Unterrichtsausfall bei Streik

Die Grundlagen, auf denen die Aussage des in der LZ am 2.2.2017 zitierten Sprechers der BR DT Andreas Moseke fußt, „Grundsätzlich hätte wegen des Ausstands der angestellten Lehrer kein Unterricht ausfallen dürfen.“

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Februar 2017
  • Frist
    7. März 2017
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Peter Ueding
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
Peter Ueding
Betreff
Unterrichtsausfall bei Streik [#20169]
Datum
3. Februar 2017 10:26
An
Bezirksregierung Detmold
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Grundlagen, auf denen die Aussage des in der LZ am 2.2.2017 zitierten Sprechers der BR DT Andreas Moseke fußt, „Grundsätzlich hätte wegen des Ausstands der angestellten Lehrer kein Unterricht ausfallen dürfen.“
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peter Ueding <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Peter Ueding
Bezirksregierung Detmold
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Ueding, die von Ihnen zitierte Aussage von Herrn Moseke, Presse…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
Unterrichtsausfall bei Streik
Datum
9. Februar 2017 09:50
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,1 KB


Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Ueding, die von Ihnen zitierte Aussage von Herrn Moseke, Pressesprecher bei der Bezirksregierung Detmold, ist rechtlich korrekt. Zur Begründung wie folgt: Nach § 34 SchulG NRW besteht in Nordrhein-Westfalen die gesetzliche Schulpflicht. Folgerichtig ist auch in § 59 Abs. 2 Nr. 4 SchulG normiert, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der personellen Ressourcen darauf hinwirkt, dass der Unterricht ungekürzt erteilt wird. Diese Grundsätze gelten auch bei einer Arbeitskampfmaßnahme. Neben den nicht streikenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können auch Beamtinnen und Beamte zur Unterrichtsversorgung herangezogen werden. In den maßgeblichen "Arbeitskampfrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)" ist auf den Seiten 21/22 (Ziffer G III) zum Thema Einsatz von Beamtinnen und Beamte ausgeführt: "Bei rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen grundsätzlich nicht zulässig, solange hierfür eine gesetzliche Regelung nicht besteht (vgl. BVerfG vom 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 = AP Nr. 126 zu Art. 9 GG Arbeits-kampf = ZTR 1993 S. 241). Ohne dass das BVerfG in der genannten Entscheidung dazu Stellung genommen hat, ist davon auszugehen, dass der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen dann zulässig ist, wenn sie auf diesen Arbeitsplätzen Notdienstarbeiten durchzuführen haben. Im Übrigen dürfen Beamtinnen und Beamte angeordnete Mehrarbeit nicht verweigern. Sie können aufgrund der ihnen obliegenden Verpflichtung, bei zwingenden dienstlichen Verhältnissen in Ausnahmefällen Mehrarbeit zu leisten, auch zu zusätzlichen Dienstleistungen im Rahmen ihres Amtes herangezogen sowie kurzfristig auch mit anderen als den ihnen regelmäßig obliegenden Aufgaben betraut werden, soweit dies bei einem besonderen zeitweilig auftretenden dringenden dienstlichen Bedürfnis sachlich geboten und zumutbar ist." Und auf Seite 7 (Ziffer B III) der "Arbeitskampfrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)" ist ausgeführt: "Zu den Notdienstarbeiten gehören demnach insbesondere Arbeiten, die notwendig sind: ... zur Durchführung von Arbeiten, deren Sicherstellung dem Arbeitgeber durch öffentlich-rechtliche Vorschriften aufgegeben ist". Wie zuvor ausgeführt, besteht nach § 34 SchulG NRW als öffentlich-rechtliche Vorschrift die Schulpflicht. Folglich ist die Aussage von Herrn Moseke, dass bei Arbeitskampmaßnahmen an Schulen grundsätzlich kein Unterricht ausfallen sollte, rechtlich zutreffend. Sicherlich kann es im Einzelfall, wenn neben der Arbeitskampfmaßnahme noch Erkrankungen von Lehrkräften vorliegen und überdies bei gleichzeitiger Vakanzen etwa durch Mutterschutz und Erziehungsurlaub zu Engpässen kommen. Mit freundlichen Grüßen

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Peter Ueding
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für die ausführliche Antwort. Sie schildert auf Unterrichtsausfall f…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
Peter Ueding
Betreff
AW: Unterrichtsausfall bei Streik [#20169]
Datum
14. Februar 2017 15:00
An
Bezirksregierung Detmold
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für die ausführliche Antwort. Sie schildert auf Unterrichtsausfall fokussiert die Auffassung des Arbeitgebers, der Sicht der Arbeitnehmer in einer Streiksituation wird nicht Rechnung getragen. Das SchulG NRW und die TdL scheinen mir in diesem Fall einseitige und eher untergeordnete Bezugsgrößen zu sein. Vielleicht kann es gelingen, Artikel 9 GG und das entsprechende Urteil der BVerfG als Bezugsgrößen in eine neutralere Position mit einzubeziehen. Mit freundlichen Grüßen Peter Ueding Anfragenr: 20169 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>