vvv2013_2199Nitrat-RLMitteilung100914.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur Düngeverordnung

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Ref. Ares(2020)1382649 - 05/03/2020 Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 10. September 2014 Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 258 AEUV; - Verfahren Nr.: 2013/2199 - hier: Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quel- len, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 29. September 2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 1.) 2.) 3.) 4.) 5.) Mit Gründen versehene Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 10. Juli 2014, SG-Greffe (2014)/D 9817 Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 6. Dezember 2013 Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 18. Oktober 2013, SG-Greffe (2013)/D 16679 Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 26. August 2013 Pilotverfahren der Europäischen Kommission 5268/13/ENVI, Informationsersuchen zur Anwendung der EU-Rechtsvorschriften in Deutsch- land – Nitratrichtlinie, vom 11. Juli 2013 Anlagen: - 9 - Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Europäischen Kommission Folgendes mitzuteilen:
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2 I. Die Europäische Kommission macht in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 10. Juli 2014 geltend, die Bundesrepublik Deutschland sei ihren Verpflichtungen nach Artikel 5 Absätze 5 und 7 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtli- nie 91/676/EWG nicht nachgekommen, indem sie keine zusätzlichen Maßnahmen und verstärkten Aktionen getroffen habe, sobald deutlich geworden sei, dass die Maßnahmen des Aktionsprogramms zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie nicht ausreichen, und sie das Aktionsprogramm nicht überarbeitet habe, um es mit den verbindlichen Anforderungen der Anhänge II und III in Einklang zu bringen und zu- sätzliche Maßnahmen in das Aktionsprogramm aufzunehmen. Die EU-Kommission fordert die Bundesrepublik Deutschland zudem auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Eingang nachzukommen. II. Die Bundesregierung nimmt zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme wie folgt Stellung: Zu 1. Hintergrund und Sachverhalt Die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme zur Bewertung der Grundwasser- belastung herangezogenen Brunnen stammen aus dem Belastungsmessnetz. Auf deren Grundlage schlussfolgert die EU-Kommission, dass sich alle Grundwasserkör- per in Deutschland überwiegend in einem schlechten Zustand befinden. Das Belas- tungsmessnetz wurde seinerzeit (zu Beginn der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG) bewusst dort verortet, wo Probleme mit dem Grundwasser bereits vor- handen waren oder wo aufgrund besonderer Bewirtschaftungssituationen (z. B. Viehhaltung oder Gemüseanbau) beobachtet werden sollte, wie sich an diesen Be- lastungsschwerpunkten die Nitratgehalte weiter entwickeln. Hierbei sollten insbeson- dere die Auswirkungen der seit 1996 geltenden Regelungen in der Düngeverordnung (im folgenden DüV genannt) beobachtet werden. Die im deutschen Düngerecht vorgesehenen Maßnahmen zeigen Wirkung, wie die Daten der jeweiligen Nitratberichte belegen. Es ist festzustellen, dass sich die Nitrat- werte in den Belastungsregionen verbessert haben. Nachdem in den Jahren 1992- 1994 über 60 % der Brunnen eine Belastung von mehr als 50 mg Nitrat/Liter aufwie- sen, lagen im Berichtszeitraum 2008-2010 nur noch 49,4 % der Brunnen über die- sem Grenzwert. Die Tendenz zur Verbesserung seit Inkrafttreten der ersten deutschen Düngeverord- nung vom 26. Januar 1996 setzt sich seither fort. Derzeit stagnieren die Werte zwar noch, die Bundesregierung geht jedoch davon aus, dass beim nächsten Nitratbericht
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3 weitere Verbesserungen, insbesondere aufgrund der verschärften Vorgaben der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 er- kennbar sein werden. Zudem hat die Bundesregierung sich das Ziel gesetzt, durch eine substantielle Wei- terentwicklung des geltenden Aktionsprogramms eine weiter gehende Verringerung der Belastung der Gewässer durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu errei- chen, wie im Folgenden näher ausgeführt wird. Zu 3.1 Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie – Keine zusätzlichen Maß- nahmen und verstärkten Aktionen Die EU-Kommission macht geltend, Deutschland habe keine zusätzlichen Maßnah- men und verstärkten Aktionen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG ergriffen, sobald deutlich geworden sei, dass die bisherigen Maßnahmen nicht aus- reichten, um die Ziele der Richtlinie zu erreichen. Dies sei zumindest am 4. Juli 2012 der Fall gewesen, als der deutsche Nitratbericht für den Zeitraum 2008 - 2011 an die EU-Kommission übermittelt worden sei. Was die von Deutschland angeführte Maßnahme zur Absenkung der zulässigen Stickstoffüberschüsse angehe, weist die EU-Kommission darauf hin, diese Absen- kung von 90 auf 60 kg N/ha/a sei bereits Teil der Bestimmungen von 2007 gewesen und trotz einer anhaltend schlechten Wasserqualität im Jahr 2011 seien die zulässi- gen Stickstoffüberschüsse nach dem Jahr 2011 nicht weiter reduziert worden. Hierzu nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Zur Weiterentwicklung des Aktionsprogramms / Ergreifen zusätzlicher Maßnahmen oder verstärkter Aktionen Bereits seit 2011, also noch bevor der Nitratbericht 2012 fertiggestellt und übermittelt worden war, hat Deutschland die Arbeiten für eine substantielle Weiterentwicklung der geltenden Düngeverordnung aufgenommen. Die Bundesregierung steht seit Mitte 2011 in intensiver Diskussion mit allen Beteiligten aus Politik und Wirtschaftskreisen sowie der EU-Kommission, um in einem abgestimmten Vorgehen eine möglichst effi- ziente Weiterentwicklung der Düngeverordnung zu erreichen, die gleichermaßen dem Umweltschutz und den berechtigten Interessen der landwirtschaftlichen Praxis Rechnung trägt. Im Zuge dessen hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft schon vor Übermittlung des fünften Nitratberichtes an die EU-Kommission am 4. Juli 2012 eine Evaluierungsgruppe beauftragt, Auswirkungen und Verbesserungsmöglichkeiten der Düngeverordnung von 2007 aufzuzeigen und Überarbeitungsvorschläge zu for- mulieren. Zur Evaluierungsgruppe gehörten neben Vertretern des Bundesministeri-
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4 ums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Na- turschutz, und Reaktorsicherheit Vertreter der Wissenschaft, Vertreter des Um- weltbundesamtes sowie Vertreter von Länderministerien und die leitenden Fachbe- amten der Offizialberatungen der Länder. Die Leitung der Evaluierungsgruppe oblag dem Thünen-Institut (Bundesforschungsanstalt mit Schwerpunkt Landwirtschaft und Umwelt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirt- schaft). Die Änderungsvorschläge aus dem im November 2012 durch die Evaluierungs- gruppe vorgelegten Evaluierungsbericht Bericht des Thünen-Institutes vom Novem- ber 2012 „Evaluierung der Düngeverordnung – Ergebnisse und Optionen zur Weiter- entwicklung“ (s. Anlage 1) waren der Ausgangspunkt bei der Erstellung des Verord- nungsentwurfs zur Neufassung der Düngeverordnung. Bei der Erarbeitung dieses Entwurfs wurde die EU-Kommission regelmäßig eingebunden und unterrichtet. Dar- über hinaus hat Deutschland die von der EU-Kommission in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2012 geäußerten Forderungen geprüft und weitgehend im Verordnungs- entwurf berücksichtigt. Die föderale Struktur in Deutschland verlangt nicht nur eine Abstimmung mit den Bundesressorts sondern auch die Abstimmung und Zustimmung der Bundesländer. Eine Umsetzung der geplanten Weiterentwicklung des geltenden Aktionsprogramms bedarf daher immer eines längeren Vorlaufs. Derzeit befindet sich die beabsichtigte Novellierung der Düngeverordnung in der Phase der regierungsinternen Ressortabstimmung. Danach müssen Verbände und Länder beteiligt werden sowie die Strategische Umweltprüfung, die Notifizierung