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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur Hospitalisierungsinzidenz beim Chef des Bundeskanzleramts

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Haushaltsausschuss 19. Wahlperiode Ausschuss- drucksache:           8933 Änderungsantrag der Arbeitsgruppen Haushalt der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) BT-Drs. 19/32039 Zu Artikel 12 und 13 (§§ 28a, 36 des Infektionsschutzgesetzes und Einschränkung von Grundrechten) 1. Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Folgende Nummer 0 vorangestellt: ‚0. § 28a wird wie folgt geändert: aa)     Nach Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises,“. bb)     Absatz 3 Satz 2 bis 13 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Zum präventiven Infektionsschutz können insbesondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 17 genannten Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Wesentlicher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden. Die Landesregierungen können im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwellenwerte für die
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Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 festsetzen; entsprechend können die Schutzmaßnahmen innerhalb eines Landes regional differenziert werden. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/covid-19-trends werktäglich nach Altersgruppen differenzierte und mindestens auf einzelne Länder und auf das Bundesgebiet bezogene Daten zu Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5. Die Länder können die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 landesweit oder regional differenziert auch statt bezogen auf 100 000 Einwohner bezogen auf das Land oder die jeweilige Region als Maßstab verwenden.“ cc)     Absatz 7 wird wie folgt geändert: aaa)    Die Wörter „soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern ausbreitet und das Parlament in einem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt“ werden durch die Wörter „soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt“ ersetzt. bbb)    Folgender Satz wird angefügt: „Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt; dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung der weiteren Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 erneut feststellt.“ b) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe a0 vorangestellt: ‚a0. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“‘
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2. In Artikel 13 werden nach den Wörtern „der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes)“ die Wörter „der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),“ eingefügt. Begründung Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Durch die Aufnahme der neuen Nummer 2a in den Katalog der Regelbeispiele zulässiger Schutzmaßnahmen wird unterstrichen, dass allgemeine Vorlagepflichten hinsichtlich eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises beispielsweise als Voraussetzung zum Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr vorgesehen werden können. Es ist jeweils durch den Verordnungsgeber eine sorgfältige Abwägung auf Grundlage der verfassungsrechtlichen Vorgaben einschließlich der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung durchzuführen. Zu Doppelbuchstabe bb Zum präventiven Infektionsschutz können nach Satz 2 niederschwellige Schutzmaßnahmen insbesondere nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 17 in Betracht kommen. Diese Schutzmaßnahmen müssen aber - insbesondere auch mit Blick auf das konkrete Infektionsgeschehen und die Eingriffsintensität - verhältnismäßig sein. Es ist jeweils durch den Verordnungsgeber eine sorgfältige Abwägung auf Grundlage der verfassungsrechtlichen Vorgaben einschließlich der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung durchzuführen. Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen nach Satz 3 unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Soweit die epidemische Lage innerhalb eines Landes regional übergreifend vergleichbar gelagert ist, können auch landesweite Maßnahmen getroffen werden. Bei der regionalen Betrachtung können ausdrücklich auch mehrere Landkreise zu einem zusammenhängenden Versorgungsgebiet zusammengefasst werden. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Durchimpfung der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland tritt die Bedeutung der Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zunehmend in den Hintergrund. Da immer mehr Menschen geimpft und damit vor schweren Verläufen der Krankheit im hohen Maße geschützt sind, erscheint es nicht mehr angemessen, die Sieben-Tage- Inzidenz weiterhin als maßgeblichen Indikator vorzusehen. Künftig soll daher nach Satz 4 wesentlicher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaßnahmen insbesondere die Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sein. Diese Daten werden bezogen auf den Wohnort der
