Unternehmerbetriebe/ Lohnarbeiten in Anstalten des Berliner Justizvollzugs

Sämtliche Vereinbarungen zwischen Ihrer Anstalt und externen Vertragspartnern über die Produktion bzw. Fertigung von Auftragsarbeiten in sogenannten Unternehmerbetrieben in Ihrer Anstalt, insbesondere eine vollständige Übersicht über alle externen Auftraggeber.

Laut Dr. Nolte sind die begehrten Informationen Teil des Aktenbestandes Ihrer Anstalt. Einer Veröffentlichung stehen die Bestimmungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes nicht entgegen, wie Sie an folgenden Beispielen aus Bundesländern mit vergleichbarer Gesetzeslage nachvollziehen können:
Auf das Vorliegen einer vollständigen Liste hat die sächsische Staatsregierung, wie in der Antwort auf die Drucksachen 6/6810 bis 6/6819 des sächsischen Landtags (Antwort auf Frage 5, S. 4) dargelegt, hingewiesen. Die angesprochene Wahrung eines „Vertrauensverhältnisses“ muss hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen.
Des Weiteren listet der Landesbetrieb Vollzugliches Arbeitswesen Baden-Württemberg (VAW) entsprechende Vertragspartner auf seiner Website unter "Referenzen" namentlich auf. Siehe: https://www.vaw.de/de/referenzen
Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung in Sachsen-Anhalt hat entsprechende Informationen in Drucksache 7/1078 für Sachsen-Anhalt veröffentlicht.

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  • Datum
    15. Juli 2020
  • Frist
    18. August 2020
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unternehmerbetriebe/ Lohnarbeiten in Anstalten des Berliner Justizvollzugs [#192742]
Datum
15. Juli 2020 14:48
An
Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Vereinbarungen zwischen Ihrer Anstalt und externen Vertragspartnern über die Produktion bzw. Fertigung von Auftragsarbeiten in sogenannten Unternehmerbetrieben in Ihrer Anstalt, insbesondere eine vollständige Übersicht über alle externen Auftraggeber. Laut Dr. Nolte sind die begehrten Informationen Teil des Aktenbestandes Ihrer Anstalt. Einer Veröffentlichung stehen die Bestimmungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes nicht entgegen, wie Sie an folgenden Beispielen aus Bundesländern mit vergleichbarer Gesetzeslage nachvollziehen können: Auf das Vorliegen einer vollständigen Liste hat die sächsische Staatsregierung, wie in der Antwort auf die Drucksachen 6/6810 bis 6/6819 des sächsischen Landtags (Antwort auf Frage 5, S. 4) dargelegt, hingewiesen. Die angesprochene Wahrung eines „Vertrauensverhältnisses“ muss hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Des Weiteren listet der Landesbetrieb Vollzugliches Arbeitswesen Baden-Württemberg (VAW) entsprechende Vertragspartner auf seiner Website unter "Referenzen" namentlich auf. Siehe: https://www.vaw.de/de/referenzen Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung in Sachsen-Anhalt hat entsprechende Informationen in Drucksache 7/1078 für Sachsen-Anhalt veröffentlicht.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192742 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192742/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin
Akteneinsicht gemäß § 3 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsf…
Von
Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin
Betreff
AW: Unternehmerbetriebe/ Lohnarbeiten in Anstalten des Berliner Justizvollzugs [#192742]
Datum
22. Juli 2020 13:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Akteneinsicht gemäß § 3 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) Az: LSe – 1412/3 Ihre E-Mail vom 15.07.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in auf ihre vorbezeichnete Anfrage teile ich Ihnen mit, dass die Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin keine Vertragsbeziehungen mit externen Vertragspartnern über die Produktion bzw. Fertigung von Auftragsarbeiten in sogenannten Unternehmerbetrieben unterhält. Insoweit existieren hier auch keine derartigen Akten, Unterlagen oder Verzeichnisse. Für weitere Rückfragen steht Ihnen die Serviceeinheit Innere Dienste unter der Rufnummer 030 901474 766 gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen