Unterschrift der Richter

rechtliche Grundlage dass die Richter ihre Urteile nicht zu unterschreiben brauchen.

BGB § 126(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgesehen, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

ZPO § 315(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

StPO § 275(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

§ 34 Abs. 3, VwVerfG
3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten
1.die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist...

Ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist bereits dann nichtig, wenn ein Formfehler vorliegt: "(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, ...2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen kann, aber dieser Form nicht genügt." §44, Abs. 2, VwVerfG

Warum braucht Richter Herr Theis, Amtsgericht Euskirchen, sein Urteil nicht zu unterschreiben? Ist das Urteil trotz der fehlenden Unterschrift rechtskräftig?

§ 125Nichtigkeit wegen Formmangels

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Wenn dass Urteil rechtskräftig ist, auf welcher rechtlicher Grundlage? Bitte senden sie mir diese Grundlage in Schriftform beglaubigt und unterschrieben. Danke für die Antwort!

MfG

Steffen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. Dezember 2014
  • Frist
    24. Januar 2015
  • 2 Follower:innen
Steffen Kanke
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Amtsgericht Euskirchen Details
Von
Steffen Kanke
Betreff
Unterschrift der Richter [#8207]
Datum
23. Dezember 2014 16:50
An
Amtsgericht Euskirchen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
rechtliche Grundlage dass die Richter ihre Urteile nicht zu unterschreiben brauchen. BGB § 126(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgesehen, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. ZPO § 315(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. StPO § 275(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. § 34 Abs. 3, VwVerfG 3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten 1.die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist... Ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist bereits dann nichtig, wenn ein Formfehler vorliegt: "(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, ...2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen kann, aber dieser Form nicht genügt." §44, Abs. 2, VwVerfG Warum braucht Richter Herr Theis, Amtsgericht Euskirchen, sein Urteil nicht zu unterschreiben? Ist das Urteil trotz der fehlenden Unterschrift rechtskräftig? § 125Nichtigkeit wegen Formmangels Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. Wenn dass Urteil rechtskräftig ist, auf welcher rechtlicher Grundlage? Bitte senden sie mir diese Grundlage in Schriftform beglaubigt und unterschrieben. Danke für die Antwort! MfG Steffen
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Steffen Kanke <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Steffen Kanke
Amtsgericht Euskirchen
Automatische Antwort Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwo…
Von
Amtsgericht Euskirchen
Betreff
Automatische Antwort
Datum
23. Dezember 2014 16:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Amtsgericht Euskirchen eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten Sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Euskirchen
Ihr Schreiben vom 25.12.2014 - Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrter Herr Kanke, Gemäß § …
Von
Amtsgericht Euskirchen
Betreff
Ihr Schreiben vom 25.12.2014 - Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Datum
2. Januar 2015 12:05
Status
Sehr geehrter Herr Kanke, Gemäß § 2 Abs.2 Informationsfreiheitsgesetz NRW besteht der Informationsanspruch gegenüber Gerichten nur, soweit Vewaltungsaufgaben betroffen sind. Da Ihre Anfrage, wieso Richter Theis sein Urteil nicht unterschreiben musste, indes ein konkretes Verfahren betrifft, besteht somit kein Auskunftsanspruch nach diesem Gesetz. Ich kann Ihnen jedoch mitteilen, dass gemäß § 275 Abs.2 StPO nur das Originalurteil vom Richter unterschreiben wird. Dagegen werden Ausfertigungen und Auszüge des Urteils gemäß § 274 Abs.4 StPO nur vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel versehen. Mit freundlichen Grüßen
Steffen Kanke
AW: Ihr Schreiben vom 25.12.2014 - Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW [#8207] Sehr geehrte Damen und…
An Amtsgericht Euskirchen Details
Von
Steffen Kanke
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 25.12.2014 - Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW [#8207]
Datum
2. Januar 2015 12:57
An
Amtsgericht Euskirchen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, danke für die schnelle Antwort. Sie schreiben dass gemäß § 275 Abs.2 StPO nur das Originalurteil vom Richter unterschrieben wirden und eine Ausfertigung es nicht "nötig" hat eine Unterschrift zu besitzen. Laut ZPO §317(2) wird eine Ausfertigung nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Da ich das Originalurteil mit der Unterschrift des Richters mir nicht vorliegt und eine Ausfertigung nach ZPO §317(2) nicht in Auftrag gegeben habe, muss ich davon ausgehen das dass Urteil nichtig ist. Können Sie es Bestätigen oder unter Nennung von gültigen Gesetzen dementieren? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Steffen Kanke Anfragenr: 8207 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Steffen Kanke << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Amtsgericht Euskirchen
Automatische Antwort Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwo…
Von
Amtsgericht Euskirchen
Betreff
Automatische Antwort
Datum
2. Januar 2015 12:57
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Amtsgericht Euskirchen eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten Sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen