Unterstützung des BKA durch BSI bei der Absicherung der RFS

Das Schreiben von Martin Schallbruch ans BSI vom 17. Juli 2008 mit Betreff "Unterstützung des BKA durch BSI bei der Absicherung der RFS".

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. März 2015
  • Frist
    18. April 2015
  • Ein:e Follower:in
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Schreiben vo…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Unterstützung des BKA durch BSI bei der Absicherung der RFS [#8889]
Datum
17. März 2015 15:43
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Schreiben von Martin Schallbruch ans BSI vom 17. Juli 2008 mit Betreff "Unterstützung des BKA durch BSI bei der Absicherung der RFS".
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Aktenzeichen: ZI4-13002/4#544-547 Sehr geehrte mit E-Mails vom 17. März 2015 beantragen Sie auf Grundlage des Inf…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Aktenzeichen: ZI4-13002/4#544-547
Datum
1. April 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
194,2 KB
Sehr geehrte mit E-Mails vom 17. März 2015 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung folgender Dokumente: - Schreiben von Martin Schallbruch vom 08. Juli 2008 mit Betreff "Mögliche Unterstützung des BKA durch BSI" - Schreiben von Martin Schallbruch ans BSI vom 17. Juli 2008 mit Betreff "Unterstützung des BKA durch BSI bei der Absicherung der RFS" - Schreiben von Gregor Kutzschbach ans BMI vom 26. Juni 2008 mit Betreff "Mögliche Unterstützung des BKA durch BSI bei der Absicherung der Remote Forensic Software (RFS)" - Schreiben von Gregor Kutzschbach vom 13. Januar 2009 mit Betreff "Entwicklung der Remote Forensic Software (RFS) und Unterstützung des BKA durch BSI ab Januar 2009". Ihr Antrag wird abgelehnt. Begründung: Nach § 3 Nr. 1 lit. g IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes gerichtliches, straf-‚ ordnungswidrigkeits- oder disziplinarrechtliches Verfahren haben kann. Das ist vorliegend der Fall. Der Begriff des Verfahrens ist umfassend und weit zu verstehen. Schutzgut des § 3 Nr. 1 lit. g IFG ist die Rechtspflege und die mit Sanktionsziel durchgeführten Verwaltungsverfahren sowie "quasigerichtliche" Verfahren. Hierzu gehört auch die Beweiserhebung durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Beweiserhebung und Ablauf eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses folgen dem Verfahren nach der Strafprozessordnung, deren Vorschriften im Verfahren des Untersuchungsausschusses unmittelbar Anwendung finden. Insoweit sind im Hinblick auf § 3 Nr. 1 lit. g IFG Verfahren im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses einem Gerichtsverfahren nach der Strafprozessordnung gleichzusetzen. Das vorzeitige Bekanntwerden der von Ihnen beantragten Dokumente könnte auf die Durchführung des laufenden Verfahrens nachteilige Auswirkungen haben. Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Legislaturperiode, in dessen Rahmen alle vier Dokumente als Beweismittel vorgelegt wurden (Beweisbeschluss BMI-7 vom 03.07.2014), ist noch nicht abgeschlossen. § 3 Nr. 1 lit. g IFG soll sicherstellen, dass das laufende Verfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnungen und unter Wahrung der verfassungsmäßigen Verfahrensrechte der Parteien geführt werden kann. Dies schließt auch die Befugnis der Beteiligten ein, im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen darüber verfügen zu können, ob und in welchem Umfang sie Dritten Informationen über Gegenstand und Inhalt des von ihnen geführten Verfahrens zugänglich machen. Durch eine Veröffentlichung der Dokumente könnte daher die Neutralität der Sachverhaltsaufklärung durch den Untersuchungsausschuss beeinträchtigt werden. Daneben kann Ihrem Antrag auch gemäß § 3 Nr. 4 IFG nicht entsprochen werden. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nach § 3 Nr. 4 IFG nicht, wenn die beantragte Information einer durch Rechtsvorschrift oder die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitsvorschrift unterliegt. Die vier von Ihnen erbetenen Dokumente sind entsprechend der Verwaltungsvorschrift des BMI zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) vom 31. März 2006 als in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) als Verschlusssache "VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft. Nach erneuter Überprüfung ist diese Einstufung auch weiterhin aufrechtzuerhalten. Aus diesen Gründen wird ihr Antrag abgelehnt. Ich bedauere, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können. Gleichwohl möchte ich Sie auf folgendes hinweisen: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) unterstützte in den Jahren 2008 bis 2009 das Bundeskriminalamt (BKA) bei der Entwicklung einer bundeseigenen Remote Forensic Software (RFS) gezielt im Hinblick auf IT-sicherheitstechnische und datenschutzrechtliche Anforderungen, die nicht zuletzt der Erfüllung der Auflagen dienten, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 an eine solche staatliche Software aufstellte. Das BSI war dabei zu keinem Zeitpunkt an der Konzeption der operativen Anteile der RFS oder am Prozess der Programmierung und Gesamterstellung beteiligt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern (BMI) erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Bundesministerium des Innern, Referat Z I 4, Alt-Moabit 101d, 10559 Berlin. 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfügung: Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen