Sehr
geehrteAntragsteller/in
zu Ihrer unten stehenden IFG Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gilt Folgendes:
Versicherte der GKV haben nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf eine ausreichende, bedarfsgerechte und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung. Außerdem ist geregelt, dass die Leistungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen müssen. Das heißt, sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Der konkrete Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf bestimmte Untersuchungen oder Behandlungen in der vertragsärztlichen Versorgung wird dabei nicht im Einzelnen durch das SGB V geregelt, sondern wird im Rahmen des Selbstverwaltungsprinzips von den Institutionen der gemeinsamen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung, u. a. von dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in verbindlichen Richtlinien, festgelegt.
Insoweit obliegt die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben zur (Krebs-)Früherkennung gemäß §§ 25 und 25a SGB V dem G-BA (
www.g-ba.de). Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden den G-BA. Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen der Patientinnen und Patienten haben ein Antrags- und Mitberatungsrecht, um die maßgeblichen Interessen von Patientinnen und Patienten, chronisch Kranken und Menschen mit Behinderungen zu stärken. Der G-BA berücksichtigt bei seinen Entscheidungen den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und bewertet den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen. Bei den Beschlüssen des G-BA handelt es sich um Entscheidungen, die er in eigener Verantwortung trifft. Das Bundesministerium für Gesundheit übt die Rechtsaufsicht über den G-BA aus, hat jedoch keinen Einfluss auf die fachlichen Bewertungen dieses Gremiums.
Die Entscheidungen des G-BA zum Beispiel über neue, bisher nicht von der GKV finanzierte Früherkennungsmethoden werden auf Grundlage der evidenzbasierten Medizin getroffen, u. a. auf der Basis wissenschaftlicher, methodisch hochwertiger Studien, hochwertiger medizinisch-wissenschaftlicher Leitlinien und Anhörungen von Expert(inn)en aus wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften. Der G-BA wird dabei durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) unterstützt, das Vor- und Nachteile medizinischer Leistungen für Patientinnen und Patienten objektiv überprüft und unabhängige, beweisgestützte Gutachten erstellt.
Wenn der G-BA neue Leistungen oder Änderungen bestehender Leistungen für die ambulante Versorgung in seinen Richtlinien beschlossen hat, entscheidet danach der sogenannte Bewertungsausschuss (
https://institut-ba.de/ba.html) über die Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM), in welchem der Inhalt der zu Lasten der GKV abrechnungsfähigen vertragsärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander bestimmt sind.
1. Zytologischer Abstrich zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs
Mit dem Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) von 2013 wurde der G-BA gemäß § 25a Absatz 2 SGB V verpflichtet, die bisherige Früherkennung für Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzinom) sowie für Darmkrebs weiterzuentwickeln und auf der Grundlage von entsprechenden, von der Europäischen Kommission veröffentlichten Europäischen Leitlinien (EU-Leitlinien) in sogenannte organisierte Screening-Programme zu überführen. Wesentliche Elemente solcher Screening-Programme sind die Durchführung eines Einladungsverfahrens, verbunden mit Informationen der Versicherten über Nutzen und Risiken der jeweiligen Untersuchung sowie über den Datenschutz und Widerspruchsrechte (zur Unterstützung einer informierten Entscheidung für oder gegen eine Teilnahme), die Durchführung der Untersuchungen sowie eine Evaluation. Hierdurch sollen die Reichweite, Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität der jeweiligen Früherkennung verbessert werden.
Zur Umsetzung der Vorgaben des KFRG hat der G-BA am 19. Juli 2018 die Erstfassung einer „Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme“ (oKFE-Richtlinie) mit einem besonderen Teil für das Darmkrebs-Screening beschlossen (siehe auf den Internetseiten des G-BA unter:
https://www.g-ba.de/presse/pressemitt... https://www.g-ba.de/beschluesse/3418/). Am 22. November 2018 folgte der Richtlinien-Beschluss des G-BA über ein Programm zur Früherkennung von Zervixkarzinomen (siehe unter:
https://www.g-ba.de/presse/pressemitt... https://www.g-ba.de/beschluesse/3597/).
Das organisierte Darmkrebs-Screening ist am 1. Juli 2019 gestartet.