nach der Richtlinie 98/34/EG und eine abschließende Befassung des Bundesrates erfolgen. Die Bundesregierung erwartet nach derzeitigem Stand ein Inkrafttreten der novellierten Düngeverordnung zu Beginn des Jahres 2015 und damit evtl. noch rechtzeitig zu Beginn des neuen Düngejahres. Die Bundesregierung wird den inner- halb der Bundesregierung abgestimmten Entwurf der Novelle der Düngeverordnung kurzfristig nachreichen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Deutschland bereits vor der Übermittlung des fünften Nitratberichts am 4. Juli 2012 den Prozess für die Überarbeitung und Weiterentwicklung des geltenden Aktionsprogramms einschließlich zusätzlicher Maßnahmen bzw. verstärkter Aktionen eingeleitet hat und diesen Prozess so schnell wie möglich abschließen wird. Zur Absenkung zulässiger Stickstoffüberschüsse nach 2007 Nach der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 wurde die zulässige Differenz im Nährstoffvergleich (siehe dazu noch die Stel- lungnahme zum Punkt 3.2.1) bis zum Jahr 2009 schrittweise auf einen Wert von 60 kg/ha N im Betriebsdurchschnitt abgesenkt. Bis zum Jahr 2007 gab es in der Düngeverordnung keinen diesbezüglichen Kontrollwert, der eingehalten werden musste.
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5 Aufgrund der bekannten langsamen Fließgeschwindigkeiten von Nitrat im Einzugsbe- reich der beobachteten Grundwassermessstellen konnten die Ergebnisse im fünften Nitratbericht für den Zeitraum 2008 - 2011 die Auswirkungen der verschärften Dün- geverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 noch nicht wiederspiegeln. Der fünfte Nitratbericht berücksichtigt die Werte bis 2010. Die Auswirkungen der 2009 erstmalig einzuhaltenden Maßnahme (Absenkung der zuläs- sigen Differenz für Stickstoff auf 60 kg Stickstoff je Hektar und Jahr) konnten daher im Erfassungszeitraum des Berichtes noch nicht gemessen werden. Nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen sind erste Ergebnisse und Auswir- kungen regelmäßig erst nach etwa fünf bis zehn Jahren zu beobachten. In ihren Ausführungen bezieht sich die EU-Kommission wiederholt auf die Studie „Recom- mendations for establishing Action Programmes under Directive 91/676/EEC con- cerning the protection of waters against pollution caused by nitrates from agricultural sources“ – im folgenden EU-Studie genannt –, die ebenso einen langen Prozess be- schreibt (Teil C, Nr. 5.1.3: „Groundwater transport of nitrogen takes place over long distances and time-scales.”). Deutschland erwartet spürbare Auswirkungen der durch die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 erfolgten Verschärfung der Stickstoffwerte daher frühestens zum Ende des zweiten Jahrzehnts. Gleichwohl wird die Bundesregierung weitere Maßnahmen treffen. Zu 3.2 Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 7 in Verbindung mit den Anhängen II und III – Keine Überarbeitung des Aktionsprogramms, um es mit Artikel 5 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit den Anhängen II und III in Einklang zu bringen und die ge- mäß Artikel 5 Abs. 5 getroffenen zusätzlichen Maßnahmen in das Aktionspro- gramm aufzunehmen. Nach Auffassung der EU-Kommission hat Deutschland gegen Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 91/676/EWG verstoßen, weil es die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 nicht überarbeitet habe, obwohl eine Über- arbeitung notwendig geworden sei, als deutlich geworden sei, dass die Maßnahmen des Aktionsprogramms nicht zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie ausreichten. Einige Maßnahmen des Aktionsprogramms stünden zudem nicht in Einklang mit den verbindlich vorgeschriebenen Maßnahmen der Anhänge II und III sowie mit den ver- fügbaren wissenschaftlichen Daten und Umweltbedingungen. Hierzu nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Wie bereits in der Stellungnahme zu Punkt 3.1 dargelegt wurde, hat die Bundesre- gierung den Prozess der Überarbeitung des Aktionsprogramms bereits 2011 einge- leitet und wird ihn schnellstmöglich abschließen.
