung. (6) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufstellung und Durchführung geeigneter Überwachungsprogramme, damit die Wirksamkeit der in diesem Artikel vorgesehenen Aktionsprogramme beurteilt werden kann. 4
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Die Mitgliedstaaten, die Artikel 5 in ihrem gesamten Gebiet anwenden, überwachen den Nitratgehalt der Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) an ausgewählten Messstellen, an denen der Grad der Nitratverunreinigung der Gewässer aus landwirtschaftlichen Quellen festgestellt werden kann. (7) Mindestens alle vier Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten ihre Aktionsprogramme und schreiben sie, falls erforderlich, einschließlich zusätzlicher Maßnahmen nach Artikel 5 fort. Sie unterrichten die Kommission von allen Änderungen der Aktionsprogramme." Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete festlegen müssen, alternativ aber gemäß Artikel 3 Absatz 5 auch Aktionsprogramme für ihr gesamtes Gebiet festlegen können. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann sich ein Aktionsprogramm auf alle gefährdeten Gebiete im Gebiet eines Mitgliedstaates erstrecken, oder es können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teilgebiete festgelegt werden. Was den Inhalt der Aktionsprogramme betrifft, so sind gemäß Absatz 3 in den Aktionsprogrammen die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten sowie die Umweltbedingungen in den jeweiligen Regionen des Mitgliedstaates zu berücksichtigen. Gemäß Absatz 4 müssen die Aktionsprogramme zudem mindestens die Maßnahmen nach Anhang Π Teil A und Anhang ΠΙ der Richtlinie enthalten. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Absatz 5 im Rahmen ihrer Aktionsprogramme zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen treffen, wenn deutlich wird, dass die verbindlich vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die durch Nitrat verursachte Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen. Gemäß Absatz 7 überprüfen die Mitgliedstaaten mindestens alle vier Jahre ihre Aktionsprogramme und schreiben sie, falls erforderlich, einschließlich zusätzlicher Maßnahmen fort. Anhang Π (Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft) lautet wie folgt: „A. Die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, mit denen die Verringerung der Nitratverunreinigung erreicht werden soll und die die Verhältnisse in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen, sollten Bestimmungen zu folgenden Punkten enthalten, soweit diese von Belang sind: 1. Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten; 2. Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen; 3. Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden; 4. Bedingungen für das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen; 5. Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Einleiten und Versickern von dunghaltigen Flüssigkeiten und von gelagertem Pflanzenmaterial wie z.B. Silagesickersäften in das Grundwasser und in Oberflächengewässer; 6. Verfahren für das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich der Häufigkeit und Gleichmäßigkeit des Ausbringens - von sowohl 5
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Mineraldünger als auch Dung, bei denen die Nährstoffverluste in die Gewässer auf ein annehmbares Maß beschränkt bleiben. B. Die Mitgliedstaaten können in ihre Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auch folgende Punkte aufnehmen: 7. Bodenbewirtschaftung, einschließlich Fruchtfolge gestaltung und der Anbauverhältnisse (Grünland/Ackerland); 8. Beibehaltung einer Mindestpßanzenbedeckung während bestimmter (Regen- )Zeiten zur Aufnahme des Stickstoffs, der sonst eine Nitratbelastung im Gewässer verursachen könnte; 9. Aufstellung von Düngeplänen für die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe und Führen von Aufzeichnungen über die Verwendung von Düngemitteln; 10. Verhinderung von Gewässerverunreinigungen durch Abfließen und Versickern von Wasser in Bewässerungssystemen über die Reichweite der Pflanzenwurzeln hinaus." In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass „soweit diese von Belang sind" nicht bedeutet, dass die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, welche Maßnahmen nach Anhang Π Teil A zunächst in die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft und anschließend in die Aktionsprogramme aufgenommen werden sollen, über einen unbegrenzten Ermessenspielraum verfügen. