Untersagung der ver.di-Lohnsteuerhilfe mit Bußgeldandrohung

die Verfügung des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahr 2018 oder von Anfang 2019, mit der der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit Sitz ihrer Bundesverwaltung in Berlin unter Androhung von Bußgeldern die Lohnsteuerberatung oder der Lohnsteuerservice für Mitglieder untersagt wurde, und die zu diesem Verwaltungsakt gehörigen Akten des Verwaltungsverfahrens.

Anlass zu dieser Anfrage haben die entsprechenden Informationen auf einigen Internetseiten der ver.di gegeben wie zum Beispiel unter der folgenden URL:
https://suedwestfalen.verdi.de/service/++co++5d968eba-a93f-11e7-ac16-525400b665de

Sofern Betriebs- und Geschäfts- und Steuergeheimnisse der ver.di sowie die ihr zustehenden Rechte aus der speziellen Koalitionsfreiheit gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes zu wahren sind, versichere ich hiermit, Mitglied des nicht rechtsfähigen Vereins ver.di zu sein und somit bei dieser Anfrage gemäß § 54 in Verbindung mit § 716 BGB persönlich handele; ferner versichere ich, dass ich die aktuelle datenschutzrechtliche Verpflichtungserklärung gegenüber der ver.di abgegeben habe.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Februar 2019
  • Frist
    20. März 2019
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Gotthilf Kaus
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Verfügung de…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Gotthilf Kaus
Betreff
Untersagung der ver.di-Lohnsteuerhilfe mit Bußgeldandrohung [#58090]
Datum
16. Februar 2019 01:41
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Verfügung des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahr 2018 oder von Anfang 2019, mit der der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit Sitz ihrer Bundesverwaltung in Berlin unter Androhung von Bußgeldern die Lohnsteuerberatung oder der Lohnsteuerservice für Mitglieder untersagt wurde, und die zu diesem Verwaltungsakt gehörigen Akten des Verwaltungsverfahrens. Anlass zu dieser Anfrage haben die entsprechenden Informationen auf einigen Internetseiten der ver.di gegeben wie zum Beispiel unter der folgenden URL: https://suedwestfalen.verdi.de/service/++co++5d968eba-a93f-11e7-ac16-525400b665de Sofern Betriebs- und Geschäfts- und Steuergeheimnisse der ver.di sowie die ihr zustehenden Rechte aus der speziellen Koalitionsfreiheit gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes zu wahren sind, versichere ich hiermit, Mitglied des nicht rechtsfähigen Vereins ver.di zu sein und somit bei dieser Anfrage gemäß § 54 in Verbindung mit § 716 BGB persönlich handele; ferner versichere ich, dass ich die aktuelle datenschutzrechtliche Verpflichtungserklärung gegenüber der ver.di abgegeben habe.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Gotthilf Kaus <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Gotthilf Kaus << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Gotthilf Kaus
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 16. Februar 2019 Anliegendes Schreiben nebst Anlage e…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 16. Februar 2019
Datum
15. März 2019 09:47
Status
Warte auf Antwort
Anliegendes Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html allgemeine Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) zur Verfügung. Außerdem finden Sie dort auch ein Kontaktformular zum IFG, über das Sie Anträge stellen können.
Gotthilf Kaus
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 16. Februar 2019 [#58090] Sehr geehrte Damen und …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Gotthilf Kaus
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 16. Februar 2019 [#58090]
Datum
15. März 2019 12:22
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, besten Dank für Ihre Antwort und für die in Ihrer Begründung der Ablehnung meines Antrages gegebenen Informationen. Auch wenn es wohl keine Verfügung oder Untersagungsverfügung in dieser Angelegenheit gibt und es dementsprechend auch keine Akten eines förmlichen Verwaltungsverfahrens gibt, gibt es aber sehr wohl Verwaltungsvorgänge mit Bezug zu der hier in Rede stehenden Angelegenheit. Bei dieser Angelegenheit geht es sowohl nach dem Bekunden der ver.di als auch nach den Ausführungen Ihres Hauses um die Klärung rechtlicher Fragen mit dem Ziel der Fortführung der bisherigen Praxis der Lohnsteuerberatung durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Dieser Klärungsprozess wurde ganz offensichtlich durch ein Schreiben oder sonstigen textlichen Mitteilung aus Ihrem Hause ausgelöst. Insofern ist mit dem in meiner Fragestellung enthaltenen Begriff der Verfügung selbstverständlich das diesen Klärungsprozess ausgelöst habende Schreiben ungeachtet von dem förmlichen