Sehr geehrter Herr Semsrott,
auf Ihren gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg),
Referat R I 5, vom 23.06.2017 (Bezug 2) gerichteten Widerspruch vom 26.06.2017
(Bezug 3) ergeht folgender
WIDERSPRUCHSBESCHEID
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben.
3. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstandene Aufwendungen werden
Ihnen erstattet.
Gründe:
I.
Mit E-Mail vom 02.06.2017 (über die Internet-Seite "
fragdenstaat.de" [#21701])
stellten Sie einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)
und begehrten die Übersendung der Unterrichtung des Parlaments 03/16 (UdP
03/16).
Mit Bescheid vom 23.06.2017 (Bezug 2) wurde Ihr Antrag abgelehnt. Begründend
wurde u.a. ausgeführt, der Herausgabe der begehrten Unterlage stehe, da diese
nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des lnnern
zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VSAnweisung
- VSA) als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft
wurde, § 3 Nr. 4 IFG entgegen.
Dagegen haben Sie mit Schreiben vom 26.06.2017, das beim Bundesministerium
der Verteidigung am 29.06.2017 eingegangen ist, Widerspruch eingelegt (Bezug 3).
Sie bringen u.a. vor, für eine Ablehnung müssten tatsächlich materielle Gründe für
eine Einstufung vorliegen und berufen sich insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29.10.2009 (BVerwG 7 C 21.08).
Wegen weiterer Einzelheiten nehme ich auf die Aktenlage Bezug.
II.
Ihr form- und fristgerecht eingelegter Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet.
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäߧ 3 Nr. 4 Alt. 2 IFG nicht, wenn
die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des lnnern zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (VSA) geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht
unterliegt.
Die beantragte UdP 03/16 unterliegt dem Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH gemäߧ 3 Nr. 4 VSA i. V. m. § 4 Abs. 2 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG), weil die Kenntnisnahme einzelner Inhalte
durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein
kann.
Die UdP informiert u.a. kontinuierlich über:
- die militärische Lage in den Einsatzgebieten der Bundeswehr,
- die eigene und die Operationsführung der Bündnispartner,
- sicherheitsrelevante Zwischenfälle und über die ergriffenen Maßnahmen
der eingesetzten Sicherheitskräfte,
Kräfte sowie deren Aufwuchs, Dislozierung und Bewegungen,
- Waffensysteme, Ausrüstung und Fähigkeiten,
- aktive und passive Schutzmaßnahmen,
Bewertungen der Sicherheitslage,
internationale Übungen und deren Auswertungen
- VIP-Besuche und
Überlegungen zu personellen und materiellen Verlegungen.
Eine Veröffentlichung dieser Informationen wäre für die Interessen der - -
Bundesrepublik nachteilig. Deren Kenntnisnahme durch Unbefugte- insbesondere
ausländische Nachrichtendienste- würde zu negativen Auswirkungen auf das
Vertrauen der und die Beziehungen zu den NATO- und Koalitionspartnern führen.
Daneben besteht zudem die Möglichkeit, dass durch eine rückwirkende Auswertung
des Inhalts der UdP militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der
Bundeswehr sowie Leib und Leben der in den Einsätzen der Bundeswehr
eingesetzten Soldatinnen und Soldaten konkret gefährdet würden, indem Stärken
und Schwächen der eingesetzten Kräfte und des Materials ebenso wie
Einsatzverfahren und -techniken offengelegt werden. Hieraus wäre dann auch eine
Ableitung zukünftiger Handlungsoptionen, Verhaltensmuster und Schwachstellen
möglich.
111.
Die Kostenentscheidung dieses Widerspruchsbescheids beruht auf§§ 73 Abs. 3 S. 3
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 80 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG ).
[Rechtsbehelfsbelehrung]