Unterricht in Musikschulen

Seit Monaten dürfen die Kinder in Kindergärten nicht mehr singen. Auf der anderen Seite dürfen dieselben Kinder aber am Unterricht in der Musikschule teilnehmen. Dort wird fröhlich gesungen und Musikinstrumente (bspw. Blockflöten) werden von einem zum anderen Kind weitergereicht. Das ist aus meiner Sicht in der aktuellen Zeit nicht angebracht!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. April 2021
  • Frist
    26. Mai 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterricht in Musikschulen [#218923]
Datum
21. April 2021 13:25
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit Monaten dürfen die Kinder in Kindergärten nicht mehr singen. Auf der anderen Seite dürfen dieselben Kinder aber am Unterricht in der Musikschule teilnehmen. Dort wird fröhlich gesungen und Musikinstrumente (bspw. Blockflöten) werden von einem zum anderen Kind weitergereicht. Das ist aus meiner Sicht in der aktuellen Zeit nicht angebracht!
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218923 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218923/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. In der Coronabetreuungsverordnung sowie der Coronaschutzvero…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Unterricht in Musikschulen [#218923]
Datum
18. Mai 2021 11:20
Status
Anfrage abgeschlossen
ATT433651.jpg
2,2 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. In der Coronabetreuungsverordnung sowie der Coronaschutzverordnung findet sich kein Verbot von Gesang in Kindertageseinrichtungen. Es ist zwar grundsätzlich zu empfehlen, aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos nach Möglichkeit draußen zu singen oder zumindest drinnen ausreichend zu lüften, eine verbindliche Vorgabe seitens des Landes gibt es hierzu nicht. In Musikschulen ist Musikunterricht von lediglich fünf Kindern, also einer weitaus kleineren Zahl als in üblichen Kitagruppen, zulässig. Auch hier sind die allgemeinen Hygienemaßgaben einzuhalten, so dass ein Tausch der Blockflöten ohne vorherige Desinfektion nicht stattfinden sollte. Bitte beachten Sie, dass vorstehende Ausführungen als Auslegungshilfe zu dienen bestimmt sind und nicht rechtsverbindlich und damit auch für Behörden und Gerichte nicht bindend sind. Alle Angaben sind zur allgemeinen Information bestimmt. Das Ministerium übernimmt keine Gewähr oder Haftung. Von einer Weiterleitung dieser E-Mail an Dritte (z. B. Antrag- und Fragensteller/innen) bitte ich abzusehen. Wenn Sie sich gegenüber Dritten auf die E-Mail beziehen wollen, formulieren Sie bitte neutral: „Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat mir auf meine Anfrage mitgeteilt: ….“ und fügen einzelne Sätze der E-Mail bei. Mit freundlichen Grüßen