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6 Zum weiter gehenden Vorbringen der EU-Kommission wird im Detail bei der Stel- lungnahme zu den einzelnen Maßnahmen eingegangen. Die Bundesregierung weist allerdings bereits an dieser Stelle darauf hin, dass die Düngeverordnung in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 zuvor eng mit der EU-Kommission abgestimmt wurde und wesentliche Forderungen der EU-Kommission enthält. Die Bundesregierung ist daher grundsätzlich der Auffassung, dass die Maßnahmen der Anhänge II und III mit der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 und dem entsprechenden Landesrecht zum Fassungsvermögen ordnungsgemäß umgesetzt wurden. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass sich im deutschen Recht zahlreiche weitere Regelungen finden, die ebenfalls zur Reduzierung der Nährstof- feinträge in Gewässer beitragen, wie z. B. die Cross-Compliance-Regeln (CC - Gemeinsame Agrarpolitik und guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand z. B. zum Erosionsschutz, die Anlage von Festmist- und Silagemieten auf unbefestigtem Untergrund z. B. im Feld, die Begrünung von Brachflächen und die Anlage von Pufferzonen entlang von Gewässern), bei deren Missachtung unmittelbare Konsequenzen über die CC-Sanktionierung entstehen. Darüber hinaus überwachen und kontrollieren die Bundesländer die Einhaltung der Vorschriften der Düngeverordnung. Außerdem führen sie ergänzende Maßnahmen und Vorschriften durch, die der Reduzierung der landwirtschaftlichen Nährstoffeinträge in Gewässer dienen. Auch wenn diese Maßnahmen nicht unmittelbar der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG dienen, leisten sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der EG-Nitratrichtlinie. Dazu zählen zum Beispiel: Beratung und Fortbildung der Landwirte in Bezug auf die gewässerschützende Landbewirtschaftung, Förderung von Agrarumweltmaßnahmen und ökologischem Landbau, Förderung der Anlage von Gewässerrandstreifen und Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in einzelnen Wasserschutzgebieten (siehe Mitteilung der Bundesregierung 2012). Zu 3.2.1 Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang III Teil 1 Nr. 3 und Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie – Begrenzung des Ausbrin- gens von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen. Die EU-Kommission vertritt folgende Auffassung: - das bestehende Verfahren und auch das geplante neue Verfahren (Arbeitspa- pier des Verordnungsentwurfs) zur Ermittlung des Düngebedarfs und zur Be- grenzung des Ausbringens von Düngemitteln seien nicht geeignet, die Was- serqualität im Einklang mit den Zielen der Richtlinie zu schützen; - die Nitratrichtlinie fordere ein Gleichgewicht zwischen Stickstoffbedarf der Pflanzen und Stickstoffversorgung aus dem Boden und der Düngung;
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7 - Deutschland lasse einen Überschuss von 60 kg N je Hektar und Jahr zu, was dem Gleichgewichtsprinzip widerspreche; - insgesamt sei daher keine Reduzierung der Nährstoffeinträge durch die Neufassung zu erwarten. Hierzu nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Zum System der Düngebedarfsermittlung Geltende Rechtslage Bereits die geltende Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 fordert von den Landwirten die Durchführung einer Düngebedarfs- ermittlung insbesondere vor der Stickstoffdüngung. Hiernach muss die Düngebe- darfsermittlung so erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewährleistet ist. Die Überprüfung des bestehenden Systems der Düngebedarfsermittlung in der Eva- luierungsgruppe (s. Anlage 1, Seite 11) ergab, dass dieses System aufgrund unter- schiedlicher