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in der Rechtssache C-322/00 darauf hingewiesen, dass: „der Belang der in Anhang Π Punkt A der Richtlinie genannten Bestimmungen anhand objektiver Kriterien wie der geologischen und klimatischen Merkmale der 4 einzelnen Regionen zu beurteilen [ist]" . Anhang Ш (Maßnahmen, die in die Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a aufzunehmen sind) lautet wie folgt: „1. Diese Maßnahmen umfassen Vorschriften betreffend: 1. die Zeiträume, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist; 2. das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung; dieses muss größer sein als die erforderliche Kapazität für die Lagerung von Dung während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen von Dung auf landwirtschaftlichen Flächen in den gefährdeten Gebieten verboten ist, es sei denn, der zuständigen Behörde gegenüber kann nachgewiesen werden, dass die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird; 3. Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Flächen entsprechend den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betroffenen gefährdeten Gebiets, insbesondere von a) Bodenbeschaffenheit, Bodenart und Bodenneigung; b) klimatischen Verhältnissen, Niederschlägen und Bewässerung; c) Bodennutzung und Bewirtschaftungspraxis, einschließlich Fruchtfolgen, ausgerichtet auf ein Gleichgewicht zwischen i) dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und ii) der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung, und zwar aus 4 Urteil vom 2. Oktober 2003, Kommission gegen Niederlande, C-322/00, Slg. P. 1-11267, Randnr.136. 6
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- der im Boden vorhandenen Stickstoffmenge zu dem Zeitpunkt, zu dem die Pflanzen anfangen, den Stickstoff in signifikantem Umfang aufzunehmen (Reste am Ende des Winters); - der Stickstoffnachlieferung aus der Nettomineralisation der organisch gebundenen Stickstoffvorräte im Boden; - den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Dung; - den Einträgen von Stickstoffverbindungen aus Mineraldünger und anderen Düngemitteln. 2. Mit diesen Maßnahmen wird sichergestellt, dass bei jedem Ackerbau- oder Tierhaltungsbetrieb die auf den Boden ausgebrachte Dungmenge, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine bestimmte Menge pro Jahr und Hektar nicht überschreitet. Als Höchstmenge pro Hektar gilt die Menge Dung, die 170 kg Stickstoff enthält. Jedoch a) können die Mitgliedstaaten für das erste Vierjahresprogramm eine Dungmenge zulassen, die bis zu 210 kg Stickstoff enthält; b) können die Mitgliedstaaten während und nach dem ersten Vierjahresprogramm andere als die obengenannten Mengen zulassen. Diese Mengen müssen so festgelegt werden, dass sie die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigen; sie sind anhand objektiver Kriterien zu begründen, wie z.B.: - lange Wachstumsphasen; - Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf; - hoher Nettoniederschlag in dem gefährdeten Gebiet; - Böden mit einem außergewöhnlich hohen Denitrifikationsvermögen. Lässt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Unterabsatz 2 Buchstabe b eine andere Menge zu, so unterrichtet er davon die Kommission, die die Begründung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren prüft. 3. Die Mitgliedstaaten können die Mengen gemäß Nummer 2 auf der Grundlage von Tierzahlen berechnen. 4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie die Bestimmungen nach Nummer 2 anwenden. Anhand der erhaltenen Informationen kann die Kommission, wenn sie dies für erforderlich hält, dem Rat gemäß Artikel 11 geeignete Vorschläge unterbreiten." 3. Rechtliche Beurteilung Die Kommission ist der Auffassung, dass Deutschland seiner Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 5 nicht nachgekommen ist, da es nicht zusätzliche Maßnahmen und verstärkte Aktionen getroffen hat, als deutlich wurde, dass die gegenwärtigen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie nicht ausreichten. Außerdem ist Deutschland seiner Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 7 in Verbindung mit den Anhängen Π und Ш nicht nachgekommen, da es das Aktionsprogramm nicht überarbeitet hat, um es mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit den Anhängen Π und HI in Einklang zu bringen und die zusätzlichen Maßnahmen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 hätten getroffen werden müssen in das Aktionsprogramm aufzunehmen. 3.1 Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie - Keine zusätzlichen Maßnahmen und verstärkten Aktionen In ihrem Aufforderungsschreiben vertrat die Kommission die Auffassung, dass Deutschland in Anbetracht der Probleme, die durch die von ihm übermittelten Berichte und Daten aufgezeigt wurden, gemäß Artikel 5 Absatz 5 verpflichtet war, zusätzliche 7
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Maßnahmen und verstärkte Aktionen in einem überarbeiteten Aktionsprogramm zu treffen. Diese Verpflichtung ergab sich, sobald deutlich wurde, dass sich die Wasserqualität nicht verbesserte, sowie angesichts der Entwicklung der Belastung aus der Landwirtschaft. Diese Verpflichtung ergab sich spätestens, als die Ergebnisse des fünften Berichts gemäß Artikel 10 der Richtlinie für den Zeitraum 2008-2011 vorlagen, also zumindest am 4. Juli 2012, als der Bericht der Kommission übermittelt wurde. In seiner Antwort auf das Aufforderungsschreiben erklärte Deutschland, dass im Mai 2011 mit der Evaluierung des Aktionsprogramms begonnen worden sei und dass Deutschland beabsichtige, das Programm bis November 2014 zu überarbeiten. Deutschland übermittelte einen Zeitplan und Einzelheiten zu den künftigen Änderungen, die in den von der Kommission im Aufforderungsschreiben genannten Bereichen erlassen werden sollen. Außerdem erklärte Deutschland, dass das Aktionsprogramm für den Zeitraum 2010-2013 bereits eine Anpassung gegenüber demjenigen für den Zeitraum 2006-2009 beinhalte. Deutschland wies darauf hin, dass gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Maßnahme „Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Flächen" (Anhang ΠΙ Teil I Nummer 3 der Richtlinie) ein gewisser Stickstoffüberschuss zulässig gewesen sei, der von 90 Kilogramm Stickstoff je Hektar (in der Zeit vor 2009) auf zurzeit 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar abgesenkt worden sei. Die Absenkung der zulässigen Überschüsse sei mit dem Ziel erfolgt, die Stickstoffrestmengen im Herbst nach der Ernte zu verringern und damit die Nährstoffeinträge in das Grundwasser zu reduzieren. Die Kommission weist darauf hin, dass die Maßnahme zur Absenkung der zulässigen Stickstoffüberschüsse (von 90 auf 60 kg N/ha/Jahr) bereits Teil der Bestimmungen von 2007 war und eine Verringerung der Überschüsse nur bis 2011 vorsah. Nach diesem Jahr hat Deutschland trotz der ermittelten Daten zur Wasserqualität für den Zeitraum 2008- 2011 die zulässigen Überschüsse nicht weiter abgesenkt und auch keine sonstigen zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen getroffen. Die Kommission hält an ihrer Auffassung fest, dass Deutschland zusätzliche Maßnahmen und verstärkte Aktionen hätte treffen müssen, sobald deutlich wurde, dass die gemäß Artikel 5 Absatz 4 getroffenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie nicht ausreichten, also zumindest am 4. Juli 2012, als der Bericht der Kommission übermittelt wurde. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission bereits im März 2011 angesichts der immer besorgniserregenderen Trends bei der Wasserqualität sowie der für technische Analysen und die Konsultationen von Interessenträgern benötigten Zeit auf die Notwendigkeit einer gründlichen Überprüfung 5 und Überarbeitung der Maßnahmen des Aktionsprogramms hingewiesen hat . Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen hält die Kommission an ihrer Auffassung fest, dass Deutschland gegen Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie verstoßen hat. 3.2 Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 7 in Verbindung mit den Anhängen II und III - keine Überarbeitung des Aktionsprogramms, um es mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit den Anhängen II und III in Einklang zu bringen und die gemäß 5 Schreiben der GD ENV vom 24.3.2011, Az. 310894. 8
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