Untersuchung bei Frauenärztin

Ich hatte heute meine jährliche Vorsorgeuntersuchung und mir wurde mitgeteilt, das ich ab sofort meine Ultraschall Untersuchung sowie einen Vaginalabstrich selber zu bezahlen hätte. Diese Entscheidung hätten alle Frauen zu tätigen die keine Gebärmutter mehr haben und somit auch seltener an Gebärmutterhalskrebs erkranken. Es sei ein Beschluss des Gesundheitsministeriums, gegen den ich hiermit Widerspruch einlege. Es kann doch wirklich nicht sein, das wir durch den Verlust unserer Gebärmutter auf diese Art und Weise bestraft bzw diskriminiert werden!!! Ich bitte Sie höflichst um Stellungnahme und hoffe das diese Entscheidung nicht in „Stein“ gemeißelt ist. Da kann und werde ich mich nicht mit abfinden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. Juli 2020
  • Frist
    25. August 2020
  • 4 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich hatte heute mei…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Untersuchung bei Frauenärztin [#193298]
Datum
22. Juli 2020 19:57
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich hatte heute meine jährliche Vorsorgeuntersuchung und mir wurde mitgeteilt, das ich ab sofort meine Ultraschall Untersuchung sowie einen Vaginalabstrich selber zu bezahlen hätte. Diese Entscheidung hätten alle Frauen zu tätigen die keine Gebärmutter mehr haben und somit auch seltener an Gebärmutterhalskrebs erkranken. Es sei ein Beschluss des Gesundheitsministeriums, gegen den ich hiermit Widerspruch einlege. Es kann doch wirklich nicht sein, das wir durch den Verlust unserer Gebärmutter auf diese Art und Weise bestraft bzw diskriminiert werden!!! Ich bitte Sie höflichst um Stellungnahme und hoffe das diese Entscheidung nicht in „Stein“ gemeißelt ist. Da kann und werde ich mich nicht mit abfinden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193298 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193298/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Untersuchung bei Frauenärztin [#193298]
Datum
23. Juli 2020 13:21
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden IFG Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Zur Leistungspf…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Untersuchung bei Frauenärztin [#193298]
Datum
30. Juli 2020 09:32
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden IFG Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gilt Folgendes: Versicherte der GKV haben nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf eine ausreichende, bedarfsgerechte und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung. Außerdem ist geregelt, dass die Leistungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen müssen. Das heißt, sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Der konkrete Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf bestimmte Untersuchungen oder Behandlungen in der vertragsärztlichen Versorgung wird dabei nicht im Einzelnen durch das SGB V geregelt, sondern wird im Rahmen des Selbstverwaltungsprinzips von den Institutionen der gemeinsamen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung, u. a. von dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in verbindlichen Richtlinien, festgelegt. Insoweit obliegt die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben zur (Krebs-)Früherkennung gemäß §§ 25 und 25a SGB V dem G-BA (www.g-ba.de). Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden den G-BA. Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen der Patientinnen und Patienten haben ein Antrags- und Mitberatungsrecht, um die maßgeblichen Interessen von Patientinnen und Patienten, chronisch Kranken und Menschen mit Behinderungen zu stärken. Der G-BA berücksichtigt bei seinen Entscheidungen den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und bewertet den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen. Bei den Beschlüssen des G-BA handelt es sich um Entscheidungen, die er in eigener Verantwortung trifft. Das Bundesministerium für Gesundheit übt die Rechtsaufsicht über den G-BA aus, hat jedoch keinen Einfluss auf die fachlichen Bewertungen dieses Gremiums. Die Entscheidungen des G-BA zum Beispiel über neue, bisher nicht von der GKV finanzierte Früherkennungsmethoden werden auf Grundlage der evidenzbasierten Medizin getroffen, u. a. auf