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Ihr Az.: 127E-21/4/14
Sehr
<< Anrede >>
Ich danke Ihnen für Ihren Bescheid vom 16.3.2023 (Az. 127E-21/4/14) und erhebe hiermit
W I D E R S P R U C H
gegen selbigen und beantrage zugleich, mir unter Aufhebung des Bescheids den Beschluss und das Protokoll derjenigen Sitzung der Justizprüfungsämter zu übersenden, in der die Streichung der Ruhetage im ersten juristischen Examen beschlossen wurde (mutmaßlich Mai 2022).
Sie führen aus, das OLG Hamburg bzw. das Justizprüfungsamt wäre in der Sitzung betreffend die bundesweite Streichung der Ruhetage im 1. Juristischen Ruhetage als Prüfungsbehörde und im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen im Sinne des § 5 Nr. 7 HmbTG tätig geworden.
Begründung:
Vorliegend geht es mir gerade nicht um Prüfungsunterlagen oder Prüfungsergebnisse, sondern vielmehr um die Organisation und die politischen Hintergründe der Entscheidung, die Ruhetage im ersten Examen zu streichen. Diese Informationen werden durch den Ausschlusstatbestand schon von vorneherein nicht erfasst.
Das VG Hamburg stellte in Bezug auf eben diese Norm die folgenden Maßstäbe auf:
„Unter Berücksichtigung des erkennbaren Willens des Gesetzgebers dürfte nach Sinn und Zweck des Ausnahmetatbestands einschränkend zu fordern sein, dass durch die Erteilung der jeweiligen Auskunft die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungsverfahren beeinträchtigt würde. Eine solche Einschränkung ist zwar im Wortlaut des § 5 Nr. 7 Hs. 1 Alt. 2 HmbTG – anders als etwa in § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HmbTG oder (in Bezug auf Prüfungen) § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 Transparenzgesetz Rheinland-Pfalz – nicht ausdrücklich angelegt. Dies lässt jedoch nicht den Umkehrschluss zu, dass der Gesetzgeber kategorisch jegliche Information, die die Prüfungstätigkeit öffentlicher Prüfungseinrichtungen betrifft, von der Informationspflicht ausnehmen wollte.“ (VG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2020 – 17 K 1312/19 –, juris, Rn. 13)
Vorliegend ist schon im Ansatz weder ersichtlich noch von Ihnen dargelegt, inwiefern eine Veröffentlichung des Protokolls und Beschlusses der Sitzung die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungsverfahren beeinträchtigen könnte.
Vielmehr ist die Teilnahme des OLG Hamburg an den Sitzungen des betreffenden Ausschusses oÄ als Verwaltungstätigkeit organisatorischer, nicht aber prüfungsspezifischer Natur anzusehen. Diese Unterscheidung trifft auch die Gesetzesbegründung zu § 5 Nr. 7 HmbTG:
„Nicht erfasst werden von der Ausnahme etwa Prüfungsordnungen oder Statistiken zu Noten und Bestehensquoten der Prüfungen, da der Normzweck des Schutzes von Prüfungsverfahren insoweit nicht berührt ist.“ (Bü-Drs. 21/17907, S. 13).
In gleicher Weise ist das Zusammenwirken des OLG Hamburgs mit anderen Prüfungsbehörden hinsichtlich der bloßen organisatorischen Planung des Ablauf der juristischen Staatsexamen vom eng auszulegenden Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 7 HmbTG (siehe dazu auch VG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2020 – 17 K 1312/19 –, juris, Rn. 13) ausgenommen.
Jedenfalls ermöglicht eine Kenntnis des Protokolls und Beschlusses bezüglich der Streichung der Ruhetage unter keinen denkbaren Umständen einen Vorteil in der Prüfung selbst, die Sphäre der Leistungsbeurteilung in der Prüfung ist notwendigerweise von der organisatorischen Tätigkeit des OLG Hamburgs als Justizprüfungsamt zu trennen – alles andere liefe auch dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm („soweit sie im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden“) zuwider. In Ihrem Bescheid haben Sie dies lediglich festgestellt, ohne jedoch auch nur im Ansatz den Tatbestand zu substantiieren.
Ich bitte Sie, Ihre Rechtsauffassung angesichts meiner Darlegungen zu revidieren und mich über das Ergebnis in Kenntnis zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen,
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Anfragenr: 273156
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