Unternehmerbetriebe/ Lohnarbeiten für externe Auftraggeber

Sämtliche Vereinbarungen zwischen Ihrer Justizvollzugsanstalt und externen Vertragspartnern über die Produktion in sogenannten Unternehmerbetrieben in Ihrer Justizvollzugsanstalt, insbesondere eine vollständige Liste aller externen Auftraggeber.

Es handelt sich bei den angefragten Informationen um Informationen zur Verwaltungstätigkeit Ihrer Anstalt. Einer Veröffentlichung stehen die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht entgegen, wie Sie an folgenden Beispielen aus Bundesländern mit vergleichbarer Gesetzeslage nachvollziehen können:
Auf das Vorliegen einer vollständigen Liste hat die sächsische Staatsregierung, wie in der Antwort auf die Drucksachen 6/6810 bis 6/6819 des sächsischen Landtags (Antwort auf Frage 5, S. 4) dargelegt, hingewiesen. Die angesprochene Wahrung eines „Vertrauensverhältnisses“ muss hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen.
Des Weiteren listet der Landesbetrieb Vollzugliches Arbeitswesen Baden-Württemberg (VAW) entsprechende Vertragspartner auf seiner Website unter "Referenzen" namentlich auf. Siehe: https://www.vaw.de/de/referenzen
Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung in Sachsen-Anhalt hat entsprechende Informationen in Drucksache 7/1078 für Sachsen-Anhalt veröffentlicht.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Juli 2020
  • Frist
    11. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne Hafthaus Ummeln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unternehmerbetriebe/ Lohnarbeiten für externe Auftraggeber [#192346]
Datum
9. Juli 2020 16:08
An
Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne Hafthaus Ummeln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Vereinbarungen zwischen Ihrer Justizvollzugsanstalt und externen Vertragspartnern über die Produktion in sogenannten Unternehmerbetrieben in Ihrer Justizvollzugsanstalt, insbesondere eine vollständige Liste aller externen Auftraggeber. Es handelt sich bei den angefragten Informationen um Informationen zur Verwaltungstätigkeit Ihrer Anstalt. Einer Veröffentlichung stehen die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht entgegen, wie Sie an folgenden Beispielen aus Bundesländern mit vergleichbarer Gesetzeslage nachvollziehen können: Auf das Vorliegen einer vollständigen Liste hat die sächsische Staatsregierung, wie in der Antwort auf die Drucksachen 6/6810 bis 6/6819 des sächsischen Landtags (Antwort auf Frage 5, S. 4) dargelegt, hingewiesen. Die angesprochene Wahrung eines „Vertrauensverhältnisses“ muss hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Des Weiteren listet der Landesbetrieb Vollzugliches Arbeitswesen Baden-Württemberg (VAW) entsprechende Vertragspartner auf seiner Website unter "Referenzen" namentlich auf. Siehe: https://www.vaw.de/de/referenzen Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung in Sachsen-Anhalt hat entsprechende Informationen in Drucksache 7/1078 für Sachsen-Anhalt veröffentlicht.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192346 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192346/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne Hafthaus Ummeln
Unternehmerbetriebe/Lohnarbeiten für externe Auftraggeber - Ihr Anfrage vom 09.07.2020 Sehr geehrteAntragsteller/i…
Von
Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne Hafthaus Ummeln
Betreff
Unternehmerbetriebe/Lohnarbeiten für externe Auftraggeber - Ihr Anfrage vom 09.07.2020
Datum
20. August 2020 10:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in auf die o.a. Anfrage vom 09.07.2020 teile ich Ihnen mit, dass Ihr Auskunftsersuchen nicht entsprochen werden kann, weil durch die Offenlegung der begehrten Informationen die Öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird. Die betroffenen Unternehmen hätten eine Beeinträchtigung ihres Ansehens in der Öffentlichkeit zu fürchten, wenn bekannt würde, dass bzw. in welchem Umfang es Gefangene beschäftigt. Die Informationserteilung würde daher den aus § 2 StVollzG NRW folgenden Resozialisierungsauftrag gefährden. Des Weiteren steht dem Auskunftsanspruch gem. § 8 IFG NRW der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen. Der Umstand, dass ein Unternehmen die Dienstleistung von Justizvollzugsanstalten bei der Herstellung oder Bearbeitung der von ihm veräußerten Produkte in Anspruch nimmt, ist grundsätzlich geeignet, seine Reputation zu beeinträchtigen. Damit kann seine Wettbewerbsposition geschwächt und die eines Konkurrenten gefördert werden. Zudem sind konkrete Vertragsbedingungen schutzwürdig. Ein wirtschaftlicher Schaden droht dem jeweiligen Unternehmen wegen zu besorgender Umsatzrückgänge. Aber auch der Justizvollzugsanstalt droht ein entsprechender Schaden, weil das einer Benennung widersprechende Unternehmen künftig von einer Produktion im Justizvollzug Abstand nehmen dürfte und das Interesse externer Firmen an einer Produktion im Justizvollzug generell abnehmen wird, wenn mit der Offenlegung der Geschäftsbeziehung sowie der Vertragsinhalte und Konditionen gerechnet werden muss. Auch würde die Verhandlungsposition der Justizvollzugsanstalt durch die Bekanntgabe der Konditionen im Hinblick auf künftige Verhandlungen mit anderen Unternehmern erheblich geschwächt werden. Alle hier tätigen Vertragsunternehmen sind vorab befragt worden. Sie haben ihrer Benennung nicht zugestimmt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unternehmerbetriebe/ Lohnarbeiten für externe Auftraggeber“ [#192346] [#192346]
Datum
26. August 2020 15:01
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/192346/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Namen dieser Unternehmen nicht zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen. Eine gegenteilige Interpretation ist darüber hinaus hinfällig, da es sich um einen Vertrag zwischen Unternehmen und einer informationspflichtigen, steuerfinanzierten Einrichtung handelt und das Interesse an einer Verwendung öffentlicher Finanzmittel ein angeführtes Geheimhaltungsinteresse der Vertragspartner überwiegt. Dies gilt nicht nur für die Namen der Unternehmen, sondern auch für die angefragten Vereinbarungen. Für mögliche Reputationsschäden gibt es darüber hinaus keine Belege. Im Gegenteil: Die Veröffentlichungen entsprechender Namen seitens einzelner Bundesländer (siehe meine Anfrage vom 9.7.2020) lässt auf Gegenteiliges schließen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 192346.pdf Anfragenr: 192346 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192346/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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AW: Mein Schreiben vom 31.08.2020 [#192346] Sehr geehrteAntragsteller/in auch hier noch einmal die Frage: Haben S…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mein Schreiben vom 31.08.2020 [#192346]
Datum
10. November 2020 12:21
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in auch hier noch einmal die Frage: Haben Sie bereits eine Antwort von der JVA Bielefeld-Senne Hafthaus Ummeln erhalten? Danke und beste Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192346 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192346/