Unternehmerbetriebe/ Lohnarbeiten für externe Auftraggeber

Sämtliche Vereinbarungen zwischen Ihrer Justizvollzugsanstalt und externen Vertragspartnern über die Produktion in sogenannten Unternehmerbetrieben in Ihrer Justizvollzugsanstalt, insbesondere eine vollständige Liste aller externen Auftraggeber.

Es handelt sich bei den angefragten Informationen um Informationen zur Verwaltungstätigkeit Ihrer Anstalt. Einer Veröffentlichung stehen die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht entgegen, wie Sie an folgenden Beispielen aus Bundesländern mit vergleichbarer Gesetzeslage nachvollziehen können:
Auf das Vorliegen einer vollständigen Liste hat die sächsische Staatsregierung, wie in der Antwort auf die Drucksachen 6/6810 bis 6/6819 des sächsischen Landtags (Antwort auf Frage 5, S. 4) dargelegt, hingewiesen. Die angesprochene Wahrung eines „Vertrauensverhältnisses“ muss hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen.
Des Weiteren listet der Landesbetrieb Vollzugliches Arbeitswesen Baden-Württemberg (VAW) entsprechende Vertragspartner auf seiner Website unter "Referenzen" namentlich auf. Siehe: https://www.vaw.de/de/referenzen
Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung in Sachsen-Anhalt hat entsprechende Informationen in Drucksache 7/1078 für Sachsen-Anhalt veröffentlicht.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Juli 2020
  • Frist
    11. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Justizvollzugsanstalt Hamm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unternehmerbetriebe/ Lohnarbeiten für externe Auftraggeber [#192359]
Datum
9. Juli 2020 16:08
An
Justizvollzugsanstalt Hamm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Vereinbarungen zwischen Ihrer Justizvollzugsanstalt und externen Vertragspartnern über die Produktion in sogenannten Unternehmerbetrieben in Ihrer Justizvollzugsanstalt, insbesondere eine vollständige Liste aller externen Auftraggeber. Es handelt sich bei den angefragten Informationen um Informationen zur Verwaltungstätigkeit Ihrer Anstalt. Einer Veröffentlichung stehen die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht entgegen, wie Sie an folgenden Beispielen aus Bundesländern mit vergleichbarer Gesetzeslage nachvollziehen können: Auf das Vorliegen einer vollständigen Liste hat die sächsische Staatsregierung, wie in der Antwort auf die Drucksachen 6/6810 bis 6/6819 des sächsischen Landtags (Antwort auf Frage 5, S. 4) dargelegt, hingewiesen. Die angesprochene Wahrung eines „Vertrauensverhältnisses“ muss hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Des Weiteren listet der Landesbetrieb Vollzugliches Arbeitswesen Baden-Württemberg (VAW) entsprechende Vertragspartner auf seiner Website unter "Referenzen" namentlich auf. Siehe: https://www.vaw.de/de/referenzen Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung in Sachsen-Anhalt hat entsprechende Informationen in Drucksache 7/1078 für Sachsen-Anhalt veröffentlicht.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192359 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192359/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Justizvollzugsanstalt Hamm
Ihre Anfrage vom 09. Juli 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in gerne wird Ihr Antrag vom 09. Juli 2020 fristgerecht …
Von
Justizvollzugsanstalt Hamm
Betreff
Ihre Anfrage vom 09. Juli 2020
Datum
29. Juli 2020 16:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne wird Ihr Antrag vom 09. Juli 2020 fristgerecht beantwortet. Ich möchte Ihnen vorab mitteilen, dass derartige Auskünfte nicht allein aus der Aktenlage hervorgehen. Nach § 11 Absatz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) werden für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Die Zusammenstellung der von Ihnen gewünschten Informationen ist mit einem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand von verschiedenen Dienststellen verbunden. Daher wird der Zugang zu diesen Informationen mit finanziellen Belastungen verbunden sein. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 09. Juli 2020 [#192359] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 29. …
An Justizvollzugsanstalt Hamm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 09. Juli 2020 [#192359]