der Basis wissenschaftlicher, methodisch hochwertiger Studien, hochwertiger medizinisch-wissenschaftlicher Leitlinien und Anhörungen von Expert(inn)en aus wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften. Der G-BA wird dabei durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) unterstützt, das Vor- und Nachteile medizinischer Leistungen für Patientinnen und Patienten objektiv überprüft und unabhängige, beweisgestützte Gutachten erstellt. Wenn der G-BA neue Leistungen oder Änderungen bestehender Leistungen für die ambulante Versorgung in seinen Richtlinien beschlossen hat, entscheidet danach der sogenannte Bewertungsausschuss (https://institut-ba.de/ba.html) über die Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM), in welchem der Inhalt der zu Lasten der GKV abrechnungsfähigen vertragsärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander bestimmt sind. 1. Zytologischer Abstrich zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs Mit dem Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) von 2013 wurde der G-BA gemäß § 25a Absatz 2 SGB V verpflichtet, die bisherige Früherkennung für Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzinom) sowie für Darmkrebs weiterzuentwickeln und auf der Grundlage von entsprechenden, von der Europäischen Kommission veröffentlichten Europäischen Leitlinien (EU-Leitlinien) in sogenannte organisierte Screening-Programme zu überführen. Wesentliche Elemente solcher Screening-Programme sind die Durchführung eines Einladungsverfahrens, verbunden mit Informationen der Versicherten über Nutzen und Risiken der jeweiligen Untersuchung sowie über den Datenschutz und Widerspruchsrechte (zur Unterstützung einer informierten Entscheidung für oder gegen eine Teilnahme), die Durchführung der Untersuchungen sowie eine Evaluation. Hierdurch sollen die Reichweite, Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität der jeweiligen Früherkennung verbessert werden. Zur Umsetzung der Vorgaben des KFRG hat der G-BA am 19. Juli 2018 die Erstfassung einer „Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme“ (oKFE-Richtlinie) mit einem besonderen Teil für das Darmkrebs-Screening beschlossen (siehe auf den Internetseiten des G-BA unter: https://www.g-ba.de/presse/pressemitt... https://www.g-ba.de/beschluesse/3418/). Am 22. November 2018 folgte der Richtlinien-Beschluss des G-BA über ein Programm zur Früherkennung von Zervixkarzinomen (siehe unter: https://www.g-ba.de/presse/pressemitt... https://www.g-ba.de/beschluesse/3597/). Das organisierte Darmkrebs-Screening ist am 1. Juli 2019 gestartet. Das Zervixkarzinom-Screening ist am 1. Januar 2020 gestartet. Laut der o. g. oKFE-Richtlinie des G-BA (https://www.g-ba.de/richtlinien/104/) laden nunmehr die gesetzlichen Krankenkassen ihre weiblichen Versicherten ab 20 Jahren alle fünf Jahre zum Zervixkarzinom-Screening ein. Der Einladung beigefügt ist eine altersgruppenspezifisch ausgestaltete Entscheidungshilfe, die über die jeweilige Früherkennungsuntersuchung sowie über die HPV-Impfung (Impfung gegen Humane Papillomviren) informiert. Gemäß der oKFE-Richtlinie des G-BA wird im neu organisierten Früherkennungsprogramm für Gebärmutterhalskrebs nicht befundbezogen eingeladen. Das bedeutet, dass auch Frauen nach einer operativen Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) grundsätzlich eine Einladung zum Zervixkarzinom-Screening von ihrer Krankenkasse erhalten. Seitens der o. g. Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wurde in der beigefügten Arzt-Praxisinformation von Februar 2020 auf Seite 2 (s. Anlage) klargestellt, dass Frauen mit zervixerhaltender Partialhysterektomie (d. h. Teil-Gebärmutterentfernung, bei der der Gebärmutterhals erhalten ist) an der Früherkennung des Zervixkarzinoms teilnehmen können (siehe auch: https://www.kbv.de/html/1150_43957.php). Für den Fall jedoch, dass anatomisch kein Gewebe des Zielorgans des Zervixkarzinom-Screenings mehr sichtbar sei (das heißt, dass kein Gewebe des Gebärmutterhalses mehr sichtbar ist), sei als präventive Leistung nur die Früherkennung nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des G-BA (siehe auch: https://www.g-ba.de/richtlinien/17/) – das heißt ohne Zytologie und HPV-Test – berechnungsfähig (das bedeutet Durchführung nur der klinischen