Unterschrift der Richter
rechtliche Grundlage dass die Richter ihre Urteile nicht zu unterschreiben brauchen.
BGB § 126(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgesehen, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
ZPO § 315(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
StPO § 275(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
§ 34 Abs. 3, VwVerfG
3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten
1.die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist...
Ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist bereits dann nichtig, wenn ein Formfehler vorliegt: "(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, ...2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen kann, aber dieser Form nicht genügt." §44, Abs. 2, VwVerfG
Warum braucht Richter Herr Theis, Amtsgericht Euskirchen, sein Urteil nicht zu unterschreiben? Ist das Urteil trotz der fehlenden Unterschrift rechtskräftig?
§ 125Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Wenn dass Urteil rechtskräftig ist, auf welcher rechtlicher Grundlage? Bitte senden sie mir diese Grundlage in Schriftform beglaubigt und unterschrieben. Danke für die Antwort!
MfG
Steffen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum23. Dezember 2014
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24. Januar 2015
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Ich hatte mal einen Fall im AG Königs Wusterhausen, da gab es für eine zugestellte "Ausfertigung" gar nichts (!) in der Akte, keine Urschrift, kein Original, einfach nichts.