Das Zervixkarzinom-Screening ist am 1. Januar 2020 gestartet. Laut der o. g. oKFE-Richtlinie des G-BA (
https://www.g-ba.de/richtlinien/104/) laden nunmehr die gesetzlichen Krankenkassen ihre weiblichen Versicherten ab 20 Jahren alle fünf Jahre zum Zervixkarzinom-Screening ein. Der Einladung beigefügt ist eine altersgruppenspezifisch ausgestaltete Entscheidungshilfe, die über die jeweilige Früherkennungsuntersuchung sowie über die HPV-Impfung (Impfung gegen Humane Papillomviren) informiert. Gemäß der oKFE-Richtlinie des G-BA wird im neu organisierten Früherkennungsprogramm für Gebärmutterhalskrebs nicht befundbezogen eingeladen. Das bedeutet, dass auch Frauen nach einer operativen Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) grundsätzlich eine Einladung zum Zervixkarzinom-Screening von ihrer Krankenkasse erhalten.
Seitens der o. g. Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wurde in der beigefügten Arzt-Praxisinformation von Februar 2020 auf Seite 2 (s. Anlage) klargestellt, dass Frauen mit zervixerhaltender Partialhysterektomie (d. h. Teil-Gebärmutterentfernung, bei der der Gebärmutterhals erhalten ist) an der Früherkennung des Zervixkarzinoms teilnehmen können (siehe auch:
https://www.kbv.de/html/1150_43957.php). Für den Fall jedoch, dass anatomisch kein Gewebe des Zielorgans des Zervixkarzinom-Screenings mehr sichtbar sei (das heißt, dass kein Gewebe des Gebärmutterhalses mehr sichtbar ist), sei als präventive Leistung nur die Früherkennung nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des G-BA (siehe auch:
https://www.g-ba.de/richtlinien/17/) – das heißt ohne Zytologie und HPV-Test – berechnungsfähig (das bedeutet Durchführung nur der klinischen Tastuntersuchung).
Da es in der Vergangenheit ausschließlich die jährliche klinische Untersuchung mit zytologischem Abstrich gab, musste bei allen Frauen mit Hysterektomie, die eine Früherkennung machen lassen wollten, immer ein Abstrich gemacht werden, völlig unabhängig davon, ob dies medizinisch angezeigt bzw. sinnvoll war, weil sonst die Leistung nicht als vollständig erbracht galt.
Weitere Informationen zum Zervixkarzinom-Screening finden sich auf den Internetseiten des G-BA unter
https://www.ga.de/themen/methodenbewe... sowie auf den Internetseiten des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) unter
https://www.gesundheitsinformation.de....
2. Ultraschalluntersuchung
Auf die Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke/Gebärmutter oder der Brustdrüse als primäre Krebsfrüherkennungsmaßnahme haben beschwerdefreie Frauen ohne Krankheitssymptome keinen Leistungsanspruch zu Lasten der GKV. Diese Maßnahme wird teilweise in gynäkologischen Praxen als privat zu zahlende individuelle Gesundheitsleistung (IGeL-Leistung) angeboten (siehe auch unter:
https://www.igel-monitor.de/). Häufig handelt es sich bei IGeL-Leistungen um medizinische Maßnahmen, für deren Nutzen keine ausreichenden Belege vorliegen oder welche noch nicht einer Nutzenbewertung unterzogen wurden. Diese Leistungen müssen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Die gesetzlichen Krankenkassen können aber im Rahmen erweiterter Satzungsleistungen Regelungen zur Kostenübernahme für solche Leistungen vorsehen. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen vom G-BA nicht ausgeschlossen sind und dass sie in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.
Bestehen hingegen konkrete Beschwerden (z. B. Schmerzen) oder ein Krankheitsverdacht, kann zur weiteren Abklärung eine Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke/ der Gebärmutter oder der Brustdrüse im Rahmen der Krankenbehandlung zu Lasten der GKV erbracht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Aha -- nur keine Verantwortung übernehmen....
ist ja mittlerweile auch Standard in unserem Land----
Bei meiner Krankenkasse wurde mir mitgeteilt das eben das Gesundheitsministerium dies beschlossen habe....
Antworten von denen ?????
Ist ja nicht deren Aufgabe --- siehe Text......