Unterstützung von Universitäten und Instituten

eine Übersicht welche rechtswissenschaftlichen Universitäten durch die Techniker Krankenkasse institutionell gefördert werden (keine Marketingaktivitäten auf Campussen, sondern institutionelle Förderung dieser Einrichtungen, also z.B. Finanzierung von Lehrstühlen / Instituten / Zentren etc.).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. November 2019
  • Frist
    6. Dezember 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Übersicht welc…
An Techniker Krankenkasse Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterstützung von Universitäten und Instituten [#169647]
Datum
2. November 2019 00:09
An
Techniker Krankenkasse
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Übersicht welche rechtswissenschaftlichen Universitäten durch die Techniker Krankenkasse institutionell gefördert werden (keine Marketingaktivitäten auf Campussen, sondern institutionelle Förderung dieser Einrichtungen, also z.B. Finanzierung von Lehrstühlen / Instituten / Zentren etc.).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Techniker Krankenkasse
Ihre E-Mail an die TK Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir kümmern uns so schnell wie möglich darum. Un…
Von
Techniker Krankenkasse
Betreff
Ihre E-Mail an die TK
Datum
2. November 2019 00:10
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir kümmern uns so schnell wie möglich darum. Unser Tipp für die Zukunft: Registrieren Sie sich bei "Meine TK" unter www.tk.de/techniker/2011312 (http://www.tk.de/techniker/2011312) und aktivieren Sie das TK-Postfach. Dann können Sie jederzeit sicher Briefe empfangen. Noch einfacher geht es übrigens mit unserer TK-App. Infos dazu finden Sie unter www.tk.de/techniker/2023650 (http://www.tk.de/techniker/2023650). Und unter www.tk.de/techniker/2000108 (http://www.tk.de/techniker/2000108) finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zu vielen Themen. Vielleicht ist auch eine Antwort auf Ihre Frage dabei. Da E-Mails mitgelesen werden können, schicken wir Ihnen zum Schutz Ihrer Daten Bescheinigungen, Unterlagen oder Anträge mit der Post. Freundliche Grüße

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Techniker Krankenkasse
Ihr Antrag nach dem IFG Guten Tag Herr Antragsteller/in, Sie haben um Informationen zur Förderung von rechtswisse…
Von
Techniker Krankenkasse
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG
Datum
14. November 2019 12:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag Herr Antragsteller/in, Sie haben um Informationen zur Förderung von rechtswissenschaftlichen Universtäten durch die Techniker Krankenkasse gebeten. Eine entsprechende Förderung erfolgt durch uns nicht, da dies nicht zu den rechtlich festgelegten Aufgaben der Krankenkassen gehört. Bei Fragen stehe ich gern zur Verfügung. Freundliche Grüße