Rechtscharakter dieses Schreibens oder einer entsprechenden Mitteilung in Textform gemeint. Dieses Schreiben oder diese sonstige textliche Mitteilung ist eine Information der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen und öffentlichen Aufgaben und damit dem per IFG-Antrag geltend gemachten Informationsbegehren zugänglich. Nach dem mir seit dem 12. März 2019 bekannt gewordenen Bekunden seitens der ver.di ist der Klärungsprozess abgeschlossen und die Lohnsteuerberatung wird fortgeführt. Von daher sehe ich keine laufenden Verwaltungsvorgänge oder etwaige Kontroll- oder Aufsichtsnotwendigkeiten der Finanzbehörden, die einer Zugänglichmachung der begehrten Information entgegenstehen könnten. Im Übrigen stehen die angedeuteten Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden auch deshalb einem Informationsbegehren nicht entgegen, weil die Rechte nach § 716 in Verbindung mit § 54 BGB komplementär zu den Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden in Bezug auf § 4 Nummer 7 Steuerberatungsgesetz zu sehen sind. Diese meine Antwort gilt ungeachtet der durch ein Widerspruchsverfahren gegebenen Möglichkeiten im Übrigen als eigenständiger Antrag auf Zugänglichmachung des den oben und von Seiten des Bundesfinanzministeriums angesprochenen Klärungsprozess hinsichtlich der Praxis der Lohnsteuerberatung durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ausgelöst habenden Schreibens oder einer entsprechenden Mitteilung. ... Mit freundlichen Grüßen Gotthilf Kaus Anfragenr: 58090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Gotthilf Kaus << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Gotthilf Kaus
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Gotthilf Kaus
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Untersagung der ver.di-Lohnsteuerhilfe mit Bußgeldandrohung“ [#58090] [#58090]
Datum
15. März 2019 13:10
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/58090 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der Begriff der Verfügung in meinem ursprünglichen IFG-Antrag viel zu eng ausgelegt wurde und weil selbstverständlich mit dem in meiner Antragsformulierung enthaltenen Begriff der "Verfügung" jede Art von Schreiben oder textlichen Mitteilungen gemeint war, die den hier in Rede stehenden Klärungsprozess mit dem Ziel der Fortführung der bisherigen Praxis der Lohnsteuerberatung durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ausgelöst hat, weil sich bei der öffentlichen Verwaltung vorhandene Informationen nicht auf Akten von Verwaltungsverfahren beschränken lassen sondern grundsätzlich alle für die Wahrnehmung öffentlicher und öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienenden Unterlagen und Verwaltungsvorgänge der Informationsfreiheit unterliegen, weil der erwähnte Klärungsprozess mittlerweile und zwar bereits mindestens drei Tage vor Erteilung der ablehnenden Antwort auf den IFG-Antrag abgeschlossen worden ist und insofern keine laufenden Beratungen oder Entscheidungsprozesse mehr beeinträchtigt werden können, weil die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden in Bezug auf § 4 Nummer 7 Steuerberatungsgesetz komplementär zu den Rechten gemäß § 716 in Verbindung mit § 54 BGB zu sehen sind und deshalb einem Informationsanspruch nicht entgegen stehen und insoweit auch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben tatbestandsmäßig ausgeschlossen ist, weil ausweislich der in der Begründung der Ablehnung des IFG-Antrags enthaltenen Informationen unzweifelhaft erkennbar ist, dass das Bundesfinanzministerium über die hier in Rede stehende Angelegenheit der Klärung der bisherigen Praxis der Lohnsteuerberatung durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di informiert ist und damit auch beim Bundesfinanzministerium die begehrten Informationen vorhanden sein müssen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Gotthilf Kaus Anhänge: - 58090.pdf - 2019-03-15_1-HinweiseDatenschutzIFG.pdf - 2019-03-15_1-IFG-Schreiben_2019_0214714.pdf Anfragenr: 58090 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
22. März 2019 11:00
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
794,5 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 15. März 2019 Anliegendes Schreiben nebst Anlage erha…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 15. März 2019
Datum
9. April 2019 08:27
Status
Warte auf Antwort
Anliegendes Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html allgemeine Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) zur Verfügung. Außerdem finden Sie dort auch ein Kontaktformular zum IFG, über das Sie Anträge stellen können.“

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
24. Juni 2019 08:21
Status
Anfrage abgeschlossen

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