Datum
31. Juli 2020 10:04
An
Justizvollzugsanstalt Hamm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 29. Juli 2020! Da ich die angefragten Informationen für meine Berichterstattung als freier Journalist nutze, bitte ich Sie, von einer Gebührenerhebung abzusehen. Sollte Ihnen das nicht möglich sein, bitte ich Sie um eine Aufschlüsselung des zu erwartenden Arbeitsaufwands, der zu erwartenden Kosten und eine Benennung der involvierten Dienststellen. Für den Fall einer Gebührenerhebung weise ich vorab schon mal auf die Entscheidung des LG Brandenburgs hin, wonach eine kostendeckende Berechnung der Gebühren nicht zulässig ist. Sie können die Entscheidung unter diesem Link einsehen: https://fragdenstaat.de/anfrage/gesprachsvorbereitung-de-maiziere-mit-facebook-chef-zuckerberg/261587/anhang/urteil_2019-04-18_geschwaerzt.pdf Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192359 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192359/
Justizvollzugsanstalt Hamm
Ihre Anfrage vom 09. Juli 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich freue mich Ihnen mitzuteilen, dass von einer Gebü…
Von
Justizvollzugsanstalt Hamm
Betreff
Ihre Anfrage vom 09. Juli 2020
Datum
31. Juli 2020 11:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich freue mich Ihnen mitzuteilen, dass von einer Gebührenerhebung an dieser Stelle abgesehen wird. Dem Auskunftsanspruch kann mit Blick auf § 6 Satz 1 lit. a) IFG NRW nicht entsprochen werden, weil durch die Offenlegung der begehrten Informationen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird. Ein betroffenes Unternehmen hätte eine Beeinträchtigung seines Ansehens in der Öffentlichkeit zu fürchten, wenn bekannt würde, dass bzw. in welchem Umfang es Gefangene beschäftigt. Daher würde die Informationserteilung den aus § 2 StVollzG NRW folgenden Resozialisierungsauftrag gefährden. Der Auskunftsanspruch steht dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen, vgl. § 8 IFG NRW. Der Umstand, dass ein Unternehmen die Dienstleistung von Justizvollzugsanstalten bei der Herstellung oder Bearbeitung der von ihm veräußerten Produkte in Anspruch nimmt, ist grundsätzlich geeignet, seine Reputation zu beeinträchtigen. Damit kann seine Wettbewerbsposition geschwächt und die eines Konkurrenten gefördert werden. Zudem sind konkrete Vertragsbedingungen schutzwürdig. Ein wirtschaftlicher Schaden droht dem jeweiligen Unternehmen wegen zu besorgender Umsatzrückgänge (ggfls.: und/oder der Offenbarung der Kalkulationsgrundlagen). Aber auch der Justizvollzugsanstalt droht ein entsprechender Schaden, weil das einer Benennung widersprechende Unternehmen künftig von einer Produktion im Justizvollzug Abstand nehmen dürfte und das Interesse externer Firmen an einer Produktion im Justizvollzug generell abnehmen wird, wenn mit der Offenlegung der Geschäftsbeziehung sowie der Vertragsinhalte und Konditionen gerechnet werden muss. Auch würde die Verhandlungsposition der Justizvollzugsanstalt durch die Bekanntgabe der Konditionen im Hinblick auf künftige Verhandlungen mit anderen Unternehmern erheblich geschwächt werden. Darüber hinaus wurden gem. § 8 Satz 4 IFG NRW und Nr. 10 Absatz 2 GAV NRW die Vertragsunternehmen befragt. Eine Zustimmung über die Erteilung der Auskünfte habe ich nicht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Kein Nachrichtentext
An Justizvollzugsanstalt Hamm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
4. August 2020
An
Justizvollzugsanstalt Hamm
Status
geschwärzt
382,3 KB
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unternehmerbetriebe/ Lohnarbeiten für externe Auftraggeber“ [#192359] [#192359]
Datum
4. August 2020 14:02
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/192359/ Ich bin wie in meinem Widerspruch ausgeführt der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 192359.pdf - 2020-08-04_1-widerspruch-hamm.pdf Anfragenr: 192359 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192359/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Justizvollzugsanstalt Hamm
Kein Nachrichtentext
Von
Justizvollzugsanstalt Hamm
Via
Briefpost
Betreff
Datum
4. September 2020
Status
geschwärzt
2,8 MB

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