Handlungsanweisungen, unterschiedlicher Sollwerte und nicht einheitli- cher Zu- und Abschlagsysteme in der Praxis der verschiedenen Bundesländern un- terschiedlich gehandhabt wird. Das bisherige System wird daher nach Auffassung der Bundesregierung den tatsächlichen Nährstoffbedürfnissen der einzelnen Kultu- ren, den Erfordernissen in den verschiedenen bodenklimatischen Regionen und der Beachtung des Einflusses der Düngung auf den Wasserschutz nicht mehr in ausrei- chendem Maße gerecht, wie dies noch beim Erlass der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 von allen Beteiligten ange- nommen wurde. Geplante Änderungen im Rahmen der Novellierung der Düngeverordnung Die Evaluierungsgruppe unter Leitung des Thünen-Instituts hat daher unter wesentli- cher Zuarbeit und fachlicher Expertise der Düngeexperten der Länder (Bundesar- beitsgemeinschaft Düngung) für Deutschland ein erheblich weiterentwickeltes und bundeseinheitliches Düngebedarfsermittlungssystem erarbeitet. Dieses enthält ein festes Berechnungsschema, spezifiziert nach Ackerkulturen, Gemüseanbau und Grünland sowie feste Stickstoffbedarfswerte (Sollwerte) für alle wesentlichen, in Deutschland angebauten Kulturen. Die Stickstoffbedarfswerte (Sollwerte) richten sich nach den unter den boden-klimatischen Besonderheiten vorgegebenen Erträgen. Im Rahmen der verpflichtenden Düngebedarfsermittlung müssen Landwirte ein vorge- gebenes Zu- und Abschlagsystem für die Ertragserwartung, die im Frühjahr im Bo- den verfügbare Stickstoffmenge, die Stickstofflieferung aus dem Bodenvorrat und der organischen Düngung des Vorjahres, die Vorfruchtwirkung sowie sonstige Einflüsse beachten. Dieses geänderte Düngebedarfsermittlungssystem wurde der EU-Kom- mission bereits vorgestellt. Es stellt aus Sicht der Bundesregierung eine deutliche Weiterentwicklung der bisherigen Düngebedarfsermittlung dar. Das System ist zu-
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8 sammen mit einer Vielzahl von Wissenschaftlern und Fachleuten entwickelt worden und genießt insofern bereits wissenschaftliche Anerkennung. Deutschland führt damit ein Obergrenzen-System der Stickstoffdüngung ein, das fle- xibel von Jahr zu Jahr exakt an alle boden-klimatischen Regionen und Erträge adap- tiert wird. Dazu werden jährlich die Durchschnittserträge in jedem landwirtschaftli- chen Betrieb auf Grundlage der in den drei Vorjahren erzielten Erträge ermittelt und daraus dann für jeden Betrieb die an die jeweils aktuelle Situation und Standortver- hältnisse angepassten Stickstoffbedarfswerte (Sollwerte) festgestellt, die der Land- wirt im jeweiligen Betrieb im neuen Jahr in der Düngebedarfsermittlung verwenden muss. Mit dem weiter entwickelten System der Düngebedarfsermittlung, das boden-klimati- sche Besonderheiten bis auf die Betriebsebene bei der Berechnung des Düngebe- darfs berücksichtigt, geht Deutschland deutlich über die Vorschläge der EU-Studie zu Düngeempfehlungen entsprechend der einzelnen boden-klimatischen Regionen hin- aus. Die boden-klimatischen Großregionen entsprechend der EU-Studie sind aus Sicht der Bundesregierung zu grob gerastert und würden zu erheblichen Ungenauig- keiten bei der Düngung in Deutschland führen. Durch die Bestimmung der Stickstoff- bedarfswerte (Sollwerte) bis auf Betriebsebene wird das grobe Raster der Boden- Klima-Regionen aus der EU-Studie optimiert. Das geplante deutsche System ist da- her – auch im Sinne der Nutzung des technischen Fortschritts in der Landwirtschaft – einem System mit starren Obergrenzen für die Stickstoffdüngung deutlich überlegen, wie auch die Ausführungen im Evaluierungsbericht zeigen (s. Anlage 1, Kapitel A 4.5). Das neue System der Düngebedarfsermittlung setzt aus Sicht der