Unterscheidung Geimpfte/Nicht Geimpfte

Nachweis der sterilen Immunität nach einer Covid-Impfung.
Wenn es diesen Nachweis nicht gibt, dann eine Begründung, warum man als Geimpfter mehr "Rechte" haben sollte als ein Nicht-Geimpfter...

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. März 2021
  • Frist
    10. April 2021
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Helmut Sarges
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nachweis der ste…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Helmut Sarges
Betreff
Unterscheidung Geimpfte/Nicht Geimpfte [#214574]
Datum
8. März 2021 12:40
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nachweis der sterilen Immunität nach einer Covid-Impfung. Wenn es diesen Nachweis nicht gibt, dann eine Begründung, warum man als Geimpfter mehr "Rechte" haben sollte als ein Nicht-Geimpfter...
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Helmut Sarges Anfragenr: 214574 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214574/ Postanschrift Helmut Sarges << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Helmut Sarges
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Sarges, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung Unterscheidung Geimpfte/Nicht Geimpfte [#214574]
Datum
11. März 2021 13:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Sarges, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Sarges, auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbei…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Zwischennachricht Unterscheidung Geimpfte/Nicht Geimpfte [#214574]
Datum
7. April 2021 13:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Sarges, auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind, gearbeitet wird. Täglich erreichen das Bundesministerium für Gesundheit mehrere IFG-Anträge zum Thema „COVID19“. Wie Ihnen bereits mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt worden ist, ist die Beantwortung nicht ohne Mitwirkung der fachlich zuständigen Einheiten möglich, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin auch mit der Bewältigung der COVID19-Krise betraut sind. Ich möchte Sie daher weiterhin um etwas Geduld und Ihr Verständnis bitten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Sarges, zu Ihrem u.a. IFG-Antrag erteile ich folgende Auskunft: In der Ausgabe 19/2021 des Epi…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Unterscheidung Geimpfte/Nicht Geimpfte [#214574]
Datum
16. Juni 2021 08:22
Status
Warte auf Antwort
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Sarges, zu Ihrem u.a. IFG-Antrag erteile ich folgende Auskunft: In der Ausgabe 19/2021 des Epidemiologischen Bulletins des Robert Koch-Instituts wurde der Systematische Review „Wie gut schützt die COVID-19-Impfung vor SARS-CoV-2-Infektionen und -Transmission?“ veröffentlicht (https://edoc.rki.de/bitstream/handle/... ). In der Schlussbemerkung des Reviews finden sich folgende Ausführungen: „Aus Public Health-Sicht erscheint das Risiko einer Virusübertragung nach gegenwärtigem Kenntnisstand sehr stark durch die Impfung reduziert, so dass davon ausgegangen werden kann, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen. Die hier vorliegenden Daten fließen in die Diskussion ein, ob Geimpfte von antiepidemischen Maßnahmen ausgenommen werden können. (…) Auch wenn das Risiko einer Infektion deutlich reduziert ist, so handelt es sich nicht um eine sog. sterile Immunität. Es muss davon ausgegangen werden, dass einige Menschen nach SARS-CoV-2- Exposition trotz Impfung PCR-positiv getestet werden und potenziell das Virus auch weiterverbreiten können. Das Restrisiko einer Übertragung kann jedoch durch zusätzliche Maßnahmen (Einhalten der AHA+L-Regeln, Selbstisolierung bei Symptomen) zusätzlich reduziert werden. Von welchen antiepidemischen Maßnahmen Geimpfte ausgenommen werden können, hängt unter anderem von der aktuellen Epidemiologie, der Umsetzbarkeit der Maßnahmen und der Impfquote in der Bevölkerung ab.“ Im Übrigen wird auf den o.g. verlinkten Review verwiesen. Mit freundlichen Grüßen