Unterrichtung des Parlaments 03/16

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Unterrichtung des Parlaments (UdP) 03/16

Dies ist ein IFG-Antrag. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. Juni 2017
  • Frist
    4. Juli 2017
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Unterrichtu…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Unterrichtung des Parlaments 03/16 [#21701]
Datum
2. Juni 2017 16:08
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Unterrichtung des Parlaments (UdP) 03/16 Dies ist ein IFG-Antrag. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Verteidigung
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren perE-Mail vom 2. Juni 20…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
23. Juni 2017
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,8 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren perE-Mail vom 2. Juni 2017 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das lnformationsfreiheitsgesetz (IFG) gerichteten Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Gründe: I. Mit Ihrer E-Mail vom 2. Juni 2017 bitten Sie unter Berufung auf das IFG um Übersendung der Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr (UdP) Nummer 03/16 vom 20. Januar 2016. II. Ihr Antrag ist als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zulässig. Er ist jedoch nicht begründet, da ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 IFG nicht besteht. Bei den UdP handelt es sich ausnahmslos um als Verschlusssache (VS) eingestufte Vorgänge im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des lnnern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA). Ich habe Ihre Anfrage jedoch zum Anlass genommen, das Fortbestehen der Gründe für die Einstufung der UdP 03/16 als VS zu prüfen. Im Ergebnis bestehen die Einstufungsgründe fort. Ein Informationszugang ist daher nicht möglich und bleibt ausgeschlossen. Ich möchte Sie jedoch auf die regelmäßig erscheinende "Unterrichtung der Öffentlichkeit" auf der Hornepage der Bundeswehr www. bundeswehr.de hinweisen, die eine nicht die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr berührende Version der UdP darstellt. II I. Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei (Teil A Nr. 1.1 des Gebührenund Auslagenverzeichnisses zur Informationsgebührenverordnung - IFGGebV - in Verbindung mit§ 1 Abs. 2 Satz 2 IFGGebV) [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 39-90-05 J 54/17 vom 23.06.2017 l…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
26. Juni 2017
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 39-90-05 J 54/17 vom 23.06.2017 lege ich Widerspruch ein. Meinem Auskunftsanspruch steht kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand entgegen. Um eine Ablehnung zu begründen, müssten tatsächlich materielle Gründe für eine Einstufung als Verschlusssache vorliegen. Dies müsste das Ministerium konkret darlegen (vgl. BVerwG 7 C 21.08). Ein bloßer Hinweis, dass eine Überprüfung stattgefunden habe, ist nicht ausreichend, zumal dieser lediglich ein vorgefertigter Textbaustein ist, der vom BMVg standardmäßig verwendet wird. Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
IFG Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), Ref…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
IFG
Datum
11. September 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), Referat R I 5, vom 23.06.2017 (Bezug 2) gerichteten Widerspruch vom 26.06.2017 (Bezug 3) ergeht folgender WIDERSPRUCHSBESCHEID 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben. 3. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstandene Aufwendungen werden Ihnen erstattet. Gründe: I. Mit E-Mail vom 02.06.2017 (über die Internet-Seite "fragdenstaat.de" [#21701]) stellten Sie einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und begehrten die Übersendung der Unterrichtung des Parlaments 03/16 (UdP 03/16). Mit Bescheid vom 23.06.2017 (Bezug 2) wurde Ihr Antrag abgelehnt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, der Herausgabe der begehrten Unterlage stehe, da diese nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des lnnern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VSAnweisung - VSA) als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft wurde, § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Dagegen haben Sie mit Schreiben vom 26.06.2017, das beim Bundesministerium der Verteidigung am 29.06.2017 eingegangen ist, Widerspruch eingelegt (Bezug 3). Sie bringen u.a. vor, für eine Ablehnung müssten tatsächlich materielle Gründe für eine Einstufung vorliegen und berufen sich insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2009 (BVerwG 7 C 21.08). Wegen weiterer Einzelheiten nehme ich auf die Aktenlage Bezug. II. Ihr form- und fristgerecht eingelegter Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäߧ 3 Nr. 4 Alt. 2 IFG nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des lnnern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VSA) geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Die beantragte UdP 03/16 unterliegt dem Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gemäߧ 3 Nr. 4 VSA i. V. m. § 4 Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG), weil die Kenntnisnahme einzelner Inhalte durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann. Die UdP informiert u.a. kontinuierlich über: - die militärische Lage in den Einsatzgebieten der Bundeswehr, - die eigene und die Operationsführung der Bündnispartner, - sicherheitsrelevante Zwischenfälle und über die ergriffenen Maßnahmen der eingesetzten Sicherheitskräfte, Kräfte sowie deren Aufwuchs, Dislozierung und Bewegungen, - Waffensysteme, Ausrüstung und Fähigkeiten, - aktive und passive Schutzmaßnahmen, Bewertungen der Sicherheitslage, internationale Übungen und deren Auswertungen - VIP-Besuche und Überlegungen zu personellen und materiellen Verlegungen. Eine Veröffentlichung dieser Informationen wäre für die Interessen der - - Bundesrepublik nachteilig. Deren Kenntnisnahme durch Unbefugte- insbesondere ausländische Nachrichtendienste- würde zu negativen Auswirkungen auf das Vertrauen der und die Beziehungen zu den NATO- und Koalitionspartnern führen. Daneben besteht zudem die Möglichkeit, dass durch eine rückwirkende Auswertung des Inhalts der UdP militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr sowie Leib und Leben der in den Einsätzen der Bundeswehr eingesetzten Soldatinnen und Soldaten konkret gefährdet würden, indem Stärken und Schwächen der eingesetzten Kräfte und des Materials ebenso wie Einsatzverfahren und -techniken offengelegt werden. Hieraus wäre dann auch eine Ableitung zukünftiger Handlungsoptionen, Verhaltensmuster und Schwachstellen möglich. 111. Die Kostenentscheidung dieses Widerspruchsbescheids beruht auf§§ 73 Abs. 3 S. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 80 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG ). [Rechtsbehelfsbelehrung]