Bundesregierung die Vorgaben von Artikel 5 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Anhang III Absatz 1 Nummer 3 der Nitratrichtlinie voll umfänglich um. Zum System des Nährstoffvergleichs und zur Behandlung von Stickstoffüberschüs- sen Geltende Rechtslage Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass nach dem deutschen System die Dün- gung von Kulturpflanzen zu einem Überschuss von 60 kg N/ha/a führen könne, d. h. diese Menge an Nährstoffen von den Pflanzen nicht aufgenommen werde und in die Umwelt gelange. Hierdurch werde gegen den Grundsatz verstoßen, wonach die Be- grenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Flächen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und der Stickstoffversorgung der Pflanzen aus dem Boden und aus der Düngung ausgerich- tet sein müsse. Die EU-Kommission fordert zu Recht, dass die Stickstoffdüngung dem Stickstoffbe- darf der Pflanzen entsprechen muss. Dieser Forderung wird durch das System der Düngebedarfsermittlung voll umfänglich entsprochen. Das deutsche System des
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9 Nährstoffvergleichs stellt den Grundsatz einer auf ein Gleichgewicht ausgerichteten Düngung nicht in Frage. Wie bereits in der Stellungnahme zu Punkt 3.1 dargelegt wurde, erlaubt das deut- sche System des Nährstoffvergleichs eine begrenzte Differenz der N-Menge zwi- schen der Düngebedarfsermittlung und dem Nährstoffvergleich, die nach der gelten- den Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 schrittweise auf 60 kg N/ha/a im Betriebsdurchschnitt abgesenkt wurden. Dabei han- delt es sich aber nicht um eine Überdüngung um 60 kg N/ha/a, sondern um einen rechnerischen Kontrollwert. Die Düngebedarfsermittlung ist vor Beginn einer Düngemaßnahme durchzuführen. Sie stellt also eine ex ante-Betrachtung dar. Entsprechend dem Grundsatz einer be- darfsgerechten Düngung erlaubt das System der Düngebedarfsermittlung keine Stickstoffüberschüsse. Der Nährstoffvergleich nach deutschem Recht ist dagegen eine nach Ablauf des Düngejahres durchzuführende ex post-Betrachtung. Mit den Vorgaben zum Nähr- stoffvergleich erfolgt eine nachträgliche Kontrolle der Düngung, die nach einer Aus- arbeitung von H. J. M. van Grinsven et al. so bisher in keinem anderen Mitgliedstaat der EU erfolgt (H. J. M. van Grinsven et al. „Management, regulation and environ- mental impacts of nitrogen fertilization in northwestern Europe under the Nitrates Directive; a benchmark study“ Kap. 4.2, Seite 5156). Die Studie stellt ferner positiv heraus: “Germany is the only country that established targets for the surplus“. Der im Rahmen des Nährstoffvergleichs nach § 6 der Düngeverordnung ex post er- mittelte als Nährstoffüberschuss bezeichnete Stickstoffwert ist die rechnerische Diffe- renz aus der Zufuhr an Gesamtstickstoff durch Düngemittel, sonstige Stoffe, N-Bin- dung durch Knöllchenbakterien bei Leguminosen und der Abfuhr an Gesamtstickstoff durch Ernte- und Nebenprodukte von der Betriebsfläche. Dabei werden bei der Zu- fuhr von Stickstoff aus organischen Düngemitteln, zum Beispiel Wirtschaftsdünger wie Gülle, Festmist oder Kompost, 100 % der aufgebrachten Stickstoffmengen er- fasst, auch wenn sie im Jahr der Anwendung nicht pflanzenverfügbar werden. Hin- gegen können bei der Düngebedarfsermittlung nur die im Jahr der Anwendung tat- sächlich verfügbar werdenden Stickstoffmengen angerechnet werden. Die im Ge- samtstickstoffgehalt der organischen Düngemittel enthaltenen fest organisch gebun- denen oder im Ergebnis von Umsetzungsprozessen im Boden als gasförmige Ver- bindungen entweichenden N-Mengen sowie die im Bodenvorrat neu festgelegten N- Mengen stehen der Pflanze im Jahr der Anwendung nicht zur Verfügung. Insoweit sind rechnerische Nährstoffüberschüsse in Betrieben, die organische Düngemittel zur Düngung verwenden oder Erntenebenprodukte, wie zum Beispiel Stroh, auf dem Feld belassen, nach dem in der Düngeverordnung vorgegebenen Berechnungsver- fahren systembedingt grundsätzlich nicht vermeidbar. Der im Rahmen des Nährstoffvergleichs bislang verwendete Begriff des „Überschus- ses“ kann zu der Fehlinterpretation führen, dass der rechnerisch ermittelte Über-
