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Sehr Antragsteller/in
mit Ihrem Antrag per E-Mail am 24. November 2021 haben Sie um Übersendung von Unterlagen zur IAA Mobility unter Hinweis auf eine Reihe von Rechtsgrundlagen gebeten.
In diesem Zusammenhang möchten wir zunächst darauf hinzuweisen, dass die IAA Mobility vom Verband der Automobilindustrie e. V. veranstaltet wird; sie ist keine Veranstaltung des Freistaates oder des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) im Besonderen. Das StMB hat das neue Konzept der IAA Mobility 2021 als Plattform für die Mobilität der Zukunft mit Schwerpunkt auf nachhaltiger Mobilität und als Dialogforum jedoch ausdrücklich begrüßt. Inhaltlich war das Ministerium aber nur punktuell mit der Messe befasst.
Ein wichtiger Punkt war dabei die Blue Lane als Umweltspur zwischen dem am Stadtrand liegenden Messegelände und dem Open Space in der Münchner Innenstadt. Das StMB hat sich bei der Planung und Umsetzung der Blue Lane im Rahmen der IAA Mobility eingebracht und hat sich an der Finanzierung der Kosten beteiligt. Auf der rund zwölf Kilometer langen Blue Lane durften Shuttle-Busse, Linienbusse, Fahrzeuge mit mindestens drei Personen und emissionsfreie Fahrzeuge mit einem Vorrecht fahren. Umweltspuren sollen Anreize zur Änderung des Mobilitätsverhaltens schaffen, indem sie ein gewünschtes Verhalten belohnt, zum Beispiel die Nutzung von Elektromobilität oder die Bildung von Fahrgemeinschaften. Die Blue Lane lieferte als Reallabor wertvolle Erkenntnisse und Daten für Umweltspuren in der Zukunft. Das StMB war auch mit einem eigenen Messestand im Innenhof der Residenz vertreten. Der inhaltliche Schwerpunkt lag auf den Bereichen Mobilität, Digitalisierung und Ökologie. Es wurden dort die Themen "Bayerninfo", "Bayernfahrplan", "Radlland-Bayern" und "Bienenhighway" präsentiert. Außerdem war das StMB Partner der Initiative "Gemeinsam auftreten - Ja zur IAA".
Vor diesem Hintergrund möchten wir zu den von Ihnen vorgetragenen Ansprüchen wie folgt ausführen:
1.
Das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) ist aus unserer Sicht hier nicht einschlägig. Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über (1.) Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie (2.) Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird (§ 1 VIG).
Vorliegend fehlt der erforderliche Produktbezug.
2.
Das Umweltinformationsgesetz (UIG) hat den Zweck, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen (§ 1 Abs. 1 UIG). Was das Gesetz unter Umweltinformationen versteht, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 UIG. Vorrangig sind Daten gemeint über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume (Nr. 1), Faktoren und Maßnahmen, die sich auf diese Umweltbestandteile auswirken können (Nr. 2 und Nr. 3) oder (Kosten-Nutzen-)Analysen zur Vorbereitung oder Durchführung solcher Maßnahmen (Nr. 5). Die punktuellen Beiträge des StMB zur IAA Mobility haben im großen Umfang keine solche (potentielle) Auswirkung auf die Umweltbestandteile. Vor allem die eigene Beteiligung als Messeanbieter lässt solche Folgen nicht erwarten, zumal der CO2-Ausstoß im Zusammenhang mit dem Messestand kompensiert wurde. Es ist im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgegebenen Wirtschaftlichkeitsgebotes der Verwaltung nicht zumutbar, den gesamten Aktenbestand hinsichtlich eines umfassend ins Blaue gestellten Antrags auf Zugang zu Informationen zu durchforsten. Wir halten ein derartiges Vorgehen für missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG. Soweit Ihr Antrag sich auf interne Informationen bezieht, ist er nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG ohnehin grundsätzlich abzulehnen.
3.
Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) sieht einen Auskunftsanspruch nur vor, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird. Ein solches ist Ihrer E-Mail nicht zu entnehmen.
4.
Sie haben darum gebeten, Ihre Mail hilfsweise als Bürgeranfrage auszulegen. In diesem Rahmen kann aber nicht über die Ansprüche nach dem BayDSG hinaus Auskunft erteilt werden.
Wir bitten dafür um Verständnis. Nichtsdestotrotz sind wir gerne bereit, Ihnen konkrete Fragen zur IAA zu beantworten. Bitte geben Sie in diesem Fall auch an, ob Ihr Interesse privater Natur ist oder ob Sie die Informationen journalistisch verwerten möchten.
Mit freundlichen Grüßen