Tastuntersuchung). Da es in der Vergangenheit ausschließlich die jährliche klinische Untersuchung mit zytologischem Abstrich gab, musste bei allen Frauen mit Hysterektomie, die eine Früherkennung machen lassen wollten, immer ein Abstrich gemacht werden, völlig unabhängig davon, ob dies medizinisch angezeigt bzw. sinnvoll war, weil sonst die Leistung nicht als vollständig erbracht galt. Weitere Informationen zum Zervixkarzinom-Screening finden sich auf den Internetseiten des G-BA unter https://www.ga.de/themen/methodenbewe... sowie auf den Internetseiten des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) unter https://www.gesundheitsinformation.de.... 2. Ultraschalluntersuchung Auf die Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke/Gebärmutter oder der Brustdrüse als primäre Krebsfrüherkennungsmaßnahme haben beschwerdefreie Frauen ohne Krankheitssymptome keinen Leistungsanspruch zu Lasten der GKV. Diese Maßnahme wird teilweise in gynäkologischen Praxen als privat zu zahlende individuelle Gesundheitsleistung (IGeL-Leistung) angeboten (siehe auch unter: https://www.igel-monitor.de/). Häufig handelt es sich bei IGeL-Leistungen um medizinische Maßnahmen, für deren Nutzen keine ausreichenden Belege vorliegen oder welche noch nicht einer Nutzenbewertung unterzogen wurden. Diese Leistungen müssen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Die gesetzlichen Krankenkassen können aber im Rahmen erweiterter Satzungsleistungen Regelungen zur Kostenübernahme für solche Leistungen vorsehen. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen vom G-BA nicht ausgeschlossen sind und dass sie in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Bestehen hingegen konkrete Beschwerden (z. B. Schmerzen) oder ein Krankheitsverdacht, kann zur weiteren Abklärung eine Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke/ der Gebärmutter oder der Brustdrüse im Rahmen der Krankenbehandlung zu Lasten der GKV erbracht werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ... ganz herzlichen Dank für ihre Antwort. Leider kann ich mit dieser Antwort/ihren…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Untersuchung bei Frauenärztin [#193298]
Datum
10. August 2020 17:54
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ... ganz herzlichen Dank für ihre Antwort. Leider kann ich mit dieser Antwort/ihren Erklärungen nicht sehr viel anfangen, da ich es inhaltlich nicht ganz verstehe. Man möge mir verzeihen, aber mit den ganzen Fachausdrücken etc komme ich nicht ganz klar. Besteht die Möglichkeit mir mit ganz einfachen Worten ( so das es für mich als Laie auch verständlich ist ) zu erklären was sich für mich geändert hat und warum? Darmkrebsvorsorge, Mammographie etc is natürlich für mich ein Begriff und selbstverständlich nehme ich diese Art der Vorsorge auch in Anspruch. Ganz ehrlich war ich aber sehr irritiert über die Äußerung meiner Gynäkologin, das ich aufgrund meiner Entfernung der Gebärmutter ( Hysterektomie) ab sofort meine jährliche Vorsorge ( Ultraschall/ Abstrich) selber zu zahlen hätte. Wenn ich nun demzufolge nicht mehr zur „Risikogruppe“ gehöre, dann kann ich mir diese Art der Untersuchung ja schenken. Bitte geben sie mir eine für mich verständliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193298 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193298/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre erneute E-Mail vom 10. August 2020 mit Ihrer Nachfrage zur Frü…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: WG: Untersuchung bei Frauenärztin [#193298]
Datum
12. August 2020 09:19
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre erneute E-Mail vom 10. August 2020 mit Ihrer Nachfrage zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzinom) bei Frauen nach erfolgter Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomie). Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe des Bundesministeriums für Gesundheit ist, fachliche Einzelheiten zum Anspruch von gesetzlich Krankenversicherten auf bestimmte Untersuchungen oder Behandlungen zu regeln. Insoweit trifft Ihre ursprüngliche Annahme, das Bundesministerium für Gesundheit habe beschlossen, dass Frauen nach Gebärmutterentfernung ihren Vaginalabstrich und eine Ultraschalluntersuchung selbst zu bezahlen hätten, nicht zu. Vielmehr wird der konkrete Leistungsanspruch der gesetzlich krankenversicherten Frauen und Männer auf bestimmte Untersuchungen oder Behandlungen in niedergelassenen Arztpraxen von den Institutionen der sogenannten gemeinsamen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt, u. a. von dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in verbindlichen Richtlinien. Anlass für die Neuerungen der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs waren Experten-Empfehlungen aus dem Nationalen Krebsplan zur Weiterentwicklung der bisherigen Krebsfrüherkennung, insbesondere von Gebärmutterhals- und Darmkrebs. Die Experten-Empfehlungen aus dem Nationalen Krebsplan hat der Gesetzgeber in dem am 9. April 2013 in Kraft getretenen "Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister" (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG) berücksichtigt. Mit § 25a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, um in Deutschland die Strukturen, Reichweite, Wirksamkeit und die Qualität der bestehenden Krebsfrüherkennungsangebote nachhaltig zu verbessern. Hierzu sollen Krebsfrüherkennungsuntersuchungen als organisierte Programme angeboten werden, sofern hierfür entsprechende, von der Europäischen Kommission veröffentlichte Europäische Leitlinien vorliegen. Wesentliche Elemente von organisierten Screening-Programmen sind ein schriftliches Einladungsverfahren mit begleitenden Informationen über Nutzen und Risiken der jeweiligen Untersuchung, die Durchführung der Untersuchung sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle. Der für die inhaltliche Ausgestaltung der o. g. gesetzlichen Vorgaben verantwortliche Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA; www.g-ba.de<http://www.g-ba.de>) wurde mit dem KFRG verpflichtet, die bisherige Früherkennung für Gebärmutterhalskrebs sowie für Darmkrebs in organisierte Screening-Programme zu überführen. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung und besteht aus Vertretungen von Krankenkassen, (Zahn-)Ärzteschaft (u. a. Kassenärztliche Bundesvereinigung), Psychotherapeutenschaft sowie Krankenhäusern. Vertretungen von Patientenorganisationen haben ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Hauptaufgabe des G-BA ist es, in Richtlinien die Inhalte der Früherkennung und Versorgung näher zu bestimmen und zu entscheiden, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Bei den Beschlüssen des G-BA handelt es sich um Entscheidungen, die er in eigener Verantwortung trifft. Das Bundesministerium für Gesundheit übt die Rechtsaufsicht über den G-BA aus, hat jedoch keinen Einfluss auf die fachlichen Bewertungen dieses Gremiums. Zur Umsetzung der o. g. gesetzlichen Vorgaben des KFRG hatte der G-BA bereits am 22. November 2018 ein Programm zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs und hierzu eine entsprechende Richtlinie beschlossen (siehe unter: https://www.g-ba.de/presse/pressemitt...). Das organisierte Programm zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs ist am 1. Januar 2020 gestartet. Nunmehr laden die gesetzlichen Krankenkassen ihre weiblichen Versicherten ab 20 bis 65 Jahre alle fünf Jahre zur Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung ein. Dabei erhalten aus Gründen des Datenschutzes nicht nur Frauen mit vorhandener Gebärmutter, sondern auch Frauen nach z. B. einer Hysterektomie grundsätzlich eine Einladung zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs von ihrer jeweils zuständigen gesetzlichen Krankenkasse. Auf diese Weise wird keine Frau von der Einladung ausgeschlossen. Der Einladung beigefügt ist eine altersgruppenspezifisch ausgestaltete Entscheidungshilfe, die über die jeweilige Früherkennungsuntersuchung sowie auch über die HPV-Impfung informiert. Frauen im Alter von 20 bis 34 Jahren können wie bisher einen jährlichen zytologischen Abstrich (Pap-Abstrich) in Anspruch nehmen. Neu ist, dass Frauen ab dem Alter von 35 Jahren nun statt des jährlichen zytologischen Abstrichs alle drei Jahre eine Kombinationsuntersuchung, bestehend aus einem HPV-Test (Test auf Humane Papillomviren) und einem zytologischen Abstrich, angeboten wird. Der Anspruch auf die bisherige jährliche klinische (Tast-)Untersuchung der weiblichen Genitalien bleibt bestehen. Die Krebsfrüherkennungsuntersuchungen können