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hospitalisierten Patienten veröffentlicht und signalisieren die Schwere der dem Infektionsgeschehen zu Grunde liegenden Krankheit. Die Länder können die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 landesweit oder regional differenziert auch statt bezogen auf 100 000 Einwohner bezogen auf das Land oder die jeweilige Region als Maßstab verwenden und gewichten (Satz 8). Weitere Indikatoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens, wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Dynamik des epidemischen Geschehens), die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten (Belastung des Gesundheitssystems) und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen berücksichtigt werden (Satz 5). Die Indikatoren können unter infektionsepidemiologischen Gesichtspunkten differenziert und damit nach unterschiedlichen Bewertungskriterien, wie beispielsweise Alter, Geschlecht oder Impfstatus betrachtet werden. Die Landesregierungen können nach Satz 6 in einer Rechtsverordnung nach § 32 unter Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen Schwellenwerte für die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 festsetzen. Bei der Betrachtung der regionalen Versorgung können mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte als ein zusammenhängendes Versorgungsgebiet definiert werden. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen (vgl. § 32 Satz 2). Nach Satz 7 werden werktäglich mindestens die landesbezogenen (möglich sind auch landesspezifische Veröffentlichungen) und bundesbezogenen Daten zu den Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 durch das Robert Koch-Institut im Internet veröffentlicht. Zu Doppelbuchstabe cc Zu Dreifachbuchstabe aaa Mit der Änderung wird geregelt, dass auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite für ein betroffenes Land die Möglichkeit bestehen soll, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu treffen, soweit und solange eine konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in dem betroffenen Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit des § 28a Absatz 1 bis 6 feststellt. Diese Möglichkeit soll unabhängig davon bestehen, in wie vielen Ländern sich die Krankheit ausbreitet oder eine konkrete Gefahr einer epidemischen Ausbreitung der Krankheit besteht. Sie besteht soweit und solange eine konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19 in dem Land besteht und die Feststellung des Landesparlaments gilt.
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Zu Dreifachbuchstabe bbb Durch Satz 2 wird analog zur Regelung in § 5 Absatz 1 Satz 3 IfSG auch für die Feststellung nach Satz 1 die Fiktion der Aufhebung des Anwendbarkeitsbeschlusses nach Satz 1 geregelt, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt. Zu Buchstabe b Für die in § 36 Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen wird die Befugnis der Arbeitgeber, personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten zu können, während der vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite gesetzlich geregelt. Es wird dabei von der Öffnungsklausel in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i) Datenschutz-Grundverordnung Gebrauch gemacht. Der Arbeitgeber kann diese Daten nur verarbeiten, wenn und soweit dies zur Verhinderung Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Die Vorschrift ist an § 23a angelehnt, der eine ähnliche Regelung in Bezug auf die in § 23 Absatz 3 genannten Einrichtungen trifft. Gerade in den in § 36 Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen, in denen besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder untergebracht sind beziehungsweise aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind, kann im Interesse des Infektionsschutzes die Erforderlichkeit bestehen, Beschäftigte hinsichtlich ihres Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unterschiedlich einzusetzen oder von einer Beschäftigung ungeimpfter Personen (in bestimmten Bereichen) abzusehen. Damit können die Arbeitgeber die Arbeitsorganisation so ausgestalten, dass ein sachgerechter Einsatz des Personals möglich ist und ggfs. entsprechende Hygienemaßnahmen treffen. Die Bestimmungen des Arbeitsschutzrechts bleiben von der vorliegenden Regelung unberührt. Der Arbeitgeber kann, wenn und soweit dies zur Verhinderung Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich, vom Beschäftigten Auskunft oder die Vorlage eines Nachweises über das Bestehen eines Impfschutzes oder das Bestehen einer natürlichen Immunität in Bezug auf dieCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID- 19) verlangen. Die Daten sind direkt beim Beschäftigten zu erheben. Die Freiwilligkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Impfschutz bleibt unberührt. Nach Satz 2 bleibt es für andere Beschäftigtendaten und für Beschäftigte außerhalb des Anwendungsbereichs der § 36 Absatz 1 und 2 bei den allgemeinen Bestimmungen. Eine Datenverarbeitungsbefugnis in Bezug auf weitere übertragbare Krankheiten bleibt unberührt. Insoweit gilt das allgemeine Datenschutzrecht. Zu Nummer 2 Durch die Änderung des Artikels 13 wird auch hinsichtlich der Anpassung des § 28a IfSG dem Zitiergebot des Grundgesetzes nachgekommen.
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