Unterlagen zur Streichung der Ruhetage 1. juristisches Examen JPA Hamburg

Unter Bezugnahme auf folgende Berichterstattung: https://jurios.de/2023/03/06/ruhetage-im-juristischen-staatsexamen-das-sagen-die-bundeslaender-zur-streichung/

Den Beschluss sowie das Protokoll derjenigen Sitzung, in der die Streichung der Ruhetage im ersten juristischen Staatsexamen beschlossen wurde (mutmaßlich aus dem Mai 2022).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. März 2023
  • Frist
    18. April 2023
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Justizprüfungsamt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zur Streichung der Ruhetage 1. juristisches Examen JPA Hamburg [#273156]
Datum
15. März 2023 16:18
An
Justizprüfungsamt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Unter Bezugnahme auf folgende Berichterstattung: https://jurios.de/2023/03/06/ruhetage-im-juristischen-staatsexamen-das-sagen-die-bundeslaender-zur-streichung/ Den Beschluss sowie das Protokoll derjenigen Sitzung, in der die Streichung der Ruhetage im ersten juristischen Staatsexamen beschlossen wurde (mutmaßlich aus dem Mai 2022).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273156 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273156/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Justizprüfungsamt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht
Ablehnender Bescheid
Von
Justizprüfungsamt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnender Bescheid
Datum
16. März 2023
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ablehnender Bescheid vom 16.3.2023 - Ihr Az.: 127E-21/4/14 [#273156] Per Fax, zugleich per E-Mail Ihr Az.: 1…
An Justizprüfungsamt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ablehnender Bescheid vom 16.3.2023 - Ihr Az.: 127E-21/4/14 [#273156]
Datum
22. März 2023 23:15
An
Justizprüfungsamt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Per Fax, zugleich per E-Mail Ihr Az.: 127E-21/4/14 Sehr << Anrede >> Ich danke Ihnen für Ihren Bescheid vom 16.3.2023 (Az. 127E-21/4/14) und erhebe hiermit W I D E R S P R U C H gegen selbigen und beantrage zugleich, mir unter Aufhebung des Bescheids den Beschluss und das Protokoll derjenigen Sitzung der Justizprüfungsämter zu übersenden, in der die Streichung der Ruhetage im ersten juristischen Examen beschlossen wurde (mutmaßlich Mai 2022). Sie führen aus, das OLG Hamburg bzw. das Justizprüfungsamt wäre in der Sitzung betreffend die bundesweite Streichung der Ruhetage im 1. Juristischen Ruhetage als Prüfungsbehörde und im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen im Sinne des § 5 Nr. 7 HmbTG tätig geworden. Begründung: Vorliegend geht es mir gerade nicht um Prüfungsunterlagen oder Prüfungsergebnisse, sondern vielmehr um die Organisation und die politischen Hintergründe der Entscheidung, die Ruhetage im ersten Examen zu streichen. Diese Informationen werden durch den Ausschlusstatbestand schon von vorneherein nicht erfasst. Das VG Hamburg stellte in Bezug auf eben diese Norm die folgenden Maßstäbe auf: „Unter Berücksichtigung des erkennbaren Willens des Gesetzgebers dürfte nach Sinn und Zweck des Ausnahmetatbestands einschränkend zu fordern sein, dass durch die Erteilung der jeweiligen Auskunft die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungsverfahren beeinträchtigt würde. Eine solche Einschränkung ist zwar im Wortlaut des § 5 Nr. 7 Hs. 1 Alt. 2 HmbTG – anders als etwa in § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HmbTG oder (in Bezug auf Prüfungen) § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 Transparenzgesetz Rheinland-Pfalz – nicht ausdrücklich angelegt. Dies lässt jedoch nicht den Umkehrschluss zu, dass der Gesetzgeber kategorisch jegliche Information, die die Prüfungstätigkeit öffentlicher Prüfungseinrichtungen betrifft, von der Informationspflicht ausnehmen wollte.“ (VG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2020 – 17 K 1312/19 –, juris, Rn. 13) Vorliegend ist schon im Ansatz weder ersichtlich noch von Ihnen dargelegt, inwiefern eine Veröffentlichung des Protokolls und Beschlusses der Sitzung die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungsverfahren beeinträchtigen könnte. Vielmehr ist die Teilnahme des OLG Hamburg an den Sitzungen des betreffenden Ausschusses oÄ als Verwaltungstätigkeit organisatorischer, nicht aber prüfungsspezifischer Natur anzusehen. Diese Unterscheidung trifft auch die Gesetzesbegründung zu § 5 Nr. 7 HmbTG: „Nicht erfasst werden von der Ausnahme etwa Prüfungsordnungen oder Statistiken zu Noten und Bestehensquoten der Prüfungen, da der Normzweck des Schutzes von Prüfungsverfahren insoweit nicht berührt ist.“ (Bü-Drs. 21/17907, S. 13). In gleicher Weise ist das Zusammenwirken des OLG Hamburgs mit anderen Prüfungsbehörden hinsichtlich der bloßen organisatorischen Planung des Ablauf der juristischen Staatsexamen vom eng auszulegenden Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 7 HmbTG (siehe dazu auch VG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2020 – 17 K 1312/19 –, juris, Rn. 13) ausgenommen. Jedenfalls ermöglicht eine Kenntnis des Protokolls und Beschlusses bezüglich der Streichung der Ruhetage unter keinen denkbaren Umständen einen Vorteil in der Prüfung selbst, die Sphäre der Leistungsbeurteilung in der Prüfung ist notwendigerweise von der organisatorischen Tätigkeit des OLG Hamburgs als Justizprüfungsamt zu trennen – alles andere liefe auch dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm („soweit sie im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden“) zuwider. In Ihrem Bescheid haben Sie dies lediglich festgestellt, ohne jedoch auch nur im Ansatz den Tatbestand zu substantiieren. Ich bitte Sie, Ihre Rechtsauffassung angesichts meiner Darlegungen zu revidieren und mich über das Ergebnis in Kenntnis zu setzen. Mit freundlichen Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273156 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273156/

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Justizprüfungsamt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht
Ablehnung des Widerspruchs JPA HH hält sich für von der Bereichsausnahme erfasst und sagt, dass es sich um die Unt…
Von
Justizprüfungsamt bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung des Widerspruchs
Datum
20. Mai 2023
Status
Warte auf Antwort
JPA HH hält sich für von der Bereichsausnahme erfasst und sagt, dass es sich um die Unterlage einer anderen Behörden handelt und es deswegen an der Verfügungsbefugnis fehle (welche Behörde, wird nicht erwähnt)