von Frauen ab 20 Jahren auch unabhängig von den Anschreiben der gesetzlichen Krankenkassen sowie über das 65. Lebensjahr hinaus in Anspruch genommen werden. Neu ist außerdem, dass auffällige Abstrich- und/oder HPV-Test-Befunde nach bestimmten, vom G-BA festgelegten Algorithmen befundbezogen und altersspezifisch innerhalb des Screening-Programms weiter abgeklärt werden, u. a. unter Einsatz der Kolposkopie (Spiegelung des Muttermundes). Nähere Informationen zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs erhalten Sie unter https://www.g-ba.de/themen/methodenbe... und unter https://www.gesundheitsinformation.de.... Da die Richtlinie des G-BA zur neu organisierten Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung keine Vorgaben zur Früherkennung bei Frauen nach Gebärmutterentfernung macht, kam es Anfang dieses Jahres zu diversen Nachfragen gynäkologischer Praxen bei der o. g. Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV; www.kbv.de<http://www.kbv.de>). Die KBV hat daher in der beigefügten, für niedergelassene Gynäkologinnen und Gynäkologen relevanten Praxisinformation von Februar 2020 auf Seite 2 (s.o. Anlage) klargestellt, dass Frauen mit zervixerhaltender Partialhysterektomie (d. h. Teil-Gebärmutterentfernung, bei der der Gebärmutterhals noch erhalten ist) an der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs teilnehmen können (siehe auch: https://www.kbv.de/html/1150_43957.php). Für den Fall jedoch, dass anatomisch kein Gewebe des Zielorgans des Zervixkarzinom-Screenings mehr sichtbar sei (das heißt, dass kein Gewebe des Gebärmutterhalses mehr sichtbar ist), sei als Vorsorge-Leistung nur die Früherkennung nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des G-BA – das heißt ohne zytologischen Abstrich und HPV-Test – berechnungsfähig. In diesen Fällen kann nur die klinische Tastuntersuchung erfolgen (eben ohne Abstrich oder HPV-Test). Da es in der Vergangenheit ausschließlich die jährliche klinische Untersuchung in Verbindung mit zytologischem Abstrich gab, musste früher bei allen Frauen nach Gebärmutterentfernung, die eine Früherkennung machen lassen wollten, immer ein Abstrich gemacht werden, völlig unabhängig davon, ob dies medizinisch sinnvoll war, weil sonst die Arztpraxen die gesamte Früherkennungsleistung nicht abrechnen konnten. Vor diesem Hintergrund könnte sich Ihre behandelnde gynäkologische Praxis mit der für sie unmittelbar zuständigen "Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein" direkt ins Benehmen setzen, um für Ihren Fall und ähnliche Behandlungsfälle Klarheit im Hinblick auf die Durchführung und Abrechnungsmöglichkeit der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs zu bekommen. Jedenfalls ist hier das Bundesministerium für Gesundheit nicht der richtige Ansprechpartner. Im Hinblick auf die von Ihnen in Ihrer ursprünglichen E-Mail angesprochene Ultraschalluntersuchung ist erneut darauf hinzuweisen, dass beschwerdefreie Frauen ohne Krankheitssymptome keinen Leistungsanspruch auf die Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke/Gebärmutter oder der Brustdrüse als primäre Krebsfrüherkennungsmaßnahme zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Diese Untersuchung wird teilweise in gynäkologischen Praxen als privat zu zahlende individuelle Gesundheitsleistung (IGeL-Leistung) angeboten (siehe auch unter: https://www.igel-monitor.de/). Häufig handelt es sich bei IGeL-Leistungen um medizinische Maßnahmen, für deren Nutzen keine ausreichenden Belege vorliegen oder welche noch nicht einer Nutzenbewertung unterzogen wurden. Diese Leistungen müssen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Die gesetzlichen Krankenkassen können aber im Rahmen erweiterter Satzungsleistungen Regelungen zur Kostenübernahme für solche Leistungen vorsehen. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen vom G-BA nicht ausgeschlossen sind und dass sie in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Bestehen hingegen konkrete Beschwerden (z. B. Schmerzen) oder ein Krankheitsverdacht, kann zur weiteren Abklärung eine Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke/ der Gebärmutter oder der Brustdrüse im Rahmen der Krankenbehandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall direkt bei Ihrer Krankenkasse. Mit freundlichen Grüßen