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10 schuss an Stickstoff über den Bedarf der jeweiligen Kultur zu viel gedüngt worden sei. Dies entspricht aber nicht der Aussage des Nährstoffvergleiches eines Betriebes, an dessen Ende sich aus dem rechnerisch ermittelten Stickstoff-Kontrollwert als Be- wertungsgröße gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergeben. Der Nährstoffvergleich stellt also ein Instrument einer ex post-Bewertung/Kontrolle dar. Entsprechend dieser Funktion wird im Folgenden und in der künftigen Düngeverordnung nicht mehr der missverständliche Begriff des „Überschusses“, sondern der Begriff „Kontrollwert“ verwendet. Folgendes Beispiel dient der Erläuterung des Zusammenspiels zwischen dem Gehalt an Gesamtstickstoff und verfügbarem Stickstoff in organischen Düngemitteln und deren Wirkung auf das Ergebnis des Nährstoffvergleichs: Ein Ackerbaubetrieb ohne Schweinehaltung kommt im Vergleich zu einem Acker- baubetrieb mit Schweinehaltung zu vollständig anderen Ergebnissen im Nährstoff- vergleich. Mit der Verwendung von bis zu 170 kg N aus Dung je Hektar und Jahr in der Fruchtfolge liegt im Betrieb mit Einsatz von Schweinegülle der rechnerisch er- mittelte Kontrollwert bei plus 49 kg N/ha/a trotz einer ordnungsgemäßen, auf ein Gleichgewicht zwischen Stickstoffbedarf und Stickversorgung ausgerichteten Dünge- bedarfsermittlung. Der Betrieb ohne Einsatz von Schweinegülle weist dagegen einen Kontrollwert von minus 18 kg N/ha/a aus (s. Anlage 2). Je höher der Anteil von Wirtschaftsdüngern in der Fruchtfolge ist, desto schwieriger wird also die Einhaltung des Stickstoffkontrollwertes, weil Stickstoff aus Wirtschafts- düngern ein hohes Maß an witterungsbedingter Wirksamkeitsvariabilität hat. Von weiteren Absenkungen der rechnerisch positiven Kontrollwerte wären insbesondere auch ökologisch wirtschaftende Betriebe betroffen, die die Stickstoffversorgung für ihre Anbaufrüchte ausschließlich über Wirtschaftsdünger oder Leguminosen generie- ren. Unabhängig von diesen Besonderheiten bei der Verwendung von Wirtschaftsdünger wirken weitere Einflussgrößen auf die erst nach Ablauf des Düngejahres im Rahmen des Nährstoffvergleichs festgestellten Stickstoffkontrollwerte. So kann bei starker Frühsommertrockenheit in einem Jahr in einer bestimmten Re- gion der Ertrag der Feldfrüchte stark negativ beeinflusst werden. Da die Ertragser- wartung und die damit in Verbindung stehende Düngung durch die Trockenheit nicht mehr harmoniert, hat dies Auswirkungen auf den im Nährstoffvergleich zu ermitteln- den Kontrollwert. Dies kann bei der ex post-Betrachtung zu einem positiven Kontroll- wert führen, obwohl der Anwender den Düngebedarf ex ante ordnungsgemäß ermit- telt hat. Die Düngung wird mit zeitlichem Vorlauf auf die zu erwartende Ernte vorge- nommen. Etliche vom Landwirt nicht beeinflussbare Ereignisse können eine ord- nungsgemäße Düngeplanung und Ausführung der Düngung im Nachhinein als nicht bedarfsgerecht erscheinen lassen. Dazu können zahlreiche Parameter beitragen, die der Landwirt nicht beeinflussen kann wie z. B. ungünstige Temperaturen in der Wachstumsphase, Lichtintensität zur Phase des Ährenschiebens, Feuchteverhält-
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