Unternehmen aus China beim Finanzamt Neukölln registriert, kein öffentlicher Zugriff zur Prüfung

Zugriff auf UST-ID-Daten der beim Finanzamt Neukölln registrierten
Nicht EU-Firmen.

Auf meine Anfrage bei Herrn <<E-Mail-Adresse>>
wurde mir am 26. März 2021 beschieden, man könne qua Gesetzesvorschrift nur Auskünfte zu EU-Registrierten Unternehmen erteilen.

Wieso werden hier Chinesische Unternehmen im "Halbdunklen" belassen, also zumindest hinsichtlich einer Auskunftspflicht ungleich gestellt im Gegensatz zu EU-Mitgliedstaaten?

Als Unternehmer wäre man bekanntlich zur Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern verpflichtet.

Wie genau ist der Ausnahme-Modus für Unternehmen aus China, welche beim Finanzamt Neukölln registriert sind gerechtfertigt?

Wäre es nicht nach diversen Erfahrungen zu Themen wie:
WireCard oder Cum EX besser, neue Steuerausfälle zu vermeiden?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. März 2021
  • Frist
    1. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zugriff auf UST-ID-Daten d…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unternehmen aus China beim Finanzamt Neukölln registriert, kein öffentlicher Zugriff zur Prüfung [#216873]
Datum
28. März 2021 20:40
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zugriff auf UST-ID-Daten der beim Finanzamt Neukölln registrierten Nicht EU-Firmen. Auf meine Anfrage bei Herrn <<E-Mail-Adresse>> wurde mir am 26. März 2021 beschieden, man könne qua Gesetzesvorschrift nur Auskünfte zu EU-Registrierten Unternehmen erteilen. Wieso werden hier Chinesische Unternehmen im "Halbdunklen" belassen, also zumindest hinsichtlich einer Auskunftspflicht ungleich gestellt im Gegensatz zu EU-Mitgliedstaaten? Als Unternehmer wäre man bekanntlich zur Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern verpflichtet. Wie genau ist der Ausnahme-Modus für Unternehmen aus China, welche beim Finanzamt Neukölln registriert sind gerechtfertigt? Wäre es nicht nach diversen Erfahrungen zu Themen wie: WireCard oder Cum EX besser, neue Steuerausfälle zu vermeiden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216873 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216873/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 28. März 2021 Sehr Antragsteller/in anliegendes Sc…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 28. März 2021
Datum
12. April 2021 12:55
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
575,9 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr Antragsteller/in anliegendes Schreiben mit Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Finanzen
WG: BZSt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Dok 2021/0421654 Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: BZSt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Dok 2021/0421654
Datum
26. April 2021 10:53
Status
image002.jpg
1,5 KB
image004.jpg
503 Bytes
image006.jpg
459 Bytes
image008.jpg
520 Bytes


Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage an die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 25. März 2021 baten Sie mit E-Mail vom 28. März 2021 um Auskunft zu den Möglichkeiten zur Prüfung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) sowie des Zugriffs auf USt-IdNrn.-Daten zu den beim Finanzamt Neukölln registrierten Unternehmern mit Sitz im Drittland. Daten zu steuerlich registrierten Unternehmern unterliegen dem Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung), so dass die betreffenden Finanzämter hierzu generell keine Auskünfte gegenüber Dritten erteilen können. Dies gilt sowohl für Unternehmer mit Sitz im Drittland als auch für solche mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Davon unabhängig können im Inland ansässige Unternehmer für die Prüfung der USt-IdNr. von in anderen EU-Mitgliedstaaten registrierten Unternehmern das beim Bundeszentralamt für Steuern eingerichtete Bestätigungsverfahren (§ 18e Umsatzsteuergesetz - UStG) nutzen. Insoweit verweisen wir auch auf die Ausführungen der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin in ihrem Antwortschreiben vom 26. März 2021. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass umsatzsteuerlich registrierte Unternehmer eine USt-IdNr. für die Teilnahme am Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union erhalten. Dafür wird diese von den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten allen bei ihnen steuerlich erfassten Unternehmern erteilt. Dies gilt auch für im Drittland - also auch in China - ansässige Unternehmer, die in einem EU-Mitgliedstaat steuerpflichtige